Wieder hatte sich die arbeitsrechtliche Rechtsprechung mit sozialen Medien zu beschäftigen und wieder ging es um Äußerungen eines Arbeitnehmers auf Facebook. In einer öffentlich einsehbaren Facebook-Unterhaltung hatte der Arbeitnehmer seinen Unmut über Vorgesetzte kundgetan, sich dabei aber in seiner Wortwahl – und der Verwendung von Emoticons – vergriffen. Die Arbeitgeberin, ein Maschinenbauunternehmen, veranlasste dies zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das LAG Baden-Württemberg (Urteil…