Sind schwerbehinderte Beschäftigte in eine interne Untersuchung verwickelt, kann sich die Frage stellen, ob und in welchem Umfang die Schwerbehindertenvertretung in die interne Untersuchung einzubeziehen ist. Das wird dann relevant, wenn beispielsweise im Rahmen der internen Untersuchung Aufklärungsgespräche mit schwerbehinderten Arbeitnehmern geführt werden sollen. Für die Antwort ist auch entscheidend, ob die Aufklärungsmaßnahme auf einen Hinweis nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zurückgeht und ob ein konkreter Bezug zur Schwerbehinderung besteht. Fehlentscheidungen können arbeits‑, datenschutz‑ und haftungsrechtliche Risiken nach sich ziehen.
Aufklärungsmaßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des HinSchG
Erfolgt die Aufklärung nicht auf Grundlage einer Meldung nach dem HinSchG, richtet sich die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX. Danach ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor Entscheidungen anzuhören, wenn eine Angelegenheit schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte spezifisch betrifft.
Entscheidend ist dabei nicht die bloße Beteiligung oder Betroffenheit eines schwerbehinderten Beschäftigten, sondern ein konkreter Bezug der Angelegenheit zur Schwerbehinderung. Eine rein allgemeine oder „neutrale“ Betroffenheit genügt nicht. Ein solcher spezifischer Bezug liegt insbesondere nahe bei Vorwürfen mit möglichem behinderungsbedingtem Leistungs‑ oder Verhaltenshintergrund oder Beschwerden über Benachteiligungen oder Diskriminierungen wegen der (Schwer‑)Behinderung. Das kann zum Beispiel gegeben sein, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer selbst eine Beschwerde bezüglich eines nicht behindertengerechten Arbeitsplatzes äußert .
Fehlt dieser Bezug, wie etwa bei allgemeinen Compliance-Ermittlungen (beispielsweise wegen Verdachts des Spesenbetrugs oder Verstößen gegen Datenschutzpflichten), besteht kein Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.
Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtung
Besteht ein Bezug zur Schwerbehinderung, ist die Schwerbehindertenvertretung bereits mit Einleitung der Aufklärungsmaßnahme zu unterrichten. Ein Zuwarten mit dem Hinweis auf einen „noch offenen Sachverhalt“ ist rechtlich riskant: Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung soll gerade die Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen, nicht erst auf das Ergebnis. Entschließt sich der Arbeitgeber, Maßnahmen gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zu ergreifen, muss die Schwerbehinderung vor der Entscheidung angehört werden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei Aufklärungsmaßnahmen mit Bezug zur Schwerbehinderung ist die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich über den Gegenstand der Untersuchung, die betroffenen Personen, die wesentlichen bekannten Tatsachen sowie die geplanten Schritte zu unterrichten.
Beteiligung an Aufklärungsgesprächen
Ein originäres Recht der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an Aufklärungsgesprächen besteht grundsätzlich nicht. Auf ausdrücklichen Wunsch des schwerbehinderten Beschäftigten ist ihre Teilnahme jedoch zu ermöglichen. Ein umfassender Anspruch auf Einsicht in Unterlagen besteht ebenfalls nicht und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn einzelne Informationen oder Dokumente für die Aufgabenwahrnehmung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Eine „freiwillige“ Einbindung der Schwerbehindertenvertretung ohne konkreten Bezug zur Schwerbehinderung ist datenschutzrechtlich kritisch und kann gegen die Vorgaben der DS-GVO verstoßen.
Strengerer Maßstab bei Aufklärungsmaßnahmen im Anwendungsbereich des HinSchG
Bei Meldungen nach dem HinSchG gelten die strengen Vertraulichkeitsvorgaben des § 8 HinSchG. Geschützt sind insbesondere die Identitäten
- der hinweisgebenden Person,
- der beschuldigten Personen sowie
- sonstiger in der Meldung genannter Personen.
Im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes kommt eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung daher nur ausnahmsweise in Betracht. Ein Hinweisgeber kann zunächst die Einbindung der Schwerbehindertenvertretung billigen oder verlangen, indem er in informierter Weise und in Textform in die Offenlegung seiner Identität einwilligt. Ohne eine solche Einwilligung des Hinweisgebers dürfen Informationen über dessen Identität unter keinen Umständen weitergegeben werden.
Fazit
Die Einbindung der Schwerbehindertenvertretung bei internen Untersuchungen erfordert eine strukturierte rechtliche Prüfung im Einzelfall. Entscheidend ist, ob die Maßnahme dem Anwendungsbereich des HinSchG unterfällt und ob ein inhaltlicher Bezug zur Schwerbehinderung besteht. Erst aus dieser Einordnung ergeben sich Reichweite, Zeitpunkt und Grenzen der Beteiligung. Klare interne Leitlinien und eine sorgfältige Dokumentation helfen, widerstreitende Beteiligungs‑ und Vertraulichkeitspflichten rechtssicher aufzulösen.










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