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Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Vorstand und Aufsichtsrat

Wenn der Vorstandsvertrag auf wackeligen Beinen steht

Jahrelang läuft alles reibungslos. Plötzlich stellt sich heraus: Der Anstellungsvertrag wurde möglicherweise nie wirksam abgeschlossen. Was wie ein bloßer Formalfehler wirkt, kann erhebliche Folgen für Vergütung, Pensionszusagen und die Trennung vom Vorstand haben. Besteht überhaupt ein wirksamer Vertrag? Kann sich die Gesellschaft für die Zukunft von ihm lösen? Und was gilt für Boni oder Versorgungszusagen?

Wir zeigen, worauf Aufsichtsräte und Unternehmen achten sollten.

Bestellung und Vertrag sind zwei verschiedene Dinge

Bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft bestehen nach der sog. Trennungstheorie zwei rechtlich eigenständige Rechtsverhältnisse: Zum einen die Organstellung, die durch die Bestellung zum Vorstandsmit-glied nach § 84 Abs. 1 AktG entsteht. Zum anderen der Anstellungsvertrag, der Vergütung, Bonusregelungen, Dienstwagen, Altersversorgung, Laufzeit des Vertrags usw. regelt.

Diese Trennung wird in der Praxis häufig unterschätzt. Beide Rechtsverhältnisse können unabhängig vonei-nander bestehen und enden. So kann ein Vorstand wirksam bestellt sein, obwohl sein Anstellungsvertrag unwirksam ist. Umgekehrt kann die Organstellung enden, während der Anstellungsvertrag fortbesteht.

Die größten Risiken entstehen vor der Unterschrift – der fehlerhafte Anstellungsvertrag

Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt für den Ab-schluss, für Änderungen und für die Beendigung des Vorstands-Anstellungsvertrags. Fehler bei der Beschluss-fassung oder Vertretung können zur Unwirksamkeit des Vertrags führen. Wird die Gesellschaft bei Abschluss des Vorstands-Anstellungsvertrags nicht von dem Aufsichtsrat vertreten, ist er nicht wirksam zu Stande ge-kommen.

Der Bundesgerichtshof zieht bei fehlerhaften Organanstellungsverhältnissen die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses heran. Danach ist der Vertrag zwar für die Dauer der Tätigkeit des Vorstandsmitglieds so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen. Hat das Vorstandsmitglied seine Tätigkeit auf der Grundlage eines unwirksamen Anstellungsvertrages aufgenommen und geschah dies mit Wissen des für den Vertragsabschluss zuständigen Gesellschaftsorgans oder auch nur eines Organmitglieds, ist diese Vereinba-rung für die Dauer der Vorstandstätigkeit so zu behandeln, als wäre sie mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wirksam.

Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Bereits abgewickelte Vergütungsansprüche lassen sich häu-fig nicht ohne Weiteres rückabwickeln. Das betrifft insbesondere laufende Vergütung, verdiente variable Ver-gütungsbestandteile und andere bereits gewährte Leistungen. Ob und in welchem Umfang Anwartschaften oder Ruhegehaltsansprüche bestehen bleiben, hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung der Zusage und den Umständen des Einzelfalls ab. Ein fehlerhafter Anstellungsvertrag eröffnet daher nicht immer einen „kostenlosen Ausstieg“ aus langfristigen Vergütungs- oder Versorgungsverpflichtungen.

Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, der für die Dauer der Vorstandstätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft grundsätzlich jederzeit aufgelöst werden, und zwar auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Ausnahmsweise kann der Vertrag für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft das Vorstandsmitglied durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für das Vorstandsmitglied zu einem schlechthin untrag-baren Ergebnis führen würde. Gerade bei langjährigen Vertragsbeziehungen, wiederholten Vertragsverlän-gerungen oder mehrfachen Vergütungsanpassungen kann die Berufung auf einen formalen Mangel deshalb deutlich schwieriger werden als zunächst angenommen.

Praxishinweis

Fehlerhafte Vorstands-Anstellungsverträge entstehen selten wegen komplizierter Rechtsfragen. Die Ursache liegt meist in unzureichend dokumentierten Zuständigkeiten, fehlenden Beschlüssen oder unsauberen Ver-tretungsverhältnissen. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten geraten Vorstandsvergütung, langfris-tige Bonusprogramme, Versorgungszusagen sowie die Laufzeit des Vorstands-Anstellungsvertrags verstärkt auf den Prüfstand. Dabei zeigt sich nicht selten, dass Vorstandsverträge über Jahre fortgeschrieben wurden, ohne die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an Beschlussfassung und Vertretung konsequent einzuhal-ten.

Unternehmen und Aufsichtsräte sollten daher insbesondere Bestellung und Anstellungsvertrag als getrennte Vorgänge behandeln, Anstellungsverträge erst nach wirksamer Bestellung oder unter entsprechender Bedin-gung abschließen, Aufsichtsratsbeschlüsse sorgfältig vorbereiten und dokumentieren, Unterzeichnungsvoll-machten überprüfen oder ausdrücklich beschließen, Zuständigkeitsregeln bei Nachträgen und Vertragsänderungen beachten und sämtliche Beschlüsse und Vollmachten nachvollziehbar archivieren.

Der fehlerhafte Vorstands-Anstellungsvertrag zeigt einmal mehr, dass bei Organverhältnissen formale Anfor-derungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein können. Eine regelmäßige Überprüfung bestehen-der Vertragsverhältnisse hilft, vermeidbare Risiken frühzeitig zu erkennen und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Dr. Thomas Leister, MBA

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Thomas Leister berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Entwicklung strategischer Konzepte für Unternehmen der Recruitment-Industrie. Er strukturiert und implementiert grenzüberschreitende Projekte zum Contingent Workforce Managment (MSP, RPO, EOR, usw.) und berät insbesondere zu Arbeitnehmerüberlassung, Contracting, Contingent Workforce Compliance sowie agilen Arbeitsmethoden. Weitere Beratungsschwerpunkte umfassen Change- und Transformationsprozesse, Outsourcing, Betriebsverfassungs- und Tarifrecht sowie das Arbeitsrecht in der Insolvenz.
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