Nach Ende der Befristung: mit Urlaub ins Aus

Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird kraft Gesetzes auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Erreichen des vereinbarten Zweckes mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und dieser nicht unverzüglich der Weiterarbeit des Arbeitnehmers widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Doch reicht für die Entfristung auch Urlaubsgewährung? Nein, so das BAG: Urlaubsgewährung ist nicht das…