Das BAG hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 – 10 AZR 261/24 entschieden: Beschäftigte in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung haben keinen Anspruch auf den tariflichen Inflationsausgleich nach Tarifvertrag, wenn im maßgeblichen Zeitraum kein Entgeltanspruch besteht. Die Tarifvertragsparteien durften die Leistung an einen Entgelt- oder Entgeltersatzbezug knüpfen. Ein Verstoß gegen AGG, TzBfG, Art. 3 Grundgesetz oder das Maßregelungsverbot lag nach dem BAG nicht vor. Das BAG bestätigt damit: Für Zeiträume der Elternzeit ohne aktive Beschäftigung dürfen gewisse Leistungen gekürzt werden, wenn Entgeltbezug besteht.
Zum wesentlichen Sachverhalt: Die Klägerin befand sich zunächst in Elternzeit und nahm später ab Mitte Dezember 2023 eine Elternteilzeitbeschäftigung auf. Für reine Elternzeitmonate ohne Entgeltbezug erhielt sie keinen Inflationsausgleich. Für Monte in (Eltern-)Teilzeitbeschäftigung erhielt sie lediglich eine anteilige Zahlung entsprechend der Teilzeitquote.
Die Entscheidung fügt sich in die Linie zur Inflationsausgleichsprämie ein, welche bereits in unserem Blog vom 20. Mai 2025 dargestellt wurde. Entscheidend ist nicht das Etikett „Inflationsausgleich“, sondern welchen Leistungszweck die Regelung verfolgt und an welche Voraussetzungen sie anknüpft. Das BAG bestätigt mit seiner Entscheidung, dass eine Inflationsausgleichsprämie zwar der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dienen, zugleich aber auch einen Entgeltbezug haben kann. Arbeitgeber und Tarifvertragsparteien dürfen daher den Kreis der Begünstigten typisierend bestimmen – etwa durch eine Anknüpfung an aktive Beschäftigung, Entgeltbezug oder Arbeitszeitquote. Das gilt bei Altersteilzeit ebenso wie bei Elternzeit. Wichtig ist: Die Differenzierung muss aus dem Leistungszweck heraus erklärbar sein.
Praxisfrage: Was darf während der Elternzeit gekürzt werden?
Für Arbeitgeber sollte die Entscheidung ein Anlass sein, Regelungen zu Leistungen zu prüfen. Die Kernfrage lautet: Wofür wird die jeweilige Leistung gezahlt?
- Vertraglicher Mehrurlaub: Kann regelmäßig gekürzt werden, wenn keine abweichende vertragliche Regelung besteht. Eine klare Vertragsgestaltung ist daher hier zu empfehlen.
- Urlaubsgeld: Die Kürzungsmöglichkeit hängt vom Zweck ab: Ist dieser an Urlaub oder Urlaubsanspruch gekoppelt, spricht mehr für eine Kürzbarkeit; bei Treuecharakter ist Vorsicht geboten.
- Variable Vergütung: Bei arbeitsleistungsbezogener Vergütung ist eine anteilige Kürzung während Elternzeit ohne Arbeitsleistung regelmäßig gut begründbar.
Beim Urlaub gilt ein Sonderregime: Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht zwar während der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann ihn aber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung erfolgt jedoch nicht automatisch. Sie erfordert eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Kürzungsbefugnis nicht mehr ausgeübt werden.
Bei Sonderzahlungen gilt grundsätzlich: Es kommt auf die Vereinbarung an; fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist insbesondere der Leistungszweck entscheidend. Im Zweifel kann eine Sonderleistung auch als Vergütung für Arbeitsleistung im Bezugszeitraum verstanden werden.
Vor der Kürzung sauber sortieren
Für die Praxis empfiehlt sich ein einfacher Prüfungsablauf:
- Leistung klassifizieren: Arbeitsentgelt, Urlaub, Urlaubsgeld, Bonus, Treueprämie oder Mischleistung?
- Leistungszweck dokumentieren: Wird Arbeitsleistung vergütet oder Betriebstreue belohnt?
- Regelungsgrundlage prüfen: Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz?
- Elternzeit-Teilzeit gesondert behandeln: Teilzeit während Elternzeit ist keine vollständige Ruhensphase.
- Urlaub aktiv kürzen: Die Kürzung nach 17 BEEG sollte standardisiert mit der Elternzeitbestätigung erklärt werden.
Fazit
Das BAG gibt Arbeitgebern eine Orientierung, wann Kürzungen während der Elternzeit rechtlich anerkannt sind. Entscheidend ist stets, welchen Zweck die jeweilige Leistung hat und ob die Anspruchsvoraussetzungen daran sauber anknüpfen. Leistungen mit Entgelt- oder Arbeitsleistungsbezug können während einer vollständigen Elternzeit ohne Entgeltanspruch regelmäßig gekürzt oder ausgeschlossen werden. Bei Sonderzahlungen mit Treue- oder Mischcharakter sollte dagegen genau geprüft werden, ob eine Kürzung rechtlich zulässig ist.










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