Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten sich nicht selten um die Einstufung von einem – wie auch immer gearteten – Bereitschaftsdienst als „Arbeitszeit“ oder „Ruhezeit“. In zwei parallelen Vorabentscheidungsverfahren (C-344/19 und C-580/19) hat der EuGH am 9. März 2021 nunmehr erneut über die Einstufung von Rufbereitschaft entschieden. Rufbereitschaft ist demnach nur in Ausnahmefällen „Arbeitszeit“. Wir zeigen, worum es in den Entscheidungen ging, welche Vorgaben der EuGH gemacht…










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