Als letzter Satz eines Arbeitszeugnisses sorgt die Schlussformel regelmäßig für Diskussionen. Viele Beschäftigte lesen Dankesworte, Bedauern und Zukunftswünsche besonders aufmerksam, nicht selten auf der Suche nach versteckten Botschaften. Auf Arbeitgeberseite stellt sich dagegen eine andere Frage: Muss ein Arbeitszeugnis überhaupt eine Schlussformel enthalten und worauf ist bei der Formulierung zu achten?
Sind warme Worte Pflicht?
Wer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieses eine Schlussformel enthält. Das BAG hat mehrfach klargestellt, dass Äußerungen des Bedauerns, des Dankes oder der Zukunftswünsche nicht zum gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt gehören. Es ist also grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, ob er eine Schlussformel in das Arbeitszeugnis aufnimmt oder nicht.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Gerade in Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen finden sich häufig Vorgaben zum Zeugnisinhalt. Ist dort eine Schlussformel ausdrücklich vorgesehen, kann ihre Aufnahme auch verlangt werden.
Aufmerksamkeit verdient zudem ein Fall, über den wir in unserem Blog bereits am 24. Oktober 2023 berichtet haben. Wurde zunächst ein Zeugnis mit Schlussformel erteilt, darf diese nicht ohne Weiteres wieder gestrichen werden, wenn der Beschäftigte später aus anderen Gründen eine Berichtigung des Zeugnisses verlangt. Ein solches Vorgehen kann gegen das Maßregelungsverbot verstoßen, denn Arbeitnehmer dürfen nicht dafür abgestraft werden, dass sie ihre Rechte geltend machen.
Der Dreiklang des Abschieds
Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Schlussformel oder ist er hierzu verpflichtet, stellt sich die Frage nach der konkreten Ausgestaltung.
Die vollständige Schlussformel besteht typischerweise aus drei Teilen. Etabliert hat sich folgende Reihenfolge: Bedauern über das Ausscheiden, Dank für die geleistete Arbeit, Zukunftswünsche. Welchen Umfang die Schlussformel aufweist, orientiert sich häufig an der zuvor erteilten Leistungsbewertung.
Als Faustregel gilt:
- Sehr gute Leistungen: Bedauern, ausdrücklicher Dank und Zukunftswünsche
- gute Leistungen: Dank und Zukunftswünsche
- befriedigende bis ausreichende Leistungen: Zukunftswünsche
- mangelhafte Leistungen: häufig keine Schlussformel
Auf die Gesamtwirkung kommt es an
Rechtlich zwingend ist eine Abstimmung der Schlussformel auf die Zeugnisbewertung nicht. Gleichwohl empfiehlt sich aus Arbeitgebersicht ein Blick auf die Gesamtwirkung des Zeugnisses.
Bescheinigt ein Arbeitszeugnis durchgehend sehr gute Leistungen, endet jedoch mit einem auffallend knappen Schlusssatz oder ohne jede Form des Dankes, vermuten Arbeitnehmer nicht selten einen versteckten Hinweis auf Unzufriedenheit. Arbeitgeber sehen sich dann schnell dem Vorwurf ausgesetzt, durch die gewählte Schlussformel verbotene Geheimzeichen verwendet zu haben.
Selbst wenn die Schlussformel den Eindruck eines unzulässigen versteckten Hinweises erweckt, bedeutet dies nicht, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Formulierung beanspruchen kann. Der Anspruch richtet sich dann auf die Beseitigung der beanstandeten Formulierung, nicht auf deren Ersetzung durch eine günstigere Variante.
Nicht jedes Wort ist einklagbar
Haben die Parteien in einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag eine Schlussformel vereinbart, kann der Arbeitnehmer deren Aufnahme verlangen. Sind dabei Bedauern über das Ausscheiden, Dank für die geleistete Arbeit und Zukunftswünsche vorgesehen, erstreckt sich der Anspruch auf alle drei Bestandteile.
Dass ein solcher Anspruch besteht, heißt noch lange nicht, dass über jedes einzelne Wort gestritten werden kann. Das zeigt ein aktuelles Urteil des ArbG Stuttgart (Urteil vom 3. März 2026 – 3 Ca 7407/25). Der Arbeitnehmer wollte sich nicht mit einem Wunsch nach „viel Erfolg“ zufriedengeben und verlangte die Formulierung „weiterhin viel Erfolg“. Das Gericht lehnte dies ab. Vereinbart war das Vorhandensein der drei Elemente „Bedauern, Dank und Zukunftswünsche“, nicht die Verwendung einer bestimmten Formulierung. Ein Anspruch auf das Wort „weiterhin“ bestand daher nicht.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Die Schlussformel ist kein notwendiger Bestandteil eines Arbeitszeugnisses, gerade deshalb lohnt sich ein bewusster Umgang. Für Arbeitgeber gilt insbesondere:
- Bewusst entscheiden, ob eine Schlussformel aufgenommen wird
- Eine einheitliche Praxis etablieren, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden
- Standardisierte Formulierungen verwenden, die rechtlich geprüft und praxiserprobt sind
- Auf die Stimmigkeit zwischen Zeugnisinhalt und Schlussformel achten, um Vorwürfen versteckter Negativbewertungen vorzubeugen
- Regelungen in Aufhebungsverträgen und Vergleichen präzise formulieren, um Streitigkeiten über einzelne Formulierungen zu vermeiden
Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung von Emma Sofie Prell, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Düsseldorfer Büro, entstanden.










Suche 