Während Meetings, Schulungen und selbst Verhandlungen längst hybrid stattfinden, wirkt die klassische Betriebsversammlung mitunter wie ein Relikt aus einer anderen Zeit. Doch müssen Beschäftigte aus Homeoffice, Außendienst und verschiedenen Standorten tatsächlich an einem Ort zusammenkommen? Oder darf der Betriebsrat auch eine Zuschaltung per Teams ermöglichen? Dieser Beitrag zeigt auf, wann eine digitale Betriebsversammlung zulässig sein kann.
Eine höchstrichterliche Antwort zur Frage der Zulässigkeit einer hybriden Betriebsversammlung fehlt bislang. Gute Gründe sprechen jedoch dafür, hybride Betriebsversammlungen unter Einhaltung einiger Voraussetzungen für zulässig zu halten. Entscheidend ist, dass digital Teilnehmende funktional gleichwertig eingebunden werden. Die wichtigsten rechtlichen und praktischen Anforderungen fasst die Checkliste am Ende des Beitrags zusammen.
Warum sich das Hybridformat für Arbeitgeber lohnt
Über die Einberufung und Durchführung der Betriebsversammlung entscheidet der Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann ein hybrides Modell also nicht vorgeben. Er hat jedoch regelmäßig ein eigenes Interesse an einer rechtssicheren und effizienten Veranstaltung. Eine sorgfältige Planung hilft, technische und organisatorische Risiken zu minimieren und dem Betriebsrat einen Rahmen für die Durchführung einer hybriden Betriebsversammlung an die Hand zu geben. Wer den Betriebsrat dabei unterstützt, kann nicht nur die praktischen Vorteile des Formats besser vermitteln, sondern auch die Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung der Betriebsversammlung fördern.
Gerade bei dezentralen Belegschaften spricht vieles für ein hybrides Modell:
- Beschäftigte im Homeoffice, im Außendienst oder an anderen Standorten können leichter teilnehmen.
- Reisezeiten und Reisekosten sinken.
- Standortübergreifende Themen lassen sich gemeinsam behandeln.
- Die Betriebsversammlung kann besser mit den betrieblichen Abläufen und den individuellen Arbeitszeiten sowie Arbeitszeitmodellen vereinbart werden.
Die Pandemie-Regel des § 129 BetrVG und der Status quo
Während der COVID-19-Pandemie erlaubte § 129 BetrVG, Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen. Die Sonderregelung lief am 7. April 2023 aus. Anders als für Betriebsratssitzungen schuf der Gesetzgeber für Betriebsversammlungen keine dauerhafte Nachfolgeregelung. Ein ausdrückliches Verbot hybrider Betriebsversammlungen enthält das BetrVG jedoch nicht.
Die besseren praktischen Argumente sprechen unseres Erachtens dafür, eine hybride Betriebsversammlung unter gewissen Voraussetzungen für zulässig zu erachten. Denn nicht das technische Format sollte ausschlaggebend sein, sondern die Frage, ob die Veranstaltung weiterhin alle wesentlichen Funktionen einer Betriebsversammlung erfüllt.
Ausgangspunkt sollte daher weiterhin eine Präsenzversammlung sein. Digital zugeschaltete Beschäftigte müssen die Versammlung verfolgen, Fragen stellen, Wortbeiträge leisten und Anträge einbringen können. Ebenso müssen Nichtöffentlichkeit, Datenschutz und ein wirksames digitales Ordnungsrecht des Versammlungsleiters gewährleistet sein.
Sind sich Arbeitgeber und Betriebsrat über dieses Vorgehen einig und werden diese Voraussetzungen eingehalten, kann das Hybridformat im Einklang mit den Anforderungen an eine Betriebsversammlung ausgestaltet werden. Ein rechtliches Restrisiko bleibt mangels höchstrichterlicher Klärung bestehen. Die praktisch relevanten Risiken liegen jedoch meist weniger im Hybridformat selbst als in dessen konkreter Umsetzung.
Lässt die Eigenart des Betriebs keine gemeinsame Versammlung aller Arbeitnehmer zu, sind Teilversammlungen durchzuführen. Bei mehreren Standorten oder dezentraler Arbeit können sie jedoch erheblichen organisatorischen Aufwand verursachen, den ein Hybridformat reduzieren kann. Das macht hybride Formate nicht nur für den Betriebsrat interessant, sondern liegt regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers, der Reiseaufwand reduzieren und eine möglichst breite Beteiligung der Belegschaft fördern möchte.
Und wenn etwas schiefläuft?
Für Betriebsversammlungen besteht kein besonderes Anfechtungsverfahren wie bei Betriebsratswahlen. Praktisch relevanter als das Format selbst sind deshalb technische und organisatorische Defizite. Ist die gleichwertige Beteiligung digital zugeschalteter Beschäftigter nicht gewährleistet, können eine Wiederholung der Versammlung, zusätzlicher Arbeitszeitausfall und weitere Kosten erforderlich werden. Hinzu kommen Datenschutzrisiken durch ungesicherte Zugänge oder unerlaubte Aufzeichnungen.
Kurz gesagt: Das größte Risiko liegt häufig nicht im Hybridformat als solchem, sondern in dessen mangelhafter Umsetzung.
Fazit
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu hybriden Betriebsversammlungen steht zwar noch aus, werden jedoch die wesentlichen Funktionen der Betriebsversammlung gewahrt, sprechen überzeugende Gründe für ihre Zulässigkeit. Nichtöffentlichkeit, echte Interaktion, ein konsequentes Aufzeichnungsverbot und eine verlässliche technische Umsetzung sind dabei unverzichtbar.
Eine hybride Betriebsversammlung ist damit kein Selbstläufer, kann bei sorgfältiger Vorbereitung aber eine praxistaugliche Alternative zu mehreren Teilversammlungen sein. Gerade Arbeitgeber können hierzu beitragen, indem sie dem Betriebsrat ein tragfähiges organisatorisches und technisches Konzept zur Verfügung stellen und erreichen dadurch eine effizientere und weniger die betrieblichen Abläufe beeinträchtigende Betriebsversammlung.
Die Checkliste für die hybride Betriebsversammlung
| Key Points | Empfohlene Ausgestaltung |
| Präsenz als Ausgangspunkt | Die Betriebsversammlung findet tatsächlich vor Ort statt. Die digitale Zuschaltung ergänzt die Präsenzveranstaltung, ersetzt sie aber nicht vollständig. |
| Nichtöffentlichkeit und digitales Hausrecht | Zugang erhalten ausschließlich teilnahmeberechtigte Personen sowie die weiteren gesetzlich zugelassenen Teilnehmer. Dies ist durch geschützte Zugänge sowie an allen zugeschalteten Orten sicherzustellen. Beschäftigte müssen aus einer Umgebung teilnehmen, in der unbefugte Dritte weder mithören noch zusehen können. Der Versammlungsleiter muss auch im digitalen Raum die Kontrolle über Zutritt, Rederechte und den Versammlungsablauf behalten und unberechtigte oder störende Personen ausschließen können. Stellt der Arbeitgeber die technische Infrastruktur, darf er dadurch weder die Leitung noch die inhaltliche Kontrolle der Betriebsversammlung übernehmen. |
| Gleichwertige aktive Beteiligung | Digital Teilnehmende müssen die Versammlung verfolgen, Fragen und Wortbeiträge leisten sowie Anregungen und Anträge einbringen können. Ihre Wortmeldungen sind gleichwertig zu berücksichtigen; auch bei Meinungsbildern und Abstimmungen muss eine gleichwertige Beteiligung gewährleistet sein. Ein bloßer Livestream genügt nicht. |
| Datenschutz und strenges Aufzeichnungsverbot | Die Plattform ist datenschutzkonform zu konfigurieren; Zugriffsrechte sind zu beschränken und die Teilnehmenden über die Datenverarbeitung zu informieren. Audio- und Videoaufzeichnungen, Bildschirmmitschnitte, Cloud-Recordings und automatische Transkripte sind technisch zu deaktivieren und organisatorisch zu untersagen. |
| Technische Vorbereitung und Verfahrensregeln | Technik, Zugänge und Rollen sind vorab zu testen. Die Einladung sollte Format, Zugangsvoraussetzungen sowie Verfahren für Wortmeldungen, Fragen, Anträge und technische Störungen erläutern. |










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