Nach der AÜG-Reform: Kein Streikbrechereinsatz von Leiharbeitnehmern

Bereits nach bisheriger Rechtslage waren Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet, bei einem unmittelbar bestreikten Entleiher tätig zu sein. Bei entsprechender Bereitschaft der Leiharbeitnehmer und Fehlen eines tariflichen Streikeinsatzverbots konnten Unternehmen aber Streiks durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern abfedern, was in den letzten Jahren zunehmend auch geschehen ist. Nach der zum 01.04.2017 in Kraft getretenen AÜG-Reform besteht diese Möglichkeit nicht mehr: Mit der Neufassung des § 11 Abs. 5 AÜG…

„Mehr Freiheit für Mischunternehmen“ - Neues vom BSG und der BA zur Arbeitnehmerüberlassung

  Die Bundesagentur für Arbeit setzte bislang Unternehmen, die neben ihrem eigentlichen Zweck Arbeitnehmerüberlassung betreiben (sog. „Mischunternehmen“), enge Grenzen bei der Inbezugnahme von Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche. Faktisch waren damit Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz bei der Arbeitnehmerüberlassung nur sehr eingeschränkt möglich. Das BSG hat diese Praxis in einer Entscheidung vom 12.10.2016 (Az. B 11 AL 6/15 R) für rechtswidrig erklärt. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre „fachlichen…

Der neue § 611a BGB: Alles neu macht der ... April

Neben einer Vielzahl von praxisrelevanten Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Novellierung des AÜG zum 01.04.2017 einen neuen Paragraphen an anderer Stelle eingefügt: § 611a BGB. Damit ist erstmals der Arbeitsvertrag als eigener Vertragstyp gesetzlich geregelt. Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Transparenz verbessert und eine erhöhte Rechtssicherheit geboten werden. Der „Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ soll besser bekämpft werden…

Kurzupdate: Neue "Fachliche Weisungen" zum AÜG

Gestern hat die Bundesagentur für Arbeit die mit Spannung erwartete Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz („AÜG“) [*.PDF, direkter Download] veröffentlicht, die jetzt auch die am 1. April 2017 in Kraft tretenden Neuregelungen des AÜG berücksichtigt. Das 101 Seiten (!) starke, druckfrische Werk trägt nunmehr den schicken Namen „Fachliche Weisungen“ und soll dem Praktiker die Umsetzung der Neuregelungen erleichtern. Ein detaillierterer Blick auf die „Fachlichen Weisungen“ und ihre…