Stichtagsklauseln bei Sonderzuwendungen

Die Zulässigkeit von Stichtagsklauseln richtet sich nach dem mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck. Sonderzahlungen, mit denen die Arbeitsleistung vergütet werden soll, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Entsprechendes gilt für Sonderzuwendungen mit Mischcharakter, die sowohl die Arbeitsleistung vergüten als auch die Betriebstreue honorieren sollen (sog. Mischklauseln). Erfolgt die Sonderzuwendung dagegen ausschließlich zur Honorierung…