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Betriebsrat Umstrukturierung

Ansprechpartner des Europäischen Betriebsrats nach Umstrukturierung

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EBR

Hinsichtlich der Beteiligung und Information des Europäischen Betriebsrats ist vieles noch im Unklaren. So sehen die EBR-Richtlinie und das EBRG die zentrale Leitung als Ansprechpartner des Europäischen Betriebsrats vor. Falls die zentrale Leitung nicht im Geltungsbereich der EBR-Richtlinie angesiedelt ist, hat sie einen Vertreter im Geltungsbereich zu benennen, der an ihrer Stelle als Ansprechpartner des Europäischen Betriebsrats fungiert. Bislang ungeklärt war hingegen, ob eine neue zentrale Leitung auch einen neuen Vertreter benennen kann. Eine aktuelle Entscheidung des LAG Hessen (v. 02.07.2018 – 16 TaBVGa 133/18) sorgt insoweit zumindest für etwas Klarheit.

Zentrale Leitung als Ansprechpartner

Ansprechpartner des Europäischen Betriebsrats und verantwortlich für dessen Information und Beteiligung ist grundsätzlich die zentrale Leitung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe. Das ergibt sich sowohl aus Art. 4 Abs. 1 der RL 2009/38/EG („EBR-Richtlinie“) als auch aus § 2 Abs. 2 EBRG. Zentrale Leitung ist danach die zentrale Unternehmensleitung eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder bei gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen die zentrale Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens (Art. 2 Abs. 1 lit. e) EBR-Richtlinie). Gemeint ist also im Regelfall die Konzernspitze. Falls die zentrale Leitung nicht im Geltungsbereich der EBR-Richtlinie sitzt, was etwa bei US-amerikanischen, nach dem Brexit aber möglicherweise auch bei britischen Konzernen der Fall ist, bestimmt die zentrale Leitung einen Vertreter im Geltungsbereich der Richtlinie (Art. 4 Abs. 2, 3 EBR-Richtlinie). Dabei handelt es sich meist um eine europäische Tochtergesellschaft. Im deutschen Recht hängt bei einer außerhalb der Europäischen Union gelegenen zentralen Leitung sogar die Anwendbarkeit des EBRG von der Benennung eines Vertreters in der Bundesrepublik ab (§ 2. Abs. 2 S. 2 EBRG). Weder die EBR-Richtlinie noch das EBRG enthalten hingegen Regelungen zu einem Wechsel des benannten Vertreters, weshalb darüber regelmäßig Streit entsteht, falls zum Beispiel eine neue zentrale Leitung einen anderen Vertreter benennen möchte.

Auswirkungen von Umstrukturierungen unklar

Einen solchen Fall hatten das ArbG Wiesbaden und des LAG Hessen jüngst zu entscheiden. Dort war eine US-amerikanische Unternehmensgruppe von einer anderen US-amerikanischen Unternehmensgruppe übernommen worden, so dass eine neue zentrale Leitung mit Sitz in den USA entstand. In der übernommenen Unternehmensgruppe bestand ein Europäischer Betriebsrat. Benannter Vertreter der früheren zentralen Leitung war eine deutsche Tochtergesellschaft. Zur Regelung der Rechte und Pflichten des Europäischen Betriebsrats bestand ein EBR-Statut nach deutschem Recht. Nach Abschluss der Übernahme plante die neue zentrale Leitung in den USA die Errichtung eines neuen Europäischen Betriebsrats, der zukünftig für die europäischen Aktivitäten sowohl der übernommenen Unternehmensgruppe als auch der weiteren Aktivitäten der Gruppe zuständig sein sollte. In diesem Zusammenhang benannte die neue zentrale Leitung eine irische Tochtergesellschaft als Vertreterin in allen EBR-Angelegenheiten. Der bestehende Europäische Betriebsrat wollte diese Änderung nicht akzeptieren und verlangte, weiterhin, von der deutschen Tochtergesellschaft informiert und beteiligt zu werden. Nachdem diese sich unter Verweis auf den irischen Vertreter der zentralen Leitung für nicht zuständig erklärt hatte, versuchte der Europäische Betriebsrat per einstweiliger Verfügung die Einberufung einer EBR-Sitzung mit entsprechender Information durch die Leitung der deutschen Tochtergesellschaft durchzusetzen.

Entscheidung des LAG Hessen

Vor dem LAG Hessen (v. 02.07.2018 – 16 TaBVGa 133/18) wie auch dem ArbG Wiesbaden (v. 13.06.2018 – 11 BVGa 5/18, NZA-RR 2018, 444) hatte der Europäische Betriebsrat damit jedoch keinen Erfolg. Beide Gerichte waren der Ansicht, es sei Sache der neuen zentralen Leitung zu entscheiden, wer ihr benannter Vertreter und damit Ansprechpartner des Europäischen Betriebsrats sein sollte. Insoweit gelte das Prinzip, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen den Organisationsstrukturen des Unternehmens folgten. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch einen Vergleich mit der Situation, in der eine neue zentrale Leitung innerhalb des Anwendungsbereichs der EBR-Richtlinie entsteht. In diesem Fall ergebe sich direkt aus dem Gesetz bzw. der Richtlinie, dass die neue zentrale Leitung zum Ansprechpartner auch des bestehenden Europäischen Betriebsrats werde. Nichts Anderes könne aber gelten, falls sich eine neue zentrale Leitung dazu entschließe, einen anderen Vertreter zu benennen. Aus dem bestehenden EBR-Statut könne sich nichts Gegenteiliges ergeben, da jede andere Regelung als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam sein müsste. Zudem verfüge der bisherige Vertreter nach seinem Austausch nicht mehr über die notwendigen Informationen und sei schon aus diesem Grund kein tauglicher Ansprechpartner mehr.

Fazit

Festzuhalten bleibe somit, dass nach einer Umstrukturierung, die zum Entstehen einer neuen zentralen Leitung führt auch der benannte Vertreter als Ansprechpartner des Europäischen Betriebsrats ausgetauscht werden kann (aber natürlich nicht muss). Die neue zentrale Leitung ist entsprechend nicht an Entscheidungen ihrer Vorgänger gebunden. Inwieweit der benannten Vertreter auch unabhängig von einer neuen zentralen Leitung ausgetauscht werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Einiges spricht dafür, dass dies bis zur Grenze des willkürlichen Austausches möglich ist.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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