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Entlastungsprämie 2026: Was Arbeitgeber bei der betrieblichen Umsetzung beachten müssen

Der Bundestag hat entschieden: Die Entlastungsprämie 2026 kommt. Arbeitgeber erhalten damit die Möglichkeit, ihren Beschäftigten eine Prämie von bis zu EUR 1.000,00 zu zahlen, ohne dass darauf Steuern und Sozialabgaben anfallen. Die Regelung ist Teil des Entlastungspaketes der Bundesregierung, das darauf abzielt, die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern. Die Entlastungsprämie soll – ähnlich wie die Corona-Hilfe und die Inflationsausgleichsprämie aus den vergangenen Jahren – eine schnelle und unbürokratische Maßnahme sein, um die Menschen in der aktuell angespannten wirtschaftlichen Lage zu entlasten.

Wer profitiert von der Prämie?

Alle Arbeitnehmer können die Prämie erhalten unabhängig davon, ob sie Vollzeit- oder Teilzeitkräfte oder Minijobber sind. Auch Auszubildende können die Prämie erhalten. Freie Mitarbeitende oder Solo‑Selbständige sind dagegen nicht anspruchsberechtigt, da hier kein Arbeitsverhältnis besteht und kein reguläres Arbeitsentgelt geschuldet ist.

Wie hoch ist die Prämie und unter welchen Voraussetzungen darf sie gezahlt werden?

Arbeitgeber können eine Entlastungsprämie von bis zu EUR 1.000,00 pro Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin zahlen. Die Zahlung ist für Arbeitgeber freiwillig. Aufgrund dessen, dass auf die Entlastungsprämie weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen, kommt die Prämie als Nettozahlung bei den Mitarbeitenden an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt werden. Danach ist es erforderlich, dass die Prämie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ein „Umdeklarieren“ von ohnehin geschuldeten Vergütungsbestandteilen ist daher nicht zulässig.

Wie lang ist der Auszahlungszeitraum?

Die Steuerbefreiung für die Prämienauszahlung ist zeitlich befristet und soll vom Tag nach der Gesetzesverkündung bis zum 30. Juni 2027 gelten. Innerhalb dieses Zeitraums haben Arbeitgeber die Wahl, ob sie die Prämie einmalig in voller Höhe oder in mehreren Teilbeträgen an ihre Mitarbeitenden auszahlen – Unternehmen können eine etwaige Auszahlung der Prämie also an ihre Liquiditätsplanung anpassen.

Worauf müssen Arbeitgeber achten?

Entscheiden sich Arbeitgeber zur Zahlung, müssen sie den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Danach sind Differenzierungen bei der Auszahlung der Prämie für unterschiedliche Mitarbeitergruppen sind nur zulässig, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Da die Prämie gestiegene Lebenshaltungskosten aufgrund der aktuellen Krisensituation abfedern soll, lassen sich Staffelungen, die von dem Hierarchielevel oder den Umsatzbeiträgen von Mitarbeitenden abhängig sind, in der Regel nicht sachlich begründen.

In Unternehmen mit Betriebsrat müssen außerdem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung beachtet werden. Grundsätzlich mitbestimmungsfrei ist die Frage, ob überhaupt eine Entlastungsprämie gezahlt wird und wenn ja, wie hoch der Dotierungsrahmen ist. Mitbestimmungspflichtig ist dagegen die Frage, nach welchen Kriterien die Prämie im Betrieb verteilt wird.

Wie geht es weiter?

Der Bundestag hat der Entlastungsprämie bereits zugestimmt – die Regierungsfraktionen von Union und SPD stimmten zu, während AfD und Linke die Regelung ablehnten. Die Grünen haben sich enthalten. Die Zustimmung des Bundesrates im sogenannten Umlaufverfahren, also ohne reguläre Kabinettssitzung und damit im beschleunigten Verfahren, steht noch aus. Vorgesehen ist sie für den 8. Mai 2026. Damit ist zu erwarten, dass das Gesetz zur Entlastungsprämie schon bald in Kraft tritt.

Mit freundlicher Unterstützung unserer Referendarin im Berliner Büro Roze Sena Kosan.

 

Update vom 6. Mai 2026: Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf für die Entlastungsprämie nicht zugestimmt. Das Konzept der Entlastungsprämie war zuvor von mehreren Bundesländern kritisiert worden, vor allem wegen der aufgrund der Steuerausfälle verursachten hohen Kosten der Prämie für Länder und Kommunen. Die Bundesregierung kündigte nach der Absage weitere Gespräche mit den Ländern an. Ob sie außerdem den Vermittlungsausschuss anrufen wird, um Nachverhandlungen zu ermöglichen, ist noch offen.

Dr. Maura Posth

Rechtsanwältin

Senior Associate
Dr. Maura Posth berät und vertritt nationale wie auch internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, die arbeitsrechtliche Compliance sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen. Darüber hinaus berät sie ihre Mandanten zu Unternehmensumstrukturierung, Fragen der Vertragsgestaltung und der unternehmerischen Mitbestimmung.
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