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Mehr Gehalt, aber keine höhere Betriebsrente?

Viele Unternehmen koppeln die Anpassung ihrer Betriebsrenten an die Entwicklung der Tarifgehälter. Steigen die Gehälter, gehen Versorgungsempfänger häufig davon aus, dass sich dies unmittelbar auf die Betriebsrente auswirken muss. Doch was passiert, wenn eine Tariferhöhung genau am Anpassungsstichtag in Kraft tritt? Können Versorgungsempfänger die höhere Betriebsrente sofort verlangen oder erst ein Jahr später? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit zwei Urteilen vom 12. Mai 2026 (3 AZR 159/25 und 3 AZR 127/25) wichtige Klarstellungen getroffen. Wir zeigen, worauf es für Arbeitgeber ankommt.

Der Streit um den richtigen Zeitpunkt

In beiden Verfahren stritten ehemalige Arbeitnehmer mit ihrem früheren Arbeitgeber über die Anpassung ihrer Betriebsrente. Die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung sah eine jährliche Anpassung entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife zu einem festen Stichtag vor.

Problematisch war, dass die jeweiligen Tariferhöhungen erst genau zum Anpassungsstichtag, dem 1. Juli, wirksam wurden. Die Versorgungsempfänger vertraten die Auffassung, dass diese Erhöhungen sofort in die Berechnung der Betriebsrente einfließen müssten. Der Arbeitgeber sah dies anders und berücksichtigte die Tariferhöhungen erst bei der nächsten jährlichen Anpassung.

Nur eine bereits geltende Tariflohnerhöhung zählt

Das BAG stellte sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Seite des Arbeitgebers. Nach Auffassung des Gerichts ist im Falle einer Stichtagregelung für die Anpassung der Betriebsrente grundsätzlich nur die Tarifentwicklung maßgeblich, die bis zum Ablauf des Tages vor dem Anpassungsstichtag bereits eingetreten ist. Soll eine Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden, muss die maßgebliche tatsächliche Lage zu diesem Zeitpunkt schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Eine Tariferhöhung, die erst am Stichtag selbst wirksam wird, gehört noch nicht zu der relevanten Entwicklung und muss deshalb erst bei der nächsten Anpassungsrunde berücksichtigt werden.

Mit anderen Worten: Tariferhöhungen, die zeitgleich mit dem Anpassungsstichtag in Kraft treten, wirken sich erst ein Jahr später auf die Betriebsrente aus. Dies gilt selbstredend nur dann, wenn im konkreten Fall geregelt ist, dass die Erhöhung der Betriebsrente an einen konkreten Stichtag anknüpft und nicht – wie in der Praxis aber oftmals der Fall – automatisch mit der Erhöhung der höchsten Tarifgruppe eintritt.

Praxistipps

Für Arbeitgeber bedeuten die Entscheidungen mehr Planungssicherheit bei der Berechnung laufender Betriebsrenten. Arbeitgeber sollten ihre Versorgungsordnungen daraufhin überprüfen, ob die Anpassungsmechanismen eindeutig formuliert sind. Unklare Regelungen führen immer wieder zu Streit über die Höhe und den Zeitpunkt von Betriebsrentenanpassungen. Wer Anpassungen an Tarifentwicklungen koppelt, sollte ausdrücklich festlegen, welcher Zeitraum für die Berechnung maßgeblich ist. So lassen sich kostspielige Auseinandersetzungen vermeiden.

Ferdinand Groß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Ferdinand Groß berät Unternehmen umfassend im Arbeitsrecht mit einem besonderen Schwerpunkt auf betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen. Ein Beratungsfokus ist die Umsetzung von Transformationen und Restrukturierungen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Betriebsebene. Ferdinand Groß begleitet Mandanten bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen und beim Einsatz von Fremdpersonal. Er führt kollektivrechtliche Verhandlungen – insbesondere zu Arbeitszeitthemen, Digitalisierungs- und Qualifizierungsprozessen sowie modernen Vergütungsstrukturen. Weitere Kernbereiche seiner Tätigkeit sind Einigungsstellenverfahren, die arbeitsgerichtliche Prozessführung in Urteils- und Beschlussverfahren sowie die Durchführung komplexer Compliance-Untersuchungen. Ferdinand Groß ist Leiter der Fokusgruppe Arbeitszeit und Mitglied der Fokusgruppe ESG.
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