open search
close
Neueste Beiträge Unternehmensmitbestimmung

Unternehmensmitbestimmung – (Vielleicht) jetzt auch in diakonischen Einrichtungen

Print Friendly, PDF & Email

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat bei ihrer 13. Synode im Dezember 2023 ihre Mitbestimmungsregelungen im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) novelliert. Bisher war die Unternehmensmitbestimmung nur vereinzelt in großen diakonischen Einrichtungen auf freiwilliger Basis realisiert worden. Dies ändert sich nunmehr.

Keine Anwendung der staatlichen Regelungen

Die Regelungen des MVG-EKD gelten für Mitarbeitende der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie. Verbindliche kirchengesetzliche Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung gab es demgegenüber bisher nicht. Aufgrund des Tendenzschutzes finden die gesetzlichen Regelungen, auf deren Grundlage mitbestimmte Aufsichtsräte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) und dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) einzurichten sind, die wir in unseren Blogbeiträgen vom 27. Dezember 2023, vom 25. Oktober 2023 und vom 29. März 2023 im Überblick beleuchtet haben, keine Anwendung. In verschiedenen größeren diakonischen Einrichtungen wurden den jeweiligen Mitarbeitervertretungen bisher auf freiwilliger Basis entsprechende Mitwirkungsrechte ohne einheitliche Regelungen eingeräumt.

Forderung nach verbindlichen Regelungen

Der Rat der EKD hatte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung bereits im Jahr 2013 dazu aufgerufen, Empfehlungen für eine Unternehmensmitbestimmung in der Diakonie zu unterbreiten. Eine ursprünglich beabsichtigte Regelung über die Mitwirkungsmöglichkeiten von Mitarbeitervertretungen in der Novelle des MVG-EKD war aber nicht aufgenommen worden. Der Ausschuss der Diakonie hat sodann im Jahr 2017 einen überarbeiteten Entwurf einer Verbandsempfehlung vorgelegt, den die Konferenz für Diakonie und Entwicklung für die Mitglieder des Bundesverbandes beschlossen hat. Inhaltlich enthielt die Verbandsempfehlung Vorgaben zur Beteiligung von Mitarbeitenden in Aufsichtsorganen diakonischer Einrichtungen ab einer Größe von 500 Beschäftigten, zu denen die jeweiligen Mitarbeitervertretungen eigene Vertreter entsenden können. Bei kleineren Aufsichtsorganen einen Vertreter, bei größeren Gremien mit über acht Personen sind zwei Vertreter vorgesehen.

Verbandsempfehlungen sind für diakonische Unternehmen jedoch nicht unmittelbar verpflichtend. Sie können aber von den Fach- und Landesverbänden an die eigenen Mitglieder adressiert werden oder sie erlangen Geltung durch Übernahme in entsprechende landeskirchliche bzw. satzungsmäßige Regelungen. Insofern kommt es also auf die Umsetzung durch die Landeskirchen an. Eine solche Umsetzung erfolgte nicht.

Im Juni 2021 bat allerdings die Bundeskonferenz die Synode der EKD, sich dem Thema der Unternehmensmitbestimmung durch Aufnahme verbindlicher Regelungen in das MVG-EKD anzunehmen. Eine entsprechende Umsetzung erfolgte nunmehr im Rahmen der 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland im Rahmen ihrer 4. Tagung durch Beschluss des Kirchengesetzes zur Änderung des MVG-EKD mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Änderung des MVG-EKD zum 1. Januar 2024

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf ihrer 4. Tagung, die aufgrund des Streiks der Lokführer in Ulm vorzeitig abgebrochen und am 5. Dezember 2023 digital fortgesetzt worden war, eine Regelung zur Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen unter dem neuen § 6 b MVG-EKD beschlossen. Danach sind

„[i]n diakonischen Einrichtungen (Dienststellen gemäß § 3 und Dienststellenverbünde gemäß § 6a Absatz 1) ab einer Größe von 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine Vertretung an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen, sofern ein solches gebildet ist.“

Näheres soll erst durch eine verbindliche verbandliche Reglung durch das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung festgelegt werden, die eine Umsetzungsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einräumen kann.

Fazit

Insgesamt ist die neu in das MVG-EKD aufgenommene Regelung zur Unternehmensmitbestimmung deutlich schlanker und zurückhaltender formuliert, als ursprünglich erwartet und wie es die bisherigen Gesetzesentwürfe vorsahen.

Zurücklehnen sollten sich die kirchlichen Arbeitgeber gleichwohl nicht. Denn Rechtsklarheit, wie die Unternehmensmitbestimmung konkret ausgestaltet werden muss, wird erst die verbandliche Regelung bringen. Fest steht bisher nur, dass es eine verpflichtende Beteiligung der Mitarbeitenden geben wird, allerdings nur, sofern ein Aufsichtsorgan gebildet ist. Eine verpflichtende Regelung zur Errichtung eines Aufsichtsorgans, wie sie die weltlichen Gesetze vorsehen, gibt es bislang nicht.

Dr. Elke Platzhoff Dipl.-Bw. (FH)

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Elke Platzhoff berät Arbeitgeber ins­be­son­dere zu Ver­trags­ge­stal­tungsthemen sowie zu Fragen des kollektiven Arbeits­rechts
Verwandte Beiträge
Kirche

Wie hältst Du's mit der Religion? Neues vom BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az.: 8 AZR 501/14) entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen die Konfessionszugehörigkeit nicht pauschal zur Voraussetzung für eine Einstellung machen dürfen. Vor Kurzem hatten wir bereits über den Fall der konfessionslosen Bewerberin berichtet, die sich im Rahmen der erfolglosen Bewerbung auf eine Stelle bei der Diakonie wegen der fehlenden Religionszugehörigkeit diskriminiert gesehen hatte. Nun hat das…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.