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KI-Agenten sind im betrieblichen Alltag bereits angekommen. Immer mehr Unternehmen fördern deren operative Nutzung durch ihre Arbeitnehmer. In Betrieben mit Betriebsrat stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieser bei der Einführung und Anwendung von KI-Agenten zu beteiligen ist. Dieser Beitrag zeigt Leitlinien dazu auf, wie mit KI-Agenten im Rahmen der technischen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG umgegangen werden kann.

Technischer Hintergrund

KI-Agenten“ sind vom Anwender erstellte IT-Systeme, die selbstständig agieren und innerhalb eines vom Anwender vorgegebenen technischen Rahmens vom Anwender definierte Ziele verfolgen. Für die rechtliche Einordnung von KI-Agenten bietet sich eine Differenzierung auf drei Ebenen an: dem Grad der Selbstständigkeit, inwieweit personenbezogene Daten verarbeitet werden und schließlich inwieweit es sich hierbei um Daten handelt, die eine Kontrolle von Leistung und/oder Verhalten ermöglichen. Der Umfang der Selbstständigkeit von KI-Agenten reicht von bloß unterstützenden Aufgaben (z.B. Übersetzung) bis hin zu automatisierten Aufgabenerledigung (z.B. Ordermanagement).

Rechtlicher Ausgangspunkt

Beim rechtlichen Rahmen kann zwischen der eigentlichen Mitbestimmung und regulatorischen Anforderungen unterschieden werden.

Ob und inwieweit die technische Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten ist, bestimmt sich stets danach, inwieweit personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet werden, die einen Rückschluss auf die Leistung und das Verhalten von Arbeitnehmer zulassen. Zwar gibt es inzwischen eine Entscheidung des BVerwG für das Personalvertretungsrecht, die darauf abstellt, ob eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle bezweckt ist (zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG siehe BVerwG, vom 4. Mai 2023 – 5 P 16.21). Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG lässt das BAG jedoch weiterhin die bloße Möglichkeit einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle genügen. Daher ist bis auf Weiteres auf diesen bekannten Grundsätzen aufzusetzen.

Regulatorisch sind aus Personalsicht der Datenschutz und insbesondere die Vorgaben der europäischen KI-VO zu beachten. Ziel der KI-VO ist ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Entwicklung, Vermarktung und Verwendung von KI-VO. Die KI-VO regelt dabei nicht nur Fragen der Nutzung von KI mit Bezug zum Arbeitsverhältnis, sondern darüber hinaus. Die KI-VO ordnet KI-Systeme in bestimmte Risiko-Klassen ein. An diese Risiko-Klassen sind jeweils verschiedene Informations- und Risikominimierungspflichten des Arbeitgebers in seiner Rolle als Betreiber geknüpft. Eine Mitbestimmung des Betriebsrats vergleichbar zu § 87 BetrVG sieht die KI-VO jedoch nicht vor. Im Sinne des BetrVG beschränkt sich die Rolle des Betriebsrates auf seine allgemeine Überwachungsfunktion nach § 80 BetrVG dahingehend, ob Gesetze zum Schutze von Arbeitnehmern beachtet werden. Praktisch bedeutet dies, der Betriebsrat hat abseits von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kein „Mitspracherecht“ bei der operativen Ausgestaltung des Einsatzes von KI-Agenten. Er kann seine Zustimmung zur Einführung jedoch verweigern, wenn die Vorgaben der KI-VO nicht eingehalten sind. Gleiches gilt auch für eine Einigungsstelle. Ein Spruch kann nur ergehen, wenn der KI-Agent gesetzliche Schutzvorschriften wie etwa die KI-VO einhält.

Einordung von KI-Agenten

Der rechtliche Ausgangspunkt zeigt insbesondere zwei Aspekte, die für den praktikablen Umgang mit KI-Systemen wichtig sind.

Erstens: Die Reichweite der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt sich nach dem bekannten Schema. Für KI-Agenten gelten insoweit – wie für andere KI-Systeme auch – keine Besonderheiten. Der Einsatz von KI-Agenten führt nicht per se zu einem Mehr an technischer Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dies ist insofern wichtig, dass KI-Agenten in vielen Unternehmen keine Leistungs- und Verhaltensdaten von Arbeitnehmern verarbeiten. Solche KI-Agenten sind beispielsweise bei vollautomatisierten Produktionen und Logistikzenten anzutreffen.

Zweitens: Die Voraussetzungen von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterscheiden sich von jenen der KI-VO ebenso wie deren Rechtsfolgen. Mit anderen Worten: Beide Regelungen verwenden abweichende Definitionen und nur § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sieht eine echte Mitbestimmung vor.

Praxishinweise

Auf Basis dieser Einordnung bieten sich bei der Gestaltung von (Rahmen-)Betriebsvereinbarungen unter anderem die folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Saubere Definition des Anwendungsbereichs von (Rahmen-)Betriebsvereinbarungen entlang den Vorgaben von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dort, wo keine relevanten Arbeitnehmerdaten verarbeitet werden, hat die Mitbestimmung des Betriebsrats keinen Platz. Problematisch sind daher Regelungen, die wir in unserer Praxis immer wieder sehen, wonach KI-Agenten pauschal nur unter Beteiligung (schlimmstenfalls gar Zustimmung) des Betriebsrates eingesetzt werden dürfen. Am Beispiel der vollautomatisierten Produktion: Verarbeiten KI-Agenten keine Arbeitnehmerdaten, sollte deren Einführung und Anpassung nicht von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig sein.
  • Keine Vermengung der Vorgaben der KI-VO mit jenen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG haben sich in der Praxis (Rahmen-)Betriebsvereinbarungen etabliert, welche einen abgestuften Prozess zum Umgang mit neuen IT-Systemen oder deren nachträgliche Funktionsanpassung vorsehen (wann genügt eine bloße Information des Betriebsrates, wann ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich etc.). Seitdem die KI-VO relevant geworden ist, sehen wir in unserer Praxis immer wieder (Rahmen-)Betriebsvereinbarungen, die für das Ob und den Umfang der Mitbestimmung ergänzend an die Definitionen der KI-VO anknüpfen. In der Folge erhält der Betriebsrat in diesen Fällen regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, auf welchem Weg die KI-VO einzuhalten ist – ganz ohne Not. Hierdurch können sich die Verhandlungen mit dem Betriebsrat erheblich verzögern.
  • Klare Trennung von Information und Verhandlung. Aus Sicht der technischen Mitbestimmung ist die Einhaltung der KI-VO und anderer gesetzlicher Vorgaben kein Verhandlungsgegenstand, sondern ein „Informationsgegenstand“. Ein zügiger Mitbestimmungsprozess ist dann gewährleistet, wenn der Betriebsrat überzeugend über die Einhaltung d der KI-VO informiert ist. Das Informationsinteresse des Betriebsrates ist ein Berechtigtes. Daher bietet es sich an, wenn etwaige (Rahmen-)Betriebsvereinbarungen festlegen, welche Angaben und Unterlagen der Arbeitgeber machen bzw. vorlegen muss, damit die Betriebsparteien von einer vollständigen Information ausgehen. Dies vermeidet schlicht wiederkehrende Diskussionen.

Dr. Markus Janko 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Markus Janko berät Arbeitgeber ins­be­son­dere bei Umstruk­tu­rie­run­gen, Unter­neh­mens­käu­fen und Due Diligence-Prozessen. Besondere Expertise besitzt er in der Unterstützung inter­na­tio­na­ler Konzerne, dem Einsatz von Trans­fer­ge­sell­schaf­ten und im Insol­venz­ar­beits­recht. Hier zeichnet er sich durch die Beratung namhafter Insol­venz­ver­wal­ter in großen Insol­venz­ver­fah­ren sowie von Unter­neh­men bei Unter­neh­mens­käu­fen aus der Insolvenz und der arbeits­recht­li­chen Sanierung in Schutz­schirm­ver­fah­ren aus. Er ist Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung und Mitbestimmung“.

Dr. Benedict Seiwerth, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Benedict Seiwerth berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Er berät insbesondere zu komplexen Transformations- und Transaktionsprojekten, wie etwa Re- und Umstrukturierungen, Outsourcings, IT-Transformationen, M&A-Transaktionen oder zur Harmonisierung und Modernisierung von Arbeitsbedingungen; insbesondere zu Entgeltsystemen. Ein starker Fokus liegt dabei auf der Vertretung gegenüber Betriebsräten und Gewerkschaften. Hierzu zählt die strategische Konzeptionierung ebenso wie die anschließende Verhandlung und praxistaugliche Implementierung. Ein weiterer Schwerpunkt von Benedict Seiwerth ist die Beratung zum Insolvenzarbeitsrecht. Das heißt, bei der Umsetzung von Sanierungskonzepten im Bereich der Insolvenz einschließlich dem Erwerb bzw. Verkauf von Unternehmen und Betrieben „aus der Insolvenz“. Im Mittelpunkt seiner Beratung stehen dabei stets die unternehmerische Perspektive des Mandanten und eine pragmatische Umsetzung (Hands-on). Er ist Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung und Mitbestimmung“.
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