Die Massenentlassungsanzeige ist seit Jahren ein arbeitsrechtliches Minenfeld. Ausgangspunkt ist die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL). Erst im April dieses Jahres hatte das BAG nochmals bestätigt, dass Fehler im Massenentlassungsanzeigeverfahren für Arbeitgeber teuer werden können: Unterbleibt die Anzeige gänzlich oder wird sie zu früh – nämlich vor Abschluss des Konsultationsverfahrens – erstattet, sind die Kündigungen unwirksam. Nun setzt das BAG in einer neuen Entscheidung (Pressemitteilung Nr. 26/26 – Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26) einen arbeitgeberfreundlichen Akzent: Nicht jeder Fehler in der Anzeige führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Worum ging es in dem Fall?
Der Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmens plante die Betriebsschließung und die Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Betriebsrat wurde unterrichtet, ein Interessenausgleich abgeschlossen und anschließend eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. In der Anzeige gab der Insolvenzverwalter an, 34 Kündigungen aussprechen zu wollen. Tatsächlich wurden später jedoch „nur“ 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen. Der klagende Arbeitnehmer hielt die Kündigung deshalb für unwirksam. Aus seiner Sicht seien gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit widersprüchliche bzw. fehlerhafte Angaben zur Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht worden. Dieser Fehler müsse die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.
Das BAG sieht nicht jeden Fehler als erheblich an
In der Entscheidung vom 25. Juni 2026 stellt das BAG nun klar, dass je nach den Umständen des Einzelfalles, Kündigungen trotz Fehler in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein können. Das BAG argumentiert in der Entscheidung insbesondere mit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nach § 17 KSchG. Das Anzeigeverfahren, welches vor dem Ausspruch der Kündigungen durchzuführen ist, soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb von 30 Tagen nach „Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen möglicherweise aufwerfen“. Mit anderen Worten – die Agentur für Arbeit soll sich frühzeitig auf die Vermittlung der zu entlassenden Mitarbeiter vorbereiten können. Kommt es im Rahmen des Anzeigeverfahrens nun zu Fehlern, die diesem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der MERL.
Das BAG sah die Agentur für Arbeit durch die geringfügig zu hoch angegebene Zahl geplanter Entlassungen nicht daran gehindert, ihre Aufgabe zu erfüllen. Sie könne sich auch bei einer leicht überhöhten Zahl der zu erwarteten Entlassungen auf Vermittlungsbemühungen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen einstellen. Die Anzeige war daher trotz objektiv fehlerhafter Angabe noch ordnungsgemäß und wirksam. Die Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis wirksam zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Das Urteil ist zu begrüßen und sorgt für etwas mehr Praxisnähe. Für Arbeitgeber ist das eine willkommene Korrektur überzogener Formalrisiken. Gleichwohl sollten Arbeitgeber diese Entscheidung nicht als Freibrief verstehen, denn die Massenentlassungsanzeige bleibt ein Hochrisikothema. Wer das Anzeigeverfahren rechtssicher umsetzen will, sollte die Anzeige früh planen, Schwellenwerte prüfen, Konsultationsverfahren sauber eröffnen und abschließen, Sperrfristen einhalten und die Formalien der Anzeige weiterhin sehr ernst nehmen.










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