Neues vom BAG zur Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer

Die Kündigung schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer unterliegt besonderen „Spielregeln“. Eine solche Kündigung ist nichtig, wenn ihr das Integrationsamt nicht vor Ausspruch zugestimmt hat. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitgeber Kenntnis von dem Sonderkündigungsschutz hatte. Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung informiert. Dabei kann es für den Arbeitnehmer von Vorteil sein, die Mitteilung hinauszuzögern, damit z.B. eine…