open search
close
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Prozessrecht

Das Ende des Einwurf-Einschreibens: BAG weist Revision zurück

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 – Az. 2 AZR 184/25 – hat das BAG eine für die arbeitsrechtliche Praxis zentrale Frage entschieden: Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus, um den Zugang von Schreiben nachzuweisen. Die Revision gegen das Urteil des LAG Hamburg vom 14. Juli 2025 – Az. 4 SLa 26/24 – wurde zurückgewiesen.

Worum ging es?

Im zugrunde liegenden Fall (wir berichteten) hatte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen. Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang des Einladungsschreibens.

Bereits die Vorinstanzen hatten die darauf folgende krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt. Aufgrund des modernen Auslieferungsverfahrens sei der digitale Auslieferungsbeleg kein Beweis dafür, dass das Einladungsschreiben tatsächlich zugestellt wurde. Das BAG hat diese Sicht nun bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die Anpassung interner Prozesse für die Zustellung wichtiger Dokumente ist für Arbeitgeber nach dieser jüngsten Entscheidung des BAG unumgänglich. Das Einwurf-Einschreiben scheidet als Zustellmittel endgültig aus. Wer rechtssicher handeln will, darf sich bei wichtigen Erklärungen, insbesondere bei Kündigungen, keinesfalls mehr auf diese Zustellform verlassen.

Die zuverlässigste Methode bleibt die Zustellung durch einen Boten. Dies kann ein professioneller Kurierdienst oder auch ein zuverlässiger Mitarbeiter sein. Wichtig ist bei letzterem, dass es sich nicht um ein Organ des Arbeitgebers (beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied) handelt. Organe sind Parteivertreter und dürfen daher nicht als Zeuge vor Gericht auftreten.

Der Bote muss das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben oder in den Briefkasten einwerfen. Der Einwurf sollte in einem Zustellprotokoll sorgfältig schriftlich dokumentiert werden. Das Protokoll sollte festhalten, um welche Art von Briefkasten es sich handelt (z. B. Briefschlitz, Einzelbriefkasten oder Briefkastenanlage) und welcher Name darauf vermerkt ist. Zudem sind Datum und Uhrzeit des Einwurfs zu dokumentieren. Bestenfalls sind Fotos anzufertigen, die den Einwurf belegen.

Bei Bedarf kann der Bote später vor Gericht als Zeuge vernommen werden. Dieser Prozess ist zwar aufwändiger und teurer als der Versand eines Einwurf-Einschreibens, führt aber zu beweissicheren Zustellungen.

Alica Waldhofer

Rechtsanwältin

Associate
Alica Waldhofer berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Zwischen § 626 Abs. 2 BGB und § 174 Abs. 2 SGB IX – Kündigungsrisiken während schwebendem Schwerbehindertenantrag

Die außerordentliche Kündigung ist ein scharfes Schwert – und zugleich ein hochformalisiertes. Besondere Risiken ergeben sich aus Arbeitgebersicht dabei insbesondere dann, wenn Sonderregelungen des Schwerbehindertenrechts neben das arbeitsrechtliche Fristenregime treten. Ein solches Spannungsfeld beleuchtet eine jüngere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg, und verdeutlicht damit abermals die Arbeitgeberrisiken beim Fristenmanagement von außerordentlichen Kündigungen. Fristen als Stolperstein bei der außerordentlichen Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nach §…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Vergütung

Gekündigt. Verklagt. Nachgezahlt? Mit Strategie das Annahmeverzugslohnrisiko reduzieren

Kündigungsschutzprozesse kosten Arbeitgeber oft mehr als Zeit und Nerven. Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, droht schnell eine erhebliche Nachzahlung: Annahmeverzugslohn. Arbeitgeber sind diesem Risiko jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Wer den Annahmeverzug bereits bei Ausspruch der Kündigung mitdenkt, kann seine Position deutlich verbessern. Wie dies gelingt und welche weiteren Instrumente Arbeitgeber nutzen können, zeigt dieser Beitrag. Warum unwirksame Kündigungen teuer werden Setzt sich der…
Individualarbeitsrecht Kündigung, allgemein Neueste Beiträge

Freistellung nach Kündigung – BAG stellt klare Leitlinien auf

In vielen Unternehmen ist die Freistellung von der Erbringung der Verpflichtung der Arbeitsleistung nach einer Kündigung gewohnte Praxis: Arbeitsleistung einstellen, Zugänge sperren, Aufgaben übergeben – und der Arbeitnehmer bleibt bis zum Ausscheiden bezahlt zu Hause. Entsprechend verbreitet sind arbeitsvertragliche Klauseln, die eine Freistellung bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – ohne weiteres vorsehen. Der Fünfte Senat des BAG hat nun…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.