Der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer, das ist eine Binsenweisheit. Demzufolge finden – ungeachtet der Anwendung einiger weniger Arbeitnehmerschutzvorschriften – vor allem die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auf das Dienstverhältnis des Geschäftsführers keine Anwendung. Der Geschäftsführer, der sich gegen eine ihm gegenüber erklärte ordentliche Kündigung seines Dienstvertrages wehren will, kann sich daher nicht darauf berufen, Kündigungsgründe im Sinne des KSchG lägen nicht vor (von…










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