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Wenn zwei sich scheiden… Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich

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Geht die Ehe eines Mitarbeiters in die Brüche, kann dies auch für den Arbeitgeber zur Belastung werden. Hat der Mitarbeiter Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben, die im Zuge des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind, macht dies die ohnehin aufwändige Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung für Unternehmen nicht einfacher. Ein Überblick zur betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich.  

Bereits seit 1977 ist der Versorgungsausgleich in Deutschland fester Bestandteil des Scheidungsrechts. Er zielt darauf ab, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurde der Versorgungsausgleich grundlegend reformiert. Seither finden sich die wesentlichen rechtlichen Grundlagen im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Gegenstand des Ausgleichs sind insbesondere auch Anwartschaften und Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung. Eine Scheidung kann daher nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für den Arbeitgeber zu einer nicht unerheblichen Belastung werden.

Es war einmal: Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich

Bis zur grundlegenden Reform des Versorgungsausgleichsrechts im Jahr 2009 war für die betriebliche Altersversorgung der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Regelfall. Dabei erhielt der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichsrente. Dieser Anspruch richtete sich grundsätzlich gegen den ausgleichspflichtigen Ex-Partner und nicht gegen dessen Versorgungsträger. Bezog der Ausgleichspflichtige eine Betriebsrente, musste er die Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten zahlen, wenn auch dieser die Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllte. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erfolgte allerdings nicht von Amts wegen bei der Scheidung. Vielmehr musste der Ausgleichsberechtigte – unter Umständen Jahrzehnte später – aktiv werden, und den Ausgleich beantragen. Angesichts dieser Konzeption war es keine Seltenheit, dass die Geltendmachung unterblieb. Um die Rechtsstellung des Ausgleichsberechtigten zu stärken, vollzog der Gesetzgeber im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichsrechts einen Systemwechsel. Nach Maßgabe des VersAusglG erfolgt der Ausgleich nunmehr grundsätzlich von Amts wegen bei der Scheidung in Form der sogenannten internen Teilung (vgl. § 9 Abs. 2 VersAusglG).

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist daher inzwischen nur noch die Ausnahme. Er kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn ein Anrecht bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif ist. Dies betrifft beispielsweise Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, bezüglich derer bei der Scheidung noch nicht die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit erfüllt sind (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

Heutiger Regelfall: Die interne Teilung

Bei der in der Regel durchzuführenden internen Teilung wird zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen begründet. Das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person wird entsprechend gekürzt. Versorgungsträger ist dabei im Falle einer Direktzusage der Arbeitgeber selbst, bei anderen Durchführungswegen der jeweilige externe Versorgungsträger (z.B. Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse).

In der betrieblichen Altersversorgung wird der Ausgleichsberechtigte im Ergebnis so gestellt, wie ein eigener Mitarbeiter des Arbeitgebers, der mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die Konsequenz: Sofern die Zusage des Ausgleichspflichtigen dem BetrAVG unterfällt, unterliegt auch das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ex-Partners begründete Anrecht den gesetzlichen Vorgaben. Für das Anrecht gilt beispielsweise ebenso der gesetzliche Insolvenzschutz und das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG. Besteht die zugesagte Versorgung aus einer laufenden Rente, finden zugunsten des Ausgleichsberechtigten zudem auch die gesetzlichen Anpassungsregelungen des § 16 BetrAVG Anwendung. Wird die Zusage über einen externen Versorgungsträger durchgeführt, ist der Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen nach § 1 Abs. S. 3 BetrAVG auch für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten einstandspflichtig.

Die interne Teilung bedeutet für den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen oftmals einen nicht unerheblichen Aufwand. Dieser beginnt bereits mit den Auskünften im familiengerichtlichen Verfahren über den maßgeblichen Ausgleichswert, die der Versorgungsträger in der Regel nur mit Unterstützung eines Aktuars erteilen kann.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber im Zuge des Versorgungsausgleichs (unfreiwillig) zu neuen Versorgungsberechtigten kommt. Deren Versorgung muss er zusätzlich zu der des Ausgleichspflichtigen verwalten – und dies womöglich über Jahrzehnte hinweg. Insbesondere dann, wenn die zugrunde liegende Versorgungszusage nicht nur Alters-, sondern auch Hinterbliebenenleistungen beinhaltet, kann der Kreis der Versorgungsberechtigten infolge der internen Teilung sogar merklich größer werden, da nicht nur die Hinterbliebenen des eigenen Arbeitnehmers, sondern auch die des Ausgleichsberechtigten entsprechende Leistungen verlangen können. Dieses Dilemma hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG zumindest die Möglichkeit eröffnet, den Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten auf eine reine Altersversorgung zu beschränken. Dies setzt allerdings voraus, dass im Gegenzug die Altersleistungen erhöht werden.

Die externe Teilung

Aus Arbeitgebersicht kann vor diesem Hintergrund die Ausgleichsvariante der sogenannten externen Teilung vorzugswürdig sein. Auch hierbei wird zulasten des ausgleichspflichtigen Ex-Partners für den Ausgleichberechtigten ein eigenes Anrecht begründet – allerdings bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht. Hierzu überträgt der Versorgungsträger der ausgleichpflichtigen Person den im familiengerichtlichen Verfahren ermittelten Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den vom Ausgleichsberechtigten gewählten Versorgungsträger. Beruht die Versorgung des Ausgleichspflichtigen beispielsweise auf einer Direktzusage des Arbeitgebers, könnte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei einer von ihm gewählten Direktversicherung begründet werden.

Der Vorteil der externen Teilung für den Arbeitgeber: Mit der Zahlung des Ausgleichsbetrages an den anderen Versorgungsträger wird er vollständig und endgültig von seinen Verpflichtungen gegenüber der ausgleichsberechtigten Person befreit. Was aus Arbeitgebersicht auf den ersten Blick nach der Lösung aller Probleme klingt, hat jedoch einen Haken: Die externe Teilung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person möglich. Gegen ihren Willen kann eine externe Teilung leidglich in sogenannten Bagatellfällen erfolgen. Beruht das auszugleichende Anrecht auf einer Zusage, die über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse durchgeführt wird, liegt die Wertgrenze gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG für Rentenbeträge bei 2 % und für Kalitalwerte bei 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (d.h. 2024 liegen die Höchstgrenzen für Rentenbeträge bei 70,70 € monatlich und für Kapitalwerte bei 8.484 €). Höhere Wertgrenzen gelten gemäß § 17 VersAusglG für Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen. Hier kann ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten die externe Teilung umgesetzt werden, wenn der Ausgleichswert (berechnet als Kapitalwert) nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159, 160 SGB VI überschreitet (2024: 90.600 €). Bestehen bei einem Versorgungsträger mehrere Anrechte sind diese im Hinblick auf die Bagatellgrenzen zusammenzurechnen.

Fazit

Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung wird durch einen Versorgungsausgleich nicht geringer. Insbesondere wenn die Versorgung unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgt, kann die Erarbeitung einer Teilungsordnung sinnvoll sein, um einheitliche Regelungen für die Handhabung des Versorgungsausgleichs festzulegen.

Christina Hartmann

Rechts­an­wäl­tin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Christina Hartmann berät Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der laufenden arbeitsrechtlichen Dauerberatung und der Vertretung in Kündigungsschutzstreitigkeiten unterstützt sie Unternehmen insbesondere bei Fragen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Betriebliche Altersversorgung".
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