Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung ist ein attraktiver Bestandteil von Vergütungspaketen. Rechtlich riskant wird sie, wenn der Dienstwagen nicht zusätzlich zum Gehalt, sondern anstelle eines Teils der „Bar“-Vergütung gewährt wird. Denn die Überlassung des Dienstwagens stellt einen Sachbezug dar. Der Wert vereinbarter Sachbezüge darf den individuell pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Der unpfändbare Betrag muss dem Arbeitnehmer in Geld verbleiben. Wird dies nicht beachtet, kann die Dienstwagenvereinbarung für den betreffenden Monat insgesamt unwirksam sein.
Auf diese Risiken haben wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 27.9.2021 hingewiesen: Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist zwingend ein Blick auf den Pfändungsschutz zu werfen. Dem Arbeitnehmer muss neben dem Dienstwagen noch ausreichend „Netto‑Bargeld“ zur Bestreitung des Lebensunterhalts zufließen.
Inzwischen hat das BAG diese Linie mit zwei Entscheidungen fortentwickelt und präzisiert: In seiner Entscheidung vom 31.5.2023 (5 AZR 273/22) setzt sich das BAG mit der Berechnung des Sachbezugswerts auseinander. Die Rechtsfolgen etwaiger Verstöße gegen Pfändungsfreigrenzen werden in der Entscheidung vom 25.3.2026 (5 AZR 38/25) beleuchtet. Anlass genug für ein Update:
Dienstwagen als Sachbezug und Berechnung des pfändbaren Einkommens
Bereits in seiner Entscheidung vom 31.5.2023 hat das BAG zentrale Punkte klargestellt:
- Die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung ist regelmäßig Gegenleistung für die Arbeitsleistung und damit Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.
- Für die Pfändbarkeitsprüfung sind Geld‑ und Naturalleistungen Der Wert des Sachbezugs „private Dienstwagennutzung“ ist grundsätzlich nach der 1-%-Regelung zu bestimmen (1 % des Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung). Bei bestimmten Hybridelektro- und vollelektronischen Firmenwagen gilt hingegen eine 0,25 %- bzw. 0,5-%-Regelung.
- Der Zuschlag für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte (0,03‑%‑Regelung) ist hingegen kein Sachbezug. Er ist ein steuerlicher Korrekturposten und bleibt bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens außer Betracht.
Für die Praxis bedeutet das: Bei der Pfändungsschutzprüfung ist für den Dienstwagen allein der 1-%-Wert anzusetzen. Dieser Wert ist zusammen mit dem in Geld geschuldeten Arbeitsentgelt anhand der individuellen Pfändungsfreigrenzen zu prüfen.
Rechtsfolgen bei Überschreiten der Pfändungsfreigrenzen
Daran anknüpfend hat das BAG mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Wert des Dienstwagen-Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts übersteigt.
Die private Nutzung eines Dienstwagens ist danach ein unteilbarer Sachbezug: Der Arbeitnehmer erhält das Nutzungsrecht für den jeweiligen Monat entweder insgesamt oder gar nicht. Eine nur anteilige Anrechnung des Sachbezugswerts bis zur Pfändungsgrenze ist nicht möglich.
Übersteigt der nach der 1‑%‑Regelung ermittelte Sachbezugswert in einem Monat den pfändbaren Teil des Einkommens, liegt ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vor. Die Vereinbarung über die private Dienstwagennutzung ist nach § 134 BGB für diesen Monat nichtig. Der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss in Geld ausgezahlt werden. Der Dienstwagen kann ihn nicht ersetzen.
Folge ist also, dass der den Dienstwagen betreffende Sachbezug in diesem Monat keine Erfüllungswirkung für den Vergütungsanspruch entfaltet. Der Arbeitnehmer kommt zwar weiterhin in den Genuss, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können. Er kann aber zusätzlich die Zahlung eines Betrags in Höhe des Sachbezugswertes verlangen. Der Sachbezugswert wird damit faktisch „on top“ zur „Bar“-Vergütung geschuldet. Gerade bei länger laufenden Dienstwagenmodellen kann dies zu Nachforderungen im erheblichen Umfang führen.
Typische Risikofälle
Besondere Vorsicht ist bei Einkommen im niedrigeren bis mittleren Bereich, mehreren Unterhaltspflichten sowie Dienstwagen mit hohem Listenpreis und entsprechend hohem 1-%-Wert geboten. In diesen Konstellationen kann der Sachbezugswert den pfändbaren Teil des Einkommens schnell übersteigen – mit der Folge der Nichtigkeit der Dienstwagenvereinbarung für die betroffenen Monate und zusätzlicher Vergütungsansprüche.
Fazit und Praxistipps
Die Anrechnung eines Dienstwagen-Sachbezugs auf das Arbeitsentgelt ist nur zulässig, solange sein Wert den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Wird diese Grenze verletzt, ist die Dienstwagenvereinbarung für den betreffenden Monat insgesamt nichtig. Der Arbeitnehmer kann zusätzlich die Auszahlung des vollständigen Sachbezugswerts verlangen.
Arbeitgeber sollten daher schon vor Überlassung des Dienstwagens sowohl den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung als auch das individuell pfändbare Einkommen berechnen. Werden bei einer Verrechnung des geldwerten Vorteils die Pfändungsfreigrenzen überschritten, ist eine Nachjustierung erforderlich. In Betracht kommt entweder die Wahl eines günstigeren Fahrzeugs oder aber eine Erhöhung der Vergütung. Sinnvoll können zudem Anpassungsklauseln im Dienstwagenüberlassungsvertrag sein, die bei Änderungen der Unterhaltspflichten oder der Pfändungsfreigrenzen eine Anpassung ermöglichen.










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