Die Wirksamkeit einer Null-Toleranz-Politik – zum Erfordernis einer Abmahnung bei sexueller Belästigung

Nach dem Urteil des LAG Köln vom 27. August 2020 (8 Sa 135/20) müssen auch bei sexuellen Belästigungen zwischen Arbeitnehmern besonders schwerwiegende Umstände vorliegen, damit eine Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung möglich ist. Die Brisanz von sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz verliert auch Jahre nach der „Me-too“-Bewegung nicht an Relevanz. Sobald solche Vorfälle bekannt werden, sind sie mit besonderer Umsicht und Fingerspitzengefühl zunächst vom…