Wird gegen eine Kündigung geklagt und entscheidet das Gericht, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis nicht geendet hat, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich sämtliches Gehalt für die Vergangenheit, den Annahmeverzugslohn. Hat ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer jedoch einen anderen Job aufgenommen, muss er sich Zwischenverdienst auf das noch zu zahlende Arbeitsentgelt anrechnen lassen, § 11 Nr. 1 KSchG. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch bei der…