Bei Scheitern der Verhandlungen in bestimmten mitbestimmten Angelegenheiten können Arbeitgeber bzw. Betriebsrat ein Einigungsstellenverfahren initiieren. Hierzu muss ein unparteiischer Vorsitzender bestimmt werden (einvernehmlich oder gerichtlich). Der Einfluss des Einigungsstellenvorsitzenden ist kaum zu unterschätzen, weil er großen Spielraum bei Verfahrensfragen und Sachentscheidung hat. Nicht selten erleben Arbeitgeber böse Überraschungen, wenn die „falsche“ Person Einigungsstellenvorsitzender wird. Doch wer bestimmt die Besetzung dieser Schlüsselposition? Und welche Möglichkeiten haben…