Dass Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung im Ausbildungsbetrieb übernommen werden sollen, ist glücklicherweise eher der Regelfall. Allerdings gibt es verschiedene Konstellationen, in denen arbeitgeberseitig (zunächst) nur die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gewünscht ist. Dies ist gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auch ohne Sachgrund möglich, da das vorangegangene Ausbildungsverhältnis kein „Arbeitsverhältnis“ im Sinne der Vorschrift ist und daher kein Verstoß gegen das…