Baukasten erweitert: (Mobile) ICT-Karte als neuer Aufenthaltstitel für konzerninterne Entsendungen

Soll ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, der bei einer Auslandsgesellschaft eines Konzerns angestellt ist, in Deutschland eingesetzt werden, so bedarf dies grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Drittstaaten sind dabei alle Nicht-EU- bzw. Nicht-EFTA-Staaten. Stand heute würde dies daher auch für britische Staatsbürger nach einem (harten) EU-Austritt gelten, der am 27.06.2018 in Großbritannien Gesetzeskraft erlangte und am 29.03.2019 Wirkung entfalten soll (Näheres zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des „EU Withdrawal Act…