Das BAG hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) eine weit verbreitete Praxis erschüttert: Das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post vermittelt beim „Scan-Verfahren“ keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens mehr. Wir berichteten hierzu in unserem Blog-Beitrag vom 28. Mai 2026.
Die Entscheidung sorgte insbesondere bei Personalverantwortlichen für erhebliche Unruhe. Gerade im Arbeitsrecht können die Umstände der Zustellung von Schriftstücken, insbesondere Zustelladressat und -zeitpunkt von erheblicher Bedeutung sein. Ein Zugangsnachweis kann gerade bei Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement entscheidend sein und hat im Streitfall (zunächst) vom Arbeitgeber zu erfolgen.
Bislang: Anscheinsbeweis des Zugangs denkbar
In der Praxis war bislang das Einwurf-Einschreiben durchaus verbreitet, auch wenn es nicht die rechtssicherste Zustellform war. Der Grund hierfür lag u.a. darin, dass von den Gerichten ein sog. Anscheinsbeweis dafür angenommen wurde, dass eine Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn der Absender eines Einwurf-Einschreibens den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegen konnte und das sog. Peel-Off-Verfahren eingehalten wurde. Bei diesem Verfahren wurde unmittelbar vor dem Einwurf das sog. Peel-off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dem zustellenden Postangestellten abgezogen und auf einen vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung.
Wer bei einer Zustellung mittels Einwurf-Einschreibens Einlieferungsbeleg und Auslieferungsnachweis vorlegen konnte, konnte sich vielfach auf einen Anscheinsbeweis für den Zugang berufen.
Kernkritik des BAG am Scan-Verfahren der Deutschen Post
Für das von der Deutschen Post angewendete Scan-Verfahren hat das BAG in der Entscheidung vom 7. Mai 2025 den Anscheinsbeweis für den Zugang verneint. Entscheidend für das BAG war dabei, dass der elektronische Auslieferungsbeleg bei diesem Verfahren bereits entsteht, bevor die Sendung tatsächlich im Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Der Zusteller unterschrieb den elektronischen Auslieferungsnachweis also bereits vor dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten. Damit dokumentiere das System nicht den Einwurf selbst, sondern lediglich einen diesem vorgelagerten Arbeitsschritt. Nach Auffassung des Gerichts verblieb bis zum tatsächlichen Einwurf ein Restrisiko, dass der Zustellvorgang aus irgendwelchen Gründen nicht abgeschlossen wurde.
Der „Anscheinsbeweis“ in aller Kürze
Die Reaktion der Post
Die Entscheidung des BAG blieb bei der Deutschen Post offenbar nicht ohne Folgen. Nach Angaben des Unternehmens erfolgt der Abschluss der Zustelldokumentation nunmehr erst nach dem tatsächlichen Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers.
Der aktuelle Zustellprozess lässt sich vereinfacht wie folgt beschreiben:
- Der Zusteller vergewissert sich zunächst, dass er sich am richtigen Briefkasten befindet.
- Anschließend wirft er die Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers ein.
- Erst danach wird der Zustellvorgang über das mobile Endgerät dokumentiert und elektronisch bestätigt.
- Die hierbei erzeugten Daten bilden die Grundlage für den später abrufbaren Auslieferungsnachweis.
Hiernach wird die elektronische Dokumentation damit nicht mehr vorgezogen, sondern an das Ende des Zustellvorgangs gestellt. Die Dokumentation soll folglich den bereits abgeschlossenen Einwurf abbilden und nicht lediglich einen diesem vorausgehenden Arbeitsschritt.
Praxishinweis
Trotz der Änderung des Ablaufs der Arbeitsschritte beim Einwurf-Einschreiben mittels Scan-Verfahren ist und bleiben die rechtssichersten Formen der Zustellung von wichtigen Dokumenten, v.a. von Kündigungen, die persönliche Übergabe (unter Zeugen) oder die Zustellung mittels eines Boten (vgl. hierzu auch unseren Blog-Beitrag vom 28. Mai 2026). Denn das ggf. streitentscheidende Manko, dass der Postbote nicht weiß (und damit im Zweifel auch nicht bezeugen kann), „was“ er in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen hat, kann das Einwurf-Einschreiben auch im Scan-Verfahren nicht beseitigen.










Suche 