Mit Urteil vom 7. Mai 2026 – Az. 2 AZR 184/25 – hat das BAG eine für die arbeitsrechtliche Praxis zentrale Frage entschieden: Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus, um den Zugang von Schreiben nachzuweisen. Die Revision gegen das Urteil des LAG Hamburg vom 14. Juli 2025 – Az. 4 SLa 26/24 – wurde zurückgewiesen.
Worum ging es?
Im zugrunde liegenden Fall (wir berichteten) hatte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen. Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang des Einladungsschreibens.
Bereits die Vorinstanzen hatten die darauf folgende krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt. Aufgrund des modernen Auslieferungsverfahrens sei der digitale Auslieferungsbeleg kein Beweis dafür, dass das Einladungsschreiben tatsächlich zugestellt wurde. Das BAG hat diese Sicht nun bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Die Anpassung interner Prozesse für die Zustellung wichtiger Dokumente ist für Arbeitgeber nach dieser jüngsten Entscheidung des BAG unumgänglich. Das Einwurf-Einschreiben scheidet als Zustellmittel endgültig aus. Wer rechtssicher handeln will, darf sich bei wichtigen Erklärungen, insbesondere bei Kündigungen, keinesfalls mehr auf diese Zustellform verlassen.
Die zuverlässigste Methode bleibt die Zustellung durch einen Boten. Dies kann ein professioneller Kurierdienst oder auch ein zuverlässiger Mitarbeiter sein. Wichtig ist bei letzterem, dass es sich nicht um ein Organ des Arbeitgebers (beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied) handelt. Organe sind Parteivertreter und dürfen daher nicht als Zeuge vor Gericht auftreten.
Der Bote muss das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben oder in den Briefkasten einwerfen. Der Einwurf sollte in einem Zustellprotokoll sorgfältig schriftlich dokumentiert werden. Das Protokoll sollte festhalten, um welche Art von Briefkasten es sich handelt (z. B. Briefschlitz, Einzelbriefkasten oder Briefkastenanlage) und welcher Name darauf vermerkt ist. Zudem sind Datum und Uhrzeit des Einwurfs zu dokumentieren. Bestenfalls sind Fotos anzufertigen, die den Einwurf belegen.
Bei Bedarf kann der Bote später vor Gericht als Zeuge vernommen werden. Dieser Prozess ist zwar aufwändiger und teurer als der Versand eines Einwurf-Einschreibens, führt aber zu beweissicheren Zustellungen.










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