Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, können dies beim Arbeitgeber beantragen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe ab, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um die Elternteilzeit möglichst zum beantragten Zeitpunkt durchzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person nicht nur den rechtlichen Anspruch auf Elternteilzeit, sondern auch eine besondere Eilbedürftigkeit begründen kann.
Ausgangslage: Abgelehnter Elternteilzeitantrag
Der Antrag auf Elternteilzeit wird in der Praxis typischerweise in zwei Konstellationen gestellt:
- Beschäftigte möchten ihre reguläre Arbeitszeit reduzieren, um die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen.
- Beschäftigte befinden sich bereits in Elternzeit und wollen die Arbeit vorzeitig wieder aufnehmen – allerdings mit reduzierter Stundenzahl.
In beiden Konstellationen ist ein Antrag auf Elternteilzeit beim Arbeitgeber erforderlich. Zu den Anforderungen an einen solchen Antrag sowie das weitere Verfahren haben wir bereits mit Blogbeitrag vom 18. August 2021 informiert. Arbeitgeber können den Antrag in der Regel nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – Einzelheiten zu den formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Ablehnung finden sich in unserem Blogbeitrag vom 13. Mai 2024. Hat der Arbeitgeber die Ablehnung des Elternzeitantrags erklärt, steht den betroffenen Beschäftigten der Klageweg offen. Allerding dauert ein reguläres arbeitsgerichtliches Verfahren in der Regel mehrere Monate. Um die beantragte Elternteilzeit dennoch rechtzeitig zum gewünschten Termin (vorläufig) durchzusetzen, stellen Beschäftigten daher regelmäßig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Eilverfahrens.
Voraussetzungen im Eilverfahren: Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
Im Eilverfahren müssen Antragsteller das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs sowie eines Verfügungsgrundes glaubhaft machen. Der Verfügungsanspruch ist der materielle Anspruch, der vorläufig gesichert oder durchgesetzt werden soll — hier also der Anspruch auf Elternteilzeit. Der Verfügungsgrund ist die besondere Eilbedürftigkeit: Es muss unzumutbar sein, den Ausgang des regulären Klageverfahrens abzuwarten.
Nicht jede Verzögerung begründet eine Eilbedürftigkeit
In der Praxis stellt die Darlegung des Verfügungsgrundes häufig die entscheidende Hürde dar. Nach der Rechtsprechung reicht es nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, dass die Durchführung des Klageverfahrens mehrere Monate dauern würde (LAG Hessen vom 02.12.2024 – 16 GLa 821/24). Vielmehr müssen Beschäftigte konkret darlegen, warum sie auf eine sofortige gerichtliche Entscheidung angewiesen sind.
Beantragen Beschäftigte im Eilverfahren eine Reduzierung ihrer derzeitigen Arbeitszeit, müssen sie nachvollziehbar aufzeigen, dass die beantragte Arbeitszeit aus familiären Gründen zu dem gewünschten Zeitpunkt zwingend erforderlich ist – etwa, weil andernfalls die Kinderbetreuung nicht sichergestellt werden kann.
Befinden sich Beschäftigte hingegen bereits in Elternzeit und begehren die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit, greift dieses Argument regelmäßig nicht, da die Betreuung des Kindes während der Elternzeit grundsätzlich gewährleistet ist. Hier müssen Beschäftigte daher darlegen, weshalb sie ein besonderes Interesse an einem vorzeitigen Wiedereinstieg haben.
Praxishinweis
Für Arbeitgeber kann der strenge Maßstab beim Verfügungsgrund eine Verteidigungslinie eröffnen. Selbst wenn sich eine Ablehnung der Elternteilzeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, kann ein im Eilverfahren gestellter Antrag auf tatsächliche Beschäftigung mit der begehrten Stundenzahl an der fehlenden Eilbedürftigkeit scheitern. Dass dies dazu führen kann, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, weil das Klageverfahren zeitlich erst nach dem Start der beantragten Elternteilzeit abgeschlossen ist, nimmt die Rechtsprechung in Kauf.
Ob sich die Ablehnung eines Elternzeitantrags auch auf den Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG auswirkt, ist darüber hinaus von den Umständen des Einzelfalls abhängig.










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