Im Fall einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers, wenn also gerichtlich festgestellt wird, dass die ausgesprochene Kündigung das bestehende Arbeitsverhältnisses nicht beendet hat, bietet § 9 KSchG den Parteien die Möglichkeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Zahlung einer „angemessenen Abfindung““ zu beantragen. Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in seiner grundsätzlichen Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz ist, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen. Kann sich…