Mit ihrem Reformpaket „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” kündigt die Bundesregierung zahlreiche Änderungen an, die das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht und den Arbeitsmarkt nachhaltig beeinflussen könnten. Ziel ist es nach den Plänen der Koalition, Beschäftigung zu fördern, Bürokratie abzubauen, die Bundesagentur für Arbeit zukunftsfest aufzustellen und den Arbeitsmarkt flexibler zu gestalten.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorhaben.
Mehr Flexibilität bei Befristungen
Eine der weitreichendsten Änderungen betrifft das Befristungsrecht. Für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden, soll eine sachgrundlose Befristung künftig bis zu 48 Monate möglich sein. Zudem soll die bislang zulässige Höchstzahl der Vertragsverlängerungen auf sechs Verlängerungen angehoben werden.
Besonders bemerkenswert ist, dass künftig auch eine erneute sachgrundlose Einstellung bei demselben Arbeitgeber ermöglicht werden soll. Damit würde ein wesentlicher Grundsatz des bisherigen Befristungsrechts aufgegeben, wonach eine Vorbeschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung grundsätzlich entgegensteht.
Außerdem soll zum 1. Januar 2027 das Schriftformerfordernis für Befristungsabreden entfallen.
Die Umsetzung dieser Vorhaben würde eine deutliche Flexibilisierung und Entbürokratisierung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bedeuten und Unternehmen eine flexiblere Personalplanung und -steuerung ermöglichen.
Neue Beendigungsmöglichkeiten für Hochverdiener
Zum 1. Januar 2027 soll eine besondere Regelung eingeführt werden, die Arbeitgebern – angelehnt an die Risikoträgerregelung im Finanzsektor – bei Beschäftigten mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung erleichtert.
Die konkreten Voraussetzungen und Regelungsinhalte bleiben abzuwarten. Die geplante Änderung wäre jedoch insofern eine erhebliche Änderung des Kündigungsschutzes, da dieser bislang – von besonderen Fallgruppen abgesehen – eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen der Vergütung erleichterte. Maßgeblich ist bislang in der Regel die ausgeübte Funktion und erforderlichenfalls die damit einhergehende Befugnis zur selbständigen Einstellungs- oder Entlassung, vgl. § 14 KSchG.
Steuerliche Anreize für einen schnellen Jobwechsel
Um den unmittelbaren Übergang von einem Arbeitsverhältnis in das nächste zu fördern, sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn Beschäftigte zeitnah eine neue Tätigkeit aufnehmen.
Nach den Eckpunkten soll der steuerliche Vorteil umso größer ausfallen, je schneller der Wechsel in eine neue Beschäftigung gelingt. Damit setzt die Bundesregierung auf finanzielle Anreize, um Phasen der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden. Sog. „Sprinter-” oder „Early-Exit“-Regelungen, also Abreden, die es einem Arbeitnehmer ermöglichen, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des vereinbarten oder durch eine Kündigung determinierten Beendigungszeitpunkt einseitig vorzeitig gegen Kapitalisierung der ausstehenden Vergütung, hätten bei Verhandlungen über die Bedingungen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen noch höheren Wert als bisher schon.
Änderungen bei Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit
Zum 1. Januar 2027 sollen auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für Sonn- und Feiertagszuschläge angepasst werden. Geplant ist eine Anhebung der maßgeblichen Obergrenze des Stundenlohns auf 75 Euro. Zudem sollen steuerfreie Zuschläge, die auf tarifvertraglicher Grundlage gezahlt werden, künftig vollständig beitragsfrei gestellt werden. Gerade tarifgebundene Unternehmen könnten hiervon profitieren.
Bundesagentur für Arbeit erhält neue Arbeitsmarktinstrumente
Die Bundesregierung misst der Bundesagentur für Arbeit eine zentrale Rolle bei der Begleitung von Transformationsprozessen bei. Arbeitgeber sollen die Bundesagentur für Arbeit künftig noch stärker als strategischen Partner für Beschäftigungssicherung und Personalumbau betrachten.
Vorgesehen sind unter anderem:
- der Ausbau der Berufsberatung im Erwerbsleben,
- Arbeitsmarktdrehscheiben als Regelinstrument,
- Job-to-Job-Qualifizierungen,
- die Erprobung neuer Beschäftigungsperspektiven sowie
- eine stärkere Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen in Transfergesellschaften.
Im Mittelpunkt steht dabei der Ansatz, Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und Beschäftigte direkt in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.
Verschärfungen bei der Arbeitsunfähigkeit
Besonders praxisrelevant sind die angekündigten Änderungen rund um die Arbeitsunfähigkeit.
Geplant sind insbesondere:
- die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung,
- die verpflichtende Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag,
- eine Verschärfung der Strafbarkeit unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie
- im Zusammenhang mit dem geplanten Primärarztgesetz eine gesetzliche „Termingarantie“ für Facharzttermine.
Gerade die Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag dürfte erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben, auch wenn viele Arbeitgeber bereits heute entsprechende Vorgaben treffen können. Insgesamt könnte durch dieses Vorhaben jedoch einem Missbrauch der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Riegel vorgeschoben werden.
Tariföffnung und branchenspezifische Dialoge: Mehr Flexibilität durch Sozialpartner?
Die Bundesregierung will die Tarifvertragsparteien besonders betroffener Industrien bitten, bis Mitte Oktober 2026 konkrete Maßnahmen zur Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz vorzuschlagen. Genannt werden insbesondere Automobilindustrie, Chemieindustrie, Stahl und Maschinenbau. Darüber hinaus sollen Tarifvertragsparteien ebenfalls bis Mitte Oktober 2026 Regelungsbereiche benennen, in denen sie durch tarifliche Vereinbarungen von geltenden Gesetzen abweichen können — etwa im Arbeitsrecht, insbesondere bei Sachgrundbefristung oder Arbeitsschutz, sowie im Unternehmensrecht, etwa bei Berichts- oder Sorgfaltspflichten.
Damit wird offenbar der Ansatz verfolgt, Flexibilisierung nicht nur durch Gesetz, sondern durch tarifliche Gestaltungsspielräume zu erreichen. Gerade für nicht tarifgebundene Unternehmen könnte dies neue Wettbewerbs- und Strategiefragen aufwerfen.
KI, Software und Mitbestimmung: Beschleunigung dringend nötig
Das Programm der Bundesregierung erkennt an, dass die Einführung von Software, Updates und technischen Einrichtungen in der digitalen Transformation schneller und einfacher möglich sein muss — allerdings weiterhin im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Die Sozialpartner sollen Vorschläge erarbeiten, wie die Zusammenarbeit etwa im Betriebsverfassungsrecht erleichtert und beschleunigt werden kann.
Fazit
Das Reformpaket enthält eine Vielzahl arbeitsrechtlich relevanter Vorhaben. Während insbesondere die geplante Ausweitung der sachgrundlosen Befristung und die neuen Regelungen für Hochverdiener den Gestaltungsspielraum der Arbeitgeber erweitern könnten, verfolgen andere Maßnahmen das Ziel, Beschäftigungsübergänge zu erleichtern und den Arbeitsmarkt insgesamt dynamischer zu gestalten.
Noch handelt es sich um politische Ankündigungen. Ob und in welcher konkreten Form die Maßnahmen letztlich Gesetz werden, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche empfiehlt es sich jedoch bereits jetzt, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen, da einzelne Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis haben können.










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