Wird ein Kündigungsschutzverfahren einmal nicht in I. Instanz gewonnen, sieht sich der Arbeitgeber regelmäßig einem vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber. Oftmals folgt ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben, worin der Gekündigte seine Arbeitsleistung anbietet und den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung auffordert. Reagiert der Arbeitgeber daraufhin nicht oder nicht wie gewünscht, machen manche Arbeitnehmer „ernst“ und leiten ein Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Ziel ein, den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zwangsweise durchzusetzen. Damit…