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Globaler Arbeitsmarkt, deutsches Zeugnis: Die Sprache von Arbeitszeugnissen

Die Arbeitswelt ist internationaler denn je. Auch in Deutschland ist es längst üblich, dass Teams weitgehend auf Englisch kommunizieren, der Kontakt mit Kunden nur auf Englisch erfolgt oder sogar die gesamte Unternehmenssprache Englisch ist. Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, stellt sich für Personaler daher regelmäßig die praktische Frage: In welcher Sprache ist ein Arbeitszeugnis auszustellen? Kann – oder muss – es (auch) auf Englisch erfolgen? Diese Frage wird dann noch drängender, wenn die Personalabteilung vielleicht gar nicht in Deutschland ihren Sitz hat und keine deutschsprachigen Personen dort beschäftigt sind.

Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Grundsätze und zeigt, worauf Arbeitgeber bei mehrsprachigen Arbeitszeugnissen achten sollten.

Kann man ein Arbeitszeugnis auf Englisch ausstellen?

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches und „klar und verständliches“ Zeugnis zu erteilen (§ 109 GewO). Eine ausdrückliche Regelung zur Sprache enthält das Gesetz jedoch nicht.

Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und Praxis ist das Arbeitszeugnis dennoch grundsätzlich in deutscher Sprache auszustellen, unabhängig davon, ob es sich um deutsche oder ausländische Arbeitnehmer handelt oder ob das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat oder nicht.

Der Grund dafür liegt im typischen Verwendungszweck des Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis soll potenziellen Arbeitgebern auf dem deutschen Arbeitsmarkt als Entscheidungsgrundlage dienen. Damit es, wie vom Gesetz vorgegeben, „klar und verständlich“ ist, muss es regelmäßig in der Verkehrssprache dieses Marktes abgefasst sein – also auf Deutsch.

Ein ausschließlich englisches Arbeitszeugnis ist deshalb rechtlich nicht risikofrei. Selbst wenn im Unternehmen ausschließlich Englisch gesprochen wurde, erfüllt ein rein englisches Zeugnis den gesetzlichen Anspruch nicht sicher. Für Arbeitsmarkt und Rechtsverkehr ist ein Zeugnis in einer anderen Sprach als Deutsch nicht ohne Weiteres verwendbar also gerade nicht „klar und verständlich“.

Für die Praxis bedeutet das: Für jedes deutsche Arbeitsverhältnis, das beendet wird, ist ein Arbeitszeugnis in deutscher Sprache zu erstellen.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein mehrsprachiges Arbeitszeugnis?

Gerade international tätige Arbeitnehmer, die sich auch im Ausland bewerben wollen, wünschen sich jedoch häufig ein englisches Zeugnis.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf ein englisches Arbeitszeugnis. Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich auf ein Arbeitszeugnis, nicht auf mehrere Sprachfassungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf ein zweisprachiges (z. B. deutsch/englisch) Zeugnis besteht daher nicht, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer kein Deutsch spricht.

Allerdings kann sich im Einzelfall ein Anspruch auf eine englische Fassung ergeben, wenn das Arbeitsverhältnis erkennbar durch die Fremdsprache geprägt war – etwa bei:

  • englischer Unternehmenssprache,
  • überwiegend englischsprachiger Tätigkeit oder
  • sehr international ausgerichteten Positionen.

In solchen Konstellationen wird zumindest eine englische Version des Zeugnisses häufig als angemessen angesehen. Die deutsche Fassung bleibt aber die maßgebliche Fassung.

Unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs kann es in der Praxis durchaus auch sinnvoll sein, freiwillig ein zweisprachiges Zeugnis auszustellen. Dies erhöht die Attraktivität als Arbeitgeber und erleichtert dem Arbeitnehmer den Bewerbungsprozess im internationalen Umfeld.

Können die Parteien vereinbaren, dass nur ein englischsprachiges Zeugnis erstellt wird?

Die Parteien haben im Arbeitsrecht grundsätzlich Gestaltungsspielraum – auch bei der Wahl der Vertragssprache. Daraus, dass eine andere Vertragssprache gewählt wurde, folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass auf ein deutschsprachiges Arbeitszeugnis vollständig verzichtet werden kann.

Eine Vereinbarung, wonach ausschließlich ein englisches Zeugnis erstellt wird, ist höchst problematisch. Obwohl dies nicht durch die Rechtsprechung geklärt ist, ist davon auszugehen, dass auch dann der Anspruch auf ein deutschsprachiges Zeugnis bestehen bleibt.

Selbst wenn also eine „nur Englisch“-Klausel vereinbart wurde, kann der Arbeitnehmer später regelmäßig verlangen, zusätzlich ein deutsches Zeugnis zu erhalten.

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich daher, von vornherein eine klare und rechtssichere Lösung zu wählen: deutsches Zeugnis als Standard, englische Fassung als Ergänzung.

Kann man ein Arbeitszeugnis aus dem Englischen übersetzen?

In der Praxis wird immer wieder von ausländischen Personalabteilungen angenommen, man könne ein englisches Zeugnis einfach ins Deutsche übersetzen oder umgekehrt. Dies ist aber aufgrund der sprachlichen Feinheit ausgeschlossen.

Die deutsche Zeugnissprache ist stark formalisiert, durch die Rechtsprechung geprägt und enthält zahlreiche abgestufte Formulierungen, deren Bedeutung für geschulte Leser klar erkennbar ist und die die Benotung wiedergibt. Diese Nuancen lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen. Selbst kleine Abweichungen können dazu führen, dass Bewertungen verfälscht oder anders verstanden werden als beabsichtigt. Aus diesem Grund ist davon abzuraten, das Zeugnis schlicht zu „übersetzen“.

Worauf muss bei der Ausstellung mehrsprachiger Arbeitszeugnisse konkret geachtet werden?

Wenn Arbeitgeber sich für ein fremdsprachige Version des Zeugnisses entscheiden, sollten einige Punkte beachtet werden:

  • Die deutsche Version sollte als rechtlich maßgebliche Fassung gelten. Eine entsprechende Klarstellung („Im Zweifel ist die deutsche Version maßgeblich“) ist empfehlenswert.
  • Beide Sprachfassungen müssen inhaltlich deckungsgleich sein. Unterschiedliche Bewertungen in den Versionen können rechtliche Risiken begründen.
  • Die fremdsprachige Fassung sollte nicht mechanisch übersetzt, sondern an die Gepflogenheiten des Zielmarktes angepasst formuliert werden.
  • Es sollte klar erkennbar sein, ob es sich bei der englischen Version um eine Übersetzung oder um eine eigenständige Fassung handelt.
Fazit

Die Internationalisierung der Arbeitswelt ändert nichts an dem Grundsatz, dass Arbeitszeugnisse in Deutschland grundsätzlich in deutscher Sprache zu erteilen sind.

Für HR bedeutet dies:

  • Ein rein englisches Zeugnis ist rechtlich nicht möglich.
  • Ein Anspruch auf mehrere Sprachfassungen besteht grundsätzlich nicht.
  • In internationalen Konstellationen empfiehlt sich jedoch regelmäßig ein zweisprachiges Zeugnis.

Der rechtssichere Ansatz lautet daher:

Deutsches Original + englische Zusatzfassung, mit klarer Vorrangregelung und sorgfältiger inhaltlicher Abstimmung.

So lassen sich sowohl die rechtlichen Anforderungen des deutschen Arbeitsrechts als auch die praktischen Bedürfnisse eines globalen Arbeitsmarkts in Einklang bringen.

Lars Kussmann LL.M.

Rechtsanwalt

Associate
Lars Kussmann berät und vertritt nationale wie internationale Unternehmen und Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Er berät seine Mandanten unter anderem im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung und vertritt sie bei Kündigungsrechtsstreitigkeiten.
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