Wie in Deutschland (siehe dazu unseren Beitrag zum Entwurf des Lohngleichheitsgesetzes) hat die luxemburgische Regierung die Absicht die Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern abzuschaffen. Der geschlechtsspezifische Lohnunterschied in Luxemburg liegt bei 8,6 %. Die hat den (ehemaligen) Minister für Gleichstellungsfragen am 14. Oktober 2015 veranlasst, einen Gesetzesentwurf zur Durchführung einiger Bestimmungen des Gleichstellungsplans zwischen Frauen und Männern für den Zeitraum 2015-2018 einzureichen.
Die aktuelle Grundlage der Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern in Luxemburg sind gesetzliche Bestimmungen, die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts verbieten. Darüber hinaus sieht eine großherzogliche Verordnung vom 10. Juli 1974 („Règlement Grand-Ducal“) vor, dass der Arbeitgeber für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit eine Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern gewährleisten muss.
Der neue Gesetzesentwurf soll zur Aufhebung der großherzoglichen Verordnung vom 10. Juli 1974 führen und im luxemburgischen Rechtsrahmen einen Wendepunkt markieren. Denn er wird dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ Rechtsverbindlichkeit verleihen.
Der Entwurf übernimmt einerseits einige Bestimmungen aus der großherzoglichen Verordnung von 1974 und umfasst andererseits größere Änderungen im Bereich der Lohngleichheit.
Festschreibung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ im Arbeitsgesetzbuch
Diese Festschreibung stellt die wichtigste Änderung für die Arbeitgeber dar. Der Entwurf schlägt eine Änderung des Arbeitsgesetzbuches mittels eines neuen Kapitels in Titel II, Buch II, bezüglich des Gehalts vor. Der erste Artikel verpflichtet den Arbeitgeber den Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ zu respektieren. Dieser Grundsatz ist jedoch nur im Privatsektor anwendbar. Um diesen Grundsatz im öffentlichen Sektor zu gewährleisten, schlägt der Staatsrat in seiner Stellungnahme vom 8. März 2016 eine Reform des Beamtenrechts vor.
Definition des Begriffes „gleichwertige Arbeit“ mit verschiedenen Kriterien
Bezüglich der Definition des Begriffes „gleichwertige Arbeit“ hat der luxemburgische Gesetzgeber sich an Artikel L.3221-4 des französischen Arbeitsgesetzbuches orientiert. Der Begriff „gleichwertige Arbeit“ wird anhand der Gesamtzahl verschiedener Kriterien (berufliche Qualifikation, Verantwortung und Anstrengung, die der Arbeitnehmer aufbringen muss) bewertet.
Unwirksamkeit von entgegenstehenden Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen
Diese Bestimmung entspricht dem Grundsatz der großherzoglichen Verordnung von 1974, ist aber weniger präzise. Aus diesen Gründen und im Falle einer festgestellten Ungleichheit empfiehlt der Staatsrat in seiner Stellungnahme, dass der höhere Lohn die niedrigeren Löhne ersetzen soll. Die Arbeitsinspektion („Inspection du Travail et des Mines“) soll weiterhin zuständig sein, um die Anwendung der neuen Bestimmungen zu kontrollieren.
Strafrechtliche Sanktion bei Nicht-Einhaltung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“
Neu ist, dass gegen Arbeitgeber bei erstmaligen Verstößen künftig eine Geldbuße von bis zu 25.000.- EUR verhängt werden kann. Sie kann auf bis zu 50.000.- EUR verdoppelt werden bei Wiederholungsverstößen innerhalb einer Frist von 2 Jahren.
Durch die strafrechtlichen Sanktionen sollen Arbeitgeber abgeschreckt werden. Zudem bilden sie einen zusätzlichen Schutz für die Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen, deren Arbeitsbedingungen nicht in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages fallen.
Ausblick
Der luxemburgische Gesetzentwurf zur Lohngleichheit wird voraussichtlich noch gemäß den Empfehlungen des Staatsrats geändert. Danach wird in Luxemburg mit einem Inkrafttreten gerechnet. Das genaue Datum des Inkrafttretens steht noch nicht fest.
Der Beitrag wurde von Frau Avocat Sonia Masri im Rahmen ihres Secondment bei uns erstellt. Sonia Masri ist bei unserer luxemburgischen Ius Laboris Allianzkanzlei Castenaro als Rechtsanwältin tätig.