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Merger: Zuleitung des Verschmelzungsvertrages

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Handschlag

Bei einer Verschmelzung (Merger) wird das Gesamtvermögen eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen übertragen, das entweder bereits besteht oder im Zuge der Verschmelzung neu gegründet wird. Dies kann wirtschaftliche und finanzielle Vorteile mit sich bringen. Die Optimierung der Produkte aufgrund des Know-hows des einen Unternehmens, größere Marktmacht und geringere Kosten im Vergleich zum Kauf sind nur einige davon. Die rechtliche Umsetzung birgt jedoch erhebliches Fehlerpotenzial, da neben gesellschaftsrechtlichen auch arbeitsrechtliche Hürden bestehen.

Maßgeblicher Schritt zur Wirksamkeit der Verschmelzung ist der Nachweis über die vollständige und ordnungsgemäße Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an den zuständigen Betriebsrat. Erfolgen hierbei Fehler, wird die Verschmelzung nicht in das Handelsregister eingetragen und entfaltet keine Wirksamkeit. Doch was genau ist zu beachten?

Inhaltliche Anforderungen

Sinn und Zweck der Vertragszuleitung ist die Unterrichtung des zuständigen Betriebsratsgremiums über den Inhalt des Verschmelzungsvertrages. Der Verschmelzungsvertrag muss gem. § 5 Abs. 1 UmwG eine umfassende Darstellung der Folgen der Verschmelzung sowohl für die Arbeitnehmer als auch für ihre Vertretungen enthalten.

Die Komplexität ergibt sich hierbei daraus, dass eine abstrakte Darstellung der möglichen Konsequenzen nicht genügt. Dem Betriebsrat müssen die im konkreten Fall eintretenden Folgen mitgeteilt werden, damit dieser entsprechend reagieren und ggf. seine Mitbestimmungsrechte wahrnehmen kann.

Mit der Verschmelzung kann ein Betriebsübergang einhergehen. Dies hätte zur Folge, dass die Arbeitsverhältnisse der bei dem übergehenden Rechtsträger beschäftigten Arbeitnehmer auf den aufnehmenden Rechtsträger übergehen. Auch können sich die Strukturen der Betriebsratsgremien sowie die Gültigkeit bestimmter Betriebsratsvereinbarungen verändern. Ist einer der Rechtsträger ein tarifgebundener Arbeitgeber, können sich zudem Folgen für Geltung bestimmter Tarifverträge ergeben.

Wenn es sich bei der Verschmelzung um eine Betriebsänderung handelt und dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soll dieser die Möglichkeit haben, etwaige Einwände gegen die Verschmelzung rechtzeitig geltend zu machen und auf Änderungen hinzuwirken. Zudem bedarf es eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans.

Frist

Die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages hat gem. § 5 Abs. 3 UmwG spätestens einen Monat vor dem Tag des Zustimmungsbeschlusses der Versammlung der Anteilsinhaber zu erfolgen. Dem Betriebsrat muss mindestens ein Monat ab Zugang der Zuleitung verbleiben, um hierauf entsprechend zu reagieren.

Richtiger Adressat

Welches oder welche Betriebsratsgremien die richtigen Adressaten sind, muss im Einzelfall bestimmt werden und richtet sich nach den Vorschriften des BetrVG. Gerade bei größeren Unternehmen mit mehreren Betriebsräten und/oder Gesamtbetriebsräten ist dies nicht immer einfach. Hier ist Vorsicht geboten, da die Zuleitung des Vertrages an den zuständigen Betriebsrat Voraussetzung für die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister und damit für dessen Wirksamwerden ist.

Für Betriebe ohne Betriebsrat entfällt die Unterrichtungspflicht. Die Rechtsträger sind jedoch nicht von der Pflicht entbunden, die arbeitsrechtlichen Folgen für die Arbeitnehmer im Verschmelzungsvertrag festzuhalten. Bei der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister müssen sie das Fehlen einer Arbeitnehmervertretung nachweisen. Ein bloßes Schweigen zu dieser Frage stellt eine formelle Unvollständigkeit der Anmeldung dar und wäre nicht ausreichend.

Unterschied zum Unterrichtungsschreiben nach § 613a BGB

Zwar erfasst das Unterrichtungsschreiben nach § 613a BGB neben den individuellen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer auch kollektivarbeitsrechtliche Veränderungen, wie z.B. die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Auf diese Folgen wird jedoch nur hingewiesen, soweit sie den Arbeitnehmer selbst betreffen. Der Verschmelzungsvertrag muss ferner die Folgen für die Betriebsratsgremien enthalten, also insbesondere deren Strukturveränderungen. Daher reicht es nicht aus, ein und dasselbe Schreiben sowohl an den Betriebsrat als auch an die betroffenen Arbeitnehmer zu übersenden.

Praxistipp

Der Prozess einer Verschmelzung ist sowohl auf gesellschafts- als auch arbeitsrechtlicher Ebene komplex. Auch wenn mit der Zuleitung ein bloßes Übersenden des Verschmelzungsvertrages zu verstehen ist, empfiehlt es sich, dem Verschmelzungsvertrag ein Anschreiben voranzustellen, in dem verständlich die Folgen der Verschmelzung erläutert werden. Zugleich sollte man dem Betriebsrat ein Gespräch anbieten, um die Veränderungen ggf. im Rahmen einer Präsentation näher zu erläutern und Fragen zu klären. Auf diese Weise dürfte das Ausstellen der Empfangsbestätigung der Zuleitung – die zwingende Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister ist – durch den Betriebsrat einfacher zu erlangen sein.

Meral Tolun

Rechtsanwältin

Associate
Meral Tolun berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
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