Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen verbietet § 3 BetrAVG die Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen. Verständigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichwohl auf eine entsprechende Abfindung, trägt der Arbeitgeber ein erhebliches Risiko: Er zahlt die Abfindung und wird später gleichwohl auf Gewährung der Betriebsrente in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund konnte Arbeitgebern zu einem derartigen Vorgehen bislang in aller Regel nicht geraten werden. Hat sich dies durch eine neuere Entscheidung des BAG möglicherweise geändert?
Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG
Das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG untersagt die Abfindung von
- unverfallbaren Versorgungsanwartschaften im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, also den bereits laufenden Rentenzahlungen.
Erlaubt ist hingegen die Abfindung von Versorgungsanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis, d.h. ohne Bezug zum Ausscheiden des Arbeitnehmers.
A maiore ad minus wird zudem geschlussfolgert, dass nicht nur die entgeltliche Abfindung, sondern auch der entschädigungslose Verzicht auf Betriebsrentenanwartschaften/-leistungen unter das Verbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG fällt. Gleiches gilt für sämtliche Umgehungsgeschäft, sodass auch bei besonders kreativen Lösungsansätzen Vorsicht geboten ist.
Ausnahmen von dem Verbot erlaubt das Gesetz lediglich in den engen Grenzen des § 3 Abs. 2-4 BetrAVG, beispielsweise bei der einseitigen Abfindungsmöglichkeit von sog. Bagatellanwartschaften/-renten gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG. Auch wenn deren Grenzen kürzlich angehoben wurden, betrifft diese Ausnahme nach wie vor nur sehr geringe monatliche Rentenleistungen im mittleren zweistelligen Eurobereich.
Deutlich praxisrelevanter dürfte die vom BAG „erfundene“ Ausnahme für Organmitglieder juristischer Personen sein. Denn laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei Geschäftsführern und Vorständen einzelvertraglich von dem Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG abgewichen werden.
Folgen eines Verstoßes gegen das Abfindungsverbot – Risiko der Doppelzahlung
Greift keine dieser Ausnahmen, wird es ernst: Da es sich bei § 3 Abs. 1 BetrAVG um ein gesetzliches Verbot handelt, sind dagegen verstoßende Abreden nach § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Erfüllungsgeschäft.
Das bedeutet zunächst, dass der Arbeitnehmer aus der Abfindungsvereinbarung keine Zahlung verlangen kann, er im Gegenzug aber seine Versorgungsansprüche behält. Hat der Arbeitgeber die Abfindung gleichwohl bereits an den Arbeitnehmer ausgezahlt, trägt er das Risiko, diese aufgrund von § 817 S. 2 BGB nicht mehr zurückverlangen zu können. Zusätzlich bleibt der Arbeitgeber aus der Versorgungszusage zur Gewährung der versprochenen Versorgungsleistungen verpflichtet. Er muss also unter Umständen doppelt zahlen!
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG kann dem Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versorgungsleistungen in diesen Fällen kein widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB (Treu und Glauben) entgegengehalten werden. Dies entspreche dem Schutzzweck des § 3 BetrAVG, den Arbeitnehmer mit dem Abfindungsverbot „vor sich selbst zu schützen“.
Kehrtwende durch das BAG?
Mit einer Entscheidung vom 25.11.2025 sah das BAG erstmals Anlass, einem Arbeitnehmer eine doppelte Inanspruchnahme unter Berufung auf Treu und Glauben zu versagen (BAG, Urteil vom 25.11.2025 – 3 AZR 77/25).
Der zugrundeliegende Sachverhalt war ausgesprochen komplex und verschachtelt, sodass er hier nur stark vereinfacht dargestellt werden kann: Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, war als Prokurist für die beklagte Steuerberatung- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH tätig und hatte in diesem Zusammenhang eine Versorgungszusage erhalten. Dem Unternehmensverbund der Beklagten gehörten zudem mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) an, an denen der Kläger Anteile hielt. Eine dieser GbRs schloss zur Rückfinanzierung der dem Kläger und anderen „Partnern“ erteilten Versorgungszusage Lebensversicherungsverträge ab, die wirtschaftlich von den „Partnern“ getragen wurden. Nach den zugrundeliegenden Gesellschaftsverträgen sollte durch verschiedene Mechanismen eine doppelte Inanspruchnahme sowohl der Versorgungsleistung gegenüber der Beklagten als auch der Versicherungsleistung aus den abgeschlossenen Lebensversicherungen verhindert werden.
Nachdem der Kläger bei der Beklagten ausgeschieden war, widerrief diese aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Unternehmensgruppe die Versorgungszusagen an sämtliche Partner, so auch den Kläger. Als Kompensation sollten die abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge auf die Partner übertragen werden, sofern diese notariell beglaubigt auf eine Anfechtung des Widerrufs der Versorgungszusagen verzichteten. Den Verzicht erklärt der Kläger nicht. Stattdessen ging er gegen den Widerruf seiner Versorgungszusage erfolgreich gerichtlich vor.
Einige Jahre später stimmte der Kläger – er war nach wie vor Gesellschafter der zuständigen GbR – einer Übertragung der Lebensversicherungen auf die Partner zu. Infolgedessen erhielt er eine Versicherungssumme in Höhe von ca. 360.000 €. Nach Erreichen des 65. Lebensjahrs begehrte der Kläger gleichwohl die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von ca. 2.700 € von der Beklagten.
Einen derartigen Anspruch auf Betriebsrente lehnte das BAG – wie bereits zuvor das LAG Berlin-Brandenburg – ab. Die Verfolgung des Klagebegehrens sei dem Kläger aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig verwehrt. Der Kläger habe an der Übertragung der Lebensversicherung auf ihn mitgewirkt. Mit der Übertragung dieser Lebensversicherung und der Auszahlung der Versicherungssumme habe der Kläger mitverursacht, dass die Versicherungsleistung als Finanzierungsmittel der Versorgungsverpflichtungen entzogen wurde. Die Beklagte habe daher aufgrund des Verhaltens des Klägers – dem Entzug der Versicherungsleistung als Finanzierungsmittel und deren Erhalt – darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde die titulierte Versorgungsverpflichtung nicht mehr zusätzlich geltend machen.
Fazit
Der Entscheidung des BAG ist im Ergebnis zuzustimmen. Zu einer „Entwarnung“ im Hinblick auf die Abfindung von Versorgungsanwartschaften führt sie indes nicht. Es handelt sich um eine in hohem Maße durch außergewöhnliche Umstände geprägte Einzelfallentscheidung auf Basis einer sehr komplexen Altersversorgungsstruktur. Sie bildet also sicherlich nicht den Normalfall ab. Daher gilt weiterhin: Im Falle einer nichtigen Abfindung von Versorgungsanwartschaften besteht für den Arbeitgeber das hohe Risiko einer doppelten Inanspruchnahme. Dennoch: Die Entscheidung gibt Arbeitgebern zumindest einen kleinen Hoffnungsschimmer, sich in besonderen Ausnahmefällen doch gegen eine doppelte Inanspruchnahme erfolgreich zur Wehr setzen zu können.










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