Arbeitnehmer können aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sein. In bestimmten anerkannten Situationen ist das Fehlen auf der Arbeit dann entschuldigt. Dass der Arbeitgeber das Gehalt während der Fehlzeit weiterzahlen muss, folgt daraus aber nicht zwingend. Zeigen sich langfristig Einschränkungen bei der Leistungsfähigkeit, sollten diese frühzeitig einer gemeinsamen Lösung zugeführt werden, da andernfalls der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sein kann.
Der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn
Es gilt zunächst der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Fehlt der Arbeitnehmer, erhält er für diese Zeit keine Vergütung. Allerdings hat der Gesetzgeber hiervon Ausnahmen geregelt. Bekannteste Beispiele sind die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie der bezahlte Urlaub. Um zu einer Vergütungspflicht trotz fehlender Arbeitsleistung zu kommen, bedarf es also einer gesetzlichen, tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Regelung.
Entschuldigtes Fehlen führt nicht generell zur Vergütungspflicht
Es ist die eine Frage, ob ein Arbeitnehmer berechtigterweise der Arbeit aus persönlichen Gründen fernbleiben darf. Eine andere Frage ist hingegen, ob für solche Zeiten vom Arbeitgeber Vergütung geschuldet wird.
Eindeutig ist das für die gesetzlich geregelten Fälle (auch wenn sich die Berechnungen etwa für Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durchaus unterscheiden). Außerhalb gesetzlich geregelter Fälle führt eine Verhinderung gegebenenfalls dazu, dass der Arbeitnehmer entschuldigt fehlt. § 275 Abs. 3 BGB führt zu einem Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, wenn diese für den Arbeitnehmer angesichts seiner persönlichen Situation unzumutbar ist.
Entschuldigtes Fehlen bedeutet aber lediglich, dass das Fehlen keine Pflichtverletzung begründet, die der Arbeitgeber (mit einer Abmahnung oder gar Kündigung) sanktionieren könnte. So sind die eigene Hochzeit, Geburten eigener Kinder, Krankheits- oder Todesfälle naher Angehöriger anerkannte Gründe, um der Arbeit berechtigt fernzubleiben. Dies ergibt sich aus § 616 BGB:
Nach § 616 BGB ist vom Arbeitgeber das Gehalt weiter zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Man erkennt sofort beim Lesen der Norm: Die genauen Anlässe und die daraus abzuleitende Dauer einer entschuldigten Fehlzeit sind nicht klar geregelt.
§ 616 BGB kann aber entweder insgesamt im Arbeitsvertrag abbedungen oder eingeschränkt werden. In Tarifverträgen finden sich regelmäßig konkrete und von § 616 BGB abweichende Regelungen zur Freistellung und Vergütung bei persönlichen Verhinderungsgründen.
Ist § 616 BGB insgesamt ausgeschlossen, kann der Arbeitnehmer etwa wegen der schweren Erkrankung eines Angehörigen berechtigt der Arbeit fernbleiben, Vergütung schuldet der Arbeitgeber für diesen Tag aber nicht.
Kind-Krank-Tage und Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
Ist ein eigenes sorgeberechtigtes Kind krank oder muss betreut werden und kann der Arbeitnehmer deswegen nicht zur Arbeit kommen, ist dies einer der anerkannten Fälle des § 616 BGB. Der Arbeitgeber muss für einen angemessenen Zeitraum weniger Tage auf den Arbeitnehmer verzichten und die Vergütung trotz Fehlens fortzahlen.
Wurde § 616 BGB aber vertraglich ausgeschlossen, bleibt der Arbeitnehmer gegebenenfalls berechtigt zur Betreuung des Kindes zu Hause, aber ohne Vergütungsanspruch.
Für Zeiten erforderlicher Kinderbetreuung, in denen der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt, sieht § 45 SGB V für gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit des Bezugs von Krankengeld, sog. „Kinderkrankengeld“ vor. Für entsprechende Zeiträume hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber von seiner Arbeitspflicht freigestellt zu werden und erhält Lohnersatz durch die gesetzliche Krankenkasse. Für privat Versicherte kann sich das nur aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen ergeben, ansonsten bleibt die Fehlzeit unvergütet.
In den Jahren 2024 und 2025 besteht der gesetzliche Krankengeldanspruch für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage.
Dauerhafte Einschränkungen
Die notwendige Betreuung von Kindern oder sonstige persönliche Lebensverhältnisse können jedoch auch längerfristig dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur noch eingeschränkt erbringen kann. Die vorstehend beschriebenen Freistellungszeiten und Entgeltfortzahlungsansprüche sind in der Regel für die Überbrückung nur kurzfristiger Zeiträume geeignet.
Lösungen können einvernehmliche Änderungen des Aufgabengebietes oder der Arbeitszeiten sein. §§ 8 und 9a TzBfG bieten für Arbeitnehmer Ansprüche auf zeitlich nicht begrenzte oder zeitlich begrenzte Verringerungen der Arbeitszeit.
Kann ein Arbeitnehmer entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung aus persönlichen Gründen seine Arbeitspflicht nicht mehr in vollem Umfang erfüllen, sollte dies frühestmöglich offen kommuniziert und eine gemeinsame Lösung herbeigeführt werden.