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Arbeitsrechtliche Handlungsfähigkeit in Krisensituationen – Das KRITISDachG im Spannungsfeld mit dem Betriebsverfassungsrecht

In Zeiten zunehmender Unsicherheiten stehen Unternehmen vor der Herausforderung, sich verstärkt mit dem Thema Resilienz auseinanderzusetzen. Cyberangriffe, Sabotage, hybride Konflikte oder sogar terroristische Szenarien sind längst keine abstrakten Risiken mehr, sondern reale Gefahren, auf die Unternehmen vorbereitet sein müssen. Mit dem am 17. März 2026 verabschiedeten Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz, KRITISDachG) hat der Gesetzgeber darauf reagiert und erstmals einheitliche Mindeststandards für den Schutz kritischer Infrastrukturen geschaffen. § 13 Abs. 1 KRITISDachG verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen dazu, „verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen“ zu ergreifen, um ihre Widerstandsfähigkeit zu erhöhen. Doch was bedeuten diese Anforderungen in der Praxis und mit welchen arbeitsrechtlichen Themen sollten sich Unternehmen rechtzeitig vor einem Krisenfall befassen?

Dieser Beitrag soll eine erste Orientierung im Umgang mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen geben und aufzeigen, weshalb sich eine Beschäftigung mit dem Thema Resilienz nicht nur für Betreiber kritischer Anlagen lohnt.

Anwendbarkeit des KRITISDachG

Mit dem KRITIS-DachG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 den Schutz und die Resilienz kritischer Einrichtungen in Deutschland zu stärken. Erstmals werden bundesweit einheitliche, sektorübergreifende Mindeststandards für den Schutz kritischer Infrastrukturen festgelegt.

Das KRITISDachG stuft solche Dienstleistungen als kritisch ein, die in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung erbracht werden und die außerdem zur Versorgung der Allgemeinheit dienen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr Ausfall oder ihre Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde, was aktuell bei einer Versorgung von mehr als 500.000 Menschen angenommen wird. Zudem sind die Länder aufgrund einer Öffnungsklausel befugt, weitere Anlagen als kritisch einzustufen. Damit erfasst das KRITISDachG eine Vielzahl von Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen.

Auch wenn das KRITISDachG unmittelbar nur für Betreiber kritischer Infrastrukturen gilt, entfaltet es faktisch eine deutlich weitergehende Wirkung. Die gesetzlichen Vorgaben setzen einen neuen Standard, an dem sich zunehmend auch Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs orientieren müssen. Kunden, Vertragspartner, Behörden und Versicherer erwarten eine strukturierte Krisenvorsorge. Hinzu kommt, dass Lieferketten und konzerninterne Abhängigkeiten dazu führen, dass Störungen einzelner Unternehmen schnell weitreichende Auswirkungen haben können. Arbeitgeber sind daher gut beraten, das KRITISDachG als Leitbild für eigene Resilienzkonzepte heranzuziehen.

Was bedeutet Resilienz?

§ 13 Abs. 1 KRITISDachG begründet ausdrücklich eine Resilienzpflicht für Betreiber kritischer Anlagen. Diese sind verpflichtet, auf Grundlage staatlicher Risikoanalysen verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Vorfälle zu verhindern, abzuwehren, zu bewältigen und sich von ihnen zu erholen. Die entsprechenden Maßnahmen sind in einem sogenannten Resilienzplan zu dokumentieren. Von besonderer Bedeutung ist, dass der Gesetzgeber Resilienz nicht auf IT‑Sicherheit oder Objektschutz beschränkt. Vielmehr wird sie als umfassende Fähigkeit verstanden, auch unter erheblichen äußeren Störungen handlungsfähig zu bleiben.

Ein „Vorfall“ ist nach § 2 Nr. 9 KRITISDachG ein Ereignis, das die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Hierfür sieht das Gesetz Meldepflichten vor. Ein Resilienzfall ist dabei typischerweise nicht nur ein akuter Notfall, sondern ein dynamischer, sich entwickelnder Zustand mit teils regional sehr unterschiedlichen Ausprägungen.

Betriebliche Mitbestimmung im Resilienzfall – Herausforderungen und Lösungsansätze

Arbeitsrechtlich stellt sich insbesondere die Frage, wie Unternehmen auch im Resilienzfall handlungsfähig bleiben. Während in echten Notfällen ein vorläufiges einseitiges Handeln des Arbeitgebers zulässig sein kann, handelt es sich bei Resilienzfällen häufig um sogenannte Eilfälle, in denen die betriebliche Mitbestimmung gerade nicht ausgesetzt ist. Das bedeutet: Entscheidungen müssen zwar schnell getroffen werden, jedoch innerhalb eines strukturierten und vorab geregelten Mitbestimmungsrahmens. Fehlt eine entsprechende Vorbereitung, kann dies die Handlungsfähigkeit des Unternehmens massiv einschränken – etwa wenn notwendige Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können, weil der Betriebsrat nicht erreichbar oder nicht beschlussfähig ist.

Zu einem tragfähigen Resilienzkonzept gehört daher, dass Arbeitgeber frühzeitig Rahmen- oder Konzernbetriebsvereinbarungen treffen, die typische Szenarien, Entscheidungswege und Verfahren für Resilienzfälle vorstrukturieren. Solche freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG ermöglichen es Arbeitgebern und Betriebsräten, bereits im Vorfeld von Krisensituationen Regelungsrahmen zu schaffen, die im Ernstfall greifen, ohne dass jede einzelne Maßnahme neu verhandelt werden muss. Solche Vereinbarungen sollten unter anderem festlegen, wer im Krisenfall wofür zuständig ist, wie Krisenstäbe eingesetzt werden und welche Befugnisse ihnen zukommen, welche Kommunikationskanäle genutzt werden, welche Auswahlkriterien für kritische Funktionen gelten und wie Schichtsysteme im Krisenmodus angepasst werden können. Sie dienen dabei nicht der Einschränkung der Mitbestimmung, sondern gerade ihrer Sicherung unter erschwerten Bedingungen.

Auf diese Weise Vorbereitungen zu treffen, ist insbesondere deswegen von Relevanz, weil viele notwendige Maßnahmen im Rahmen der Resilienz Bereiche betreffen, die den Mitbestimmungstatbeständen des § 87 Abs. 1 BetrVG unterfallen. So unterfallen beispielsweise Verhaltensanordnungen im Krisenfall, Alarm‑ und Sicherheitskonzepte, die Einrichtung von Krisenstabsstrukturen sowie Schulungen und Notfallübungen für die Mitarbeiter der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diese Maßnahmen müssen zwingend im Voraus geregelt werden, da eine erstmalige Einführung im Krisenfall regelmäßig zu spät kommt.

Gleiches gilt für Fragen der Kommunikation. Hybride Angriffe oder großflächige IT‑Störungen können die gewohnten Kommunikationswege vollständig lahmlegen. Alternative Kommunikationssysteme sind daher ein zentraler Bestandteil jeder Resilienzplanung. Die Einführung und Anwendung entsprechender technischer Einrichtungen unterliegt aber ebenfalls der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Idealerweise bereits bestehende IT‑Rahmenbetriebsvereinbarungen (vgl. zu diesem Thema unseren früheren Blogbeitrag „IT-Rahmenbetriebsvereinbarung: Die Antwort auf „antiquiertes“ Betriebsverfassungsrecht? – Kliemt.blog“), sollten daher um resilienzspezifische Regelungen ergänzt werden.

Auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz gewinnt im Resilienzfall erheblich an Bedeutung, denn die ohnehin bestehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird in Krisensituationen verschärft. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen daher gemeinsam klären, wie die gesetzlichen Mindestanforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch unter Krisenbedingungen eingehalten werden können und welche zusätzlichen Unterstützungsangebote für die Mitarbeiter sinnvoll sind. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sowie die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 89 BetrVG machen deutlich, dass auch hier eine Mitbestimmung und eine entsprechende Regelung im Vorfeld erforderlich ist.

Für Resilienzpläne, in denen Betreiber kritischer Anlagen die getroffenen Maßnahmen dokumentieren müssen, sieht der Gesetzgeber in § 13 Abs. 4 KRITISDachG eine Pflicht zur Aktualisierung sogar ausdrücklich vor. Sinnvoll ist dies auch für Rahmenbetriebsvereinbarungen. Bereits bei ihrem Abschluss sollte ein regelmäßiger Evaluations- und Anpassungsrhythmus festgelegt werden.

Fazit und Praxistipp

Resilienz ist heute ein unverzichtbarer Bestandteil moderner Unternehmensführung. Das KRITISDachG schafft hierfür einen verbindlichen Rahmen und macht Resilienz zu einem gesetzlichen Pflichtprogramm für kritische Infrastrukturen – und damit faktisch zum Standard für alle Unternehmen. Das KRITISDachG macht deutlich, dass organisatorische Vorsorge, klare Zuständigkeiten und belastbare Verfahren zentrale Elemente moderner Krisenfestigkeit sind. Arbeitgeber, die frühzeitig gemeinsam mit dem Betriebsrat entsprechende Strukturen schaffen, sichern nicht nur ihre rechtliche Handlungsfähigkeit, sondern stärken zugleich das Vertrauen der Belegschaft und die Stabilität des Unternehmens insgesamt.

Marie-Sophie Beil M.A. (Cantab.)

Rechtsanwältin

Associate
Marie-Sophie Beil berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Sie führt Kündigungsrechtsstreitigkeiten und berät ihre Mandanten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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