Wer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, sieht sich auf der sicheren Seite. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit seiner Kündigung ausdrücklich einräumt, den Arbeitnehmer während des Rechtsstreits zur Rückkehr auffordert und dieser dennoch fernbleibt? Reicht das für eine fristlose Folgekündigung? Das LAG Hessen hatte sich kürzlich (Urteil vom 9. Januar 2026 – 10 SLa 615/25) mit dieser Frage zu befassen.
Worum ging es?
Ein Mitarbeiter hatte sich erfolgreich gegen mehrere Kündigungen seines Arbeitgebers gewehrt. Rechtskräftig stand fest, dass die ersten beiden Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatten. Der Arbeitnehmer nahm zwischenzeitlich eine neue Beschäftigung auf und verlangte vom bisherigen Arbeitgeber Annahmeverzugslohn für die Zeit nach den unwirksamen Kündigungen. Der Arbeitgeber verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, der Arbeitnehmer hätte nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens seine Arbeitsleistung wieder anbieten müssen. Dem folgte das LAG Hessen jedoch nicht. Nach ständiger Rechtsprechung bringt der Arbeitgeber mit einer Kündigung regelmäßig zum Ausdruck, dass er die Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr annehmen will. Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich zunächst eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten.
Bemerkenswert war der weitere Verlauf: Während des laufenden Rechtsstreits erklärte der Arbeitgeber ausdrücklich, er räume die Unwirksamkeit seiner bisherigen Kündigungen ein und wolle das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Zugleich forderte er den Arbeitnehmer auf, an einem bestimmten Tag wieder zur Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitnehmer erschien nicht. Nach einer Abmahnung sprach der Arbeitgeber eine weitere fristlose Kündigung aus – und die hielt.
Kernaussage der Entscheidung
Grundsätzlich besteht während eines Kündigungsschutzprozesses keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Arbeit wieder aufzunehmen. Solange der Arbeitgeber an seiner Kündigung festhält, bleibt er im Annahmeverzug und kann nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer von sich aus zurückkehrt.
Etwas anderes gelte nach dem LAG Hessen aber dann, wenn der Arbeitgeber unmissverständlich erkläre, die Kündigung sei unwirksam gewesen, und zugleich (ernsthaft) anbiete, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts lebe in einem solchen Fall die reguläre Arbeitspflicht wieder auf. Die in der Kündigung liegende Ablehnung der Annahme der Arbeitskraft des Mitarbeiters werde darum wieder rückgängig gemacht. Erscheine der Arbeitnehmer trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht zur Arbeit, könne dies eine beharrliche Arbeitsverweigerung darstellen und nach vorheriger Abmahnung sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Kündigung immer der Anfang vom Ende ist und selbst ein gewonnener Kündigungsschutzprozess nicht automatisch bedeutet, dass sämtliche Pflichten des Arbeitnehmers suspendiert bleiben. Wer als Arbeitgeber den Annahmeverzug beenden will, muss den Arbeitnehmer eindeutig und ernsthaft zur Arbeitsaufnahme auffordern und deutlich machen, dass die Arbeitsleistung wieder als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags angenommen wird. Ein bloßes Angebot einer Prozessbeschäftigung genügt hierfür nicht. Hierzu betont das LAG Hessen nunmehr die kündigungsrechtlichen Folgen der Arbeitsaufforderung: Erklärt der Arbeitgeber die Unwirksamkeit seiner Kündigung und fordert den Arbeitnehmer ernsthaft zur Wiederaufnahme der Arbeit auf, lebt die Arbeitspflicht wieder auf. Dann darf der Arbeitnehmer nicht mehr ohne Weiteres fernbleiben, selbst wenn er zwischenzeitlich ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Das LAG Hessen hat die Revision zugelassen, da die Frage kündigungsrechtlicher Auswirkungen der Rechtsprechung zur Beendigung des Annahmeverzugs ungeklärt ist. Diese ist unter dem Aktenzeichen 2 AZR 67/26 anhängig. Es bleibt also spannend.










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