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Die Subsidiärhaftung in der Arbeitnehmerüberlassung – Risiken erkennen und gezielt minimieren

Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein unverzichtbares Instrument flexibler Personalplanung. Sie birgt jedoch ein erhebliches finanzielles Risiko: die Subsidiärhaftung des Entleihers für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge. Was ist das überhaupt und kann man sich davor schützen?

Subsidiärhaftung in der Arbeitnehmerüberlassung – was ist das überhaupt?

In der Arbeitnehmerüberlassung besteht eine „gespaltene Arbeitgeberstellung“: Der Verleiher ist Vertragsarbeitgeber der Zeitarbeitnehmer und damit insbesondere zur Zahlung der Vergütung sowie zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Der Entleiher hingegen setzt die Arbeitskraft ein.

Führt der Verleiher die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, greift die Subsidiärhaftung des Entleihers ein. Nach § 28e Abs. 2 SGB IV haftet der Entleiher für diese ausstehenden Beträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Das bedeutet, die Einzugsstelle kann ihn unmittelbar zur Zahlung heranziehen, soweit der Verleiher nicht zahlt. Eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Verleihers muss die Einzugsstelle nicht abwarten. Zwar haftet der Entleiher nur „subsidiär“, also nachrangig – praktisch bedeutet dies jedoch ein erhebliches Risiko.

Kein Ausschluss des Haftungsrisikos

Das zentrale Risiko der Subsidiärhaftung: sie kann nicht ausgeschlossen werden. Sie greift unabhängig von einem Verschulden des Entleihers. Selbst wenn der Entleiher alles in seiner Macht Stehende getan hat, hindert das die Einzugsstelle nicht daran, den Entleiher in Anspruch zu nehmen.

Damit unterscheidet sich die Regelung von anderen Haftungstatbeständen (etwa im Baugewerbe), bei denen Verschulden Tatbestandsvoraussetzung ist. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen diese Voraussetzung entschieden, um die Sozialversicherungsbeiträge doppelt abzusichern.

Minimierung des Haftungsrisikos: Was Unternehmen konkret tun sollten

Wenn sich die Haftung auch nicht ausschließen lässt, können Unternehmen das Risiko zumindest erheblich reduzieren. Hierfür bestehen unterschiedliche Möglichkeiten:

1. Vertragliche Absicherung

Zunächst haben Entleiher vertragliche Instrumente zur Hand, die das Risiko einer Inanspruchnahme minimieren. So können Entleiher einen Teil der an den Verleiher zu zahlenden Vergütung zurückhalten, bis die ordnungsgemäße Beitragszahlung nachgewiesen wurde. Auch können Entleiher vom Verleiher eine Bankbürgschaft einfordern, um die eigene Inanspruchnahme abzusichern. Zulässig erscheint auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar durch die Entleiher, wobei sich die Vergütung an den Verleiher entsprechend reduziert.

Nachteil: Diese Maßnahmen setzen die Mitwirkung des Verleihers voraus.

2. Laufende Kontrolle und Dokumentation statt einmaliger Prüfung

Der wichtigste Hebel zur Risikominimierung liegt jedoch nicht im Vertrag, sondern in der laufenden Kontrolle des Verleihers.

Entscheidend ist die lückenlose und permanente Überwachung der Zuverlässigkeit des Verleihers. Unternehmen sollten nicht nur zu Beginn der Zusammenarbeit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einholen, sondern fortlaufend überwachen, ob Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden, ob Auffälligkeiten in der Bonität bestehen und ob die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis weiterhin gültig ist. Auch die laufende Dokumentation zur Zuverlässigkeit und Zahlungshistorie des Verleihers, beispielsweise über die fortlaufende Einholung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, lässt Zahlungsausfälle frühzeitig erkennen. Nur die lückenlose und permanente Überwachung bietet eine Informationsbasis, auf deren Grundlage frühzeitig reagiert werden kann. Frühes Reagieren ist der entscheidende Hebel zur Risikominimierung.

Ebenso entscheidend ist eine strukturierte Dokumentation der erworbenen Erkenntnisse. Insbesondere sollten Unternehmen dokumentieren, wann und für wie lange Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden. Dies hilft nicht nur zur Argumentation einer etwaigen Verjährung ihrer Inanspruchnahme, sondern auch zur betragsmäßigen Überprüfung des Beitragsbescheids; nur für Zeiten des tatsächlichen Einsatzes kann die Einzugsstelle Entleiher erfolgreich in Anspruch nehmen.

Die vorbeschriebene lückenlose und permanente Überwachung ist umfangreich und nicht zu unterschätzen. Gerade mit Blick auf die Permanenz ist Unternehmen, die Zeitarbeitnehmer beschäftigen, zu empfehlen, interne Zuständigkeiten und Prozesse zu schaffen, die diese Arbeit erleichtern oder zumindest automatisieren.

Fazit

Die Subsidiärhaftung in der Arbeitnehmerüberlassung ist ein oft unterschätztes, aber erhebliches Risiko für Unternehmen. Sie greift verschuldensunabhängig und kann auch lange nach dem Einsatz von Zeitarbeitnehmern zu erheblichen Nachforderungen führen.

Ein vollständiger Haftungsausschluss ist nicht möglich. Unternehmen sind jedoch nicht schutzlos: Durch eine Kombination aus laufender Kontrolle, sorgfältiger Dokumentation und gezielten Sicherungsmechanismen lässt sich das Risiko deutlich reduzieren.

Dr. Lieselotte Hinz

Rechtsanwältin

Associate
Dr. Lieselotte Hinz berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten berät sie ihre Mandanten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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