Um im Rennen um geeignete Bewerber zu punkten, versuchen ArbeitgeberInnen sich durch die Formulierung ihrer Stellenanzeigen von der Konkurrenz abzuheben. Hierbei greifen sie beizeiten zu umgangssprachlichen Redewendungen und laufen dabei Gefahr, gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu verstoßen. Ob eine Alters- oder Geschlechterdiskriminierung bei der Suche nach „coolen Typen“ vorliegt, hatte unlängst das ArbG Koblenz vom 9. Februar 2022 – 7Ca 2291/21 zu entscheiden.
Der Fall
Die Beklagte, ein Handwerksbetrieb, veröffentlichte eine Stellenanzeige:
„Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker – Bauhelfer …“
Die Klägerin bewarb sich auf die Stelle und unterschrieb die Bewerbung mit „Frau Markus“. Sie ist ihrem biologischen Geschlecht nach ein Mann, fühlt sich aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Sie wurde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nicht weiter berücksichtigt und sah sich daher durch die Stellenausschreibung wegen ihres Alters und ihrer sexuellen Identität diskriminiert – in der Folge stehe ihr ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu.
Die Rechtsfragen
Das ArbG Koblenz hatte über zwei mögliche Ansätze für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach §§ 7, 11 AGG zu befinden: Ergibt sich aus der Stellenausschreibung eine Altersdiskriminierung, soweit nach „coolen“ Typen gesucht wurde? Die Klägerin sah hierin jedenfalls die Tendenz, lediglich junge Bewerber anzusprechen. Und ergibt sich aus dem Begriff „Typen“ eine Diskriminierung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität, weil hierdurch ausschließlich männliche Bewerber angesprochen sein könnten? Wenn ja, kann eine biologisch dem männlichen Geschlecht zuzuordnende Person durch eine Stellenausschreibung, nach der männliche Bewerber gesucht werden, überhaupt diskriminiert werden?
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin im Ergebnis eine Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts zugesprochen.
Keine Altersdiskriminierung
In der Suche nach „coolen“ Typen vermochte das Gericht allerdings überzeugend keine Altersdiskriminierung zu erkennen. Der Begriff „cool“ sei mittlerweile „eingebürgert“ und in der allgemeinen Kommunikation gängig. Cool können demnach Personen, Verhaltensweisen, Ereignisse oder sonstige Umstände sein – einen Altersbezug weise der Ausspruch jedoch nicht auf.
Geschlechterdiskriminierung
Die Entschädigungspflicht ergebe sich allerdings aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts. Allein die Verwendung des Begriffs „Typen“ stelle zwar noch keine entsprechende Diskriminierung dar, denn eine feminine Form des Begriffs existiere nicht. Jedoch ergebe sich aus den sonstigen Umständen des Falles, dass die Beklagte nur männliche Bewerber suchte, da die nachfolgenden Bezeichnungen der Stellenanzeige („Anlagemechaniker“, „Bauhelfer“) ausschließlich in der maskulinen Form formuliert waren.
Der Ansicht der Beklagten, eine Diskriminierung der Klägerin sei angesichts ihres biologisch betrachtet männlichen Geschlechts von vornherein ausgeschlossen, erteilte das Gericht dabei zu Recht eine Absage. Denn im Rahmen des Antidiskriminierungsrechts kommt es gerade nicht ausschließlich auf das biologische Geschlecht an. Das Arbeitsgericht bezieht sich hierbei auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Geschlecht auch wesentlich von der psychischen Konstitution eines Menschen und dessen nachhaltig selbst empfundener Geschlechtlichkeit abhängt. Sobald das biologische und das psychische Geschlecht auseinanderfallen, ist dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und dessen selbst empfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen. Hierzu bedarf es auch keiner Angleichung des Vornamens, eines Statuswechsels hinsichtlich des Geschlechts oder gar einer Geschlechtsumwandlung.
Im vorliegenden Fall sei im Ergebnis eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gegeben – das BAG hatte in vergleichbaren Fällen bisher offengelassen, ob eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Identität anzunehmen ist.
Fazit
Sofern ArbeitgeberInnen in Stellenausschreibungen „coole Typen“ suchen, begründet dies ohne weitere Anhaltspunkte noch keine Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts. Ergeben jedoch weitere Umstände, dass die Ausschreibung tatsächlich an ein bestimmtes Geschlecht gerichtet ist, besteht ein erhebliches Risiko einer entschädigungspflichtigen Benachteiligung. Fühlt sich ein Bewerber/eine Bewerberin einem anderen Geschlecht zugehörig, liegt eine Diskriminierung auch unabhängig davon vor, welches biologische Geschlecht der Bewerber/die Bewerberin aufweist. Entscheidend ist die empfundene geschlechtliche Identität. Das Urteil des ArbG Koblenz sollte daher erneut das Bewusstsein aller ArbeitgeberInnen dafür schärfen, auf die geschlechtsneutrale Formulierung von Stellenausschreibungen besonderes Augenmerk zu legen – schließlich sollen sich coole Typen jeglichen Geschlechts angesprochen fühlen.