Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern bleibt ein juristisches Minenfeld: Zwischen Benachteiligungsverbot, Ehrenamtsprinzip und fiktiver Karriereentwicklung ist der Grat schmal. Arbeitgeber stehen hier unter besonderer Beobachtung von Rechtsprechung und Staatsanwaltschaft. Dreh- und Angelpunkt der Bevorzugung (oder Benachteiligung) ist hierbei regelmäßig die Vergütung der Betriebsratsmitglieder. In der Theorie ist es einfach: Betriebsratsmitglieder sollen nicht mehr oder weniger verdienen, als sie verdienen würden, wenn sie kein Betriebsratsmitglied wären. Insbesondere bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern führt dies in der Praxis regelmäßig zu komplexen Fragestellungen, komplizierten Berechnungsmethoden und erheblichen Unsicherheiten. Ob und wann die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung eine unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds darstellt und was hierbei zu beachten ist, hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 3. November 2025 (Az. 15 SLa 418/25) klargestellt.
I. Ausgangspunkt: Das Ehrenamtsprinzip des Betriebsratsamts
Das Betriebsratsamt fußt auf dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Es darf also nicht gesondert vergütet werden (sog. Ehrenamtsprinzip). Gleichzeitig dürfen Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG).
In der Praxis bedeutet das:
- Keine Schlechterstellung: Betriebsratsmitglieder müssen so vergütet werden, als würden sie – trotz Freistellung – ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben. Eine zu geringe Vergütung kann eine Benachteiligung darstellen, wenn das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist (sog. fiktive Beförderung/hypothetische Karriere).
- Keine Besserstellung: Betriebsratsmitglieder dürfen aber auch nicht mehr verdienen als vergleichbare Arbeitnehmer.
Dies führt insbesondere bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu erheblichen Herausforderungen: Es muss ermittelt werden, mit welchen Arbeitnehmern das Betriebsratsmitglied vergleichbar ist und eine diesen entsprechende Vergütung erhalten.
Ob und inwieweit hierbei auch Qualifikationen zu berücksichtigen sind, die das Betriebsratsmitglied im Amt erworben hat (z. B. Verhandlungsgeschick oder rechtliche Kenntnisse), haben wir in unserem Blogbeitrag vom 3. Februar 2026 beleuchtet.
II. Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile: Auf den Vorteil kommt es an
Zur Vergütung zählen nicht nur Festgehalt und variable Anteile, sondern alle geldwerten Vorteile. Dazu gehören auch Dienstwagen – insbesondere, wenn deren Privatnutzung gestattet ist.
Die Überlassung eines Dienstwagens an ein Betriebsratsmitglied ist daher nur zulässig, wenn:
- ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht, oder
- vergleichbare Arbeitnehmer ebenfalls einen Dienstwagen erhalten (§ 37 Abs. 4, § 78 Satz 2 BetrVG), oder
- das Betriebsratsmitglied tatsächlich oder fiktiv auf eine Position gelangt ist, die einen Dienstwagen vorsieht.
Fehlt ein solcher Anspruch, liegt eine unzulässige Begünstigung vor mit der Folge der Nichtigkeit (§ 134 BGB i. V. m. § 78 Satz 2 BetrVG). Auch eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB kommt in Betracht.
III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen: Kein Dienstwagen ohne Anspruch
Diesen Prüfungsmaßstab hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 3. November 2025 (Az. 15 SLa 418/25) erneut verdeutlicht:
Die Klägerin war als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt und zugleich freigestelltes Betriebsratsmitglied. Der beklagte Arbeitgeber bot zeitweise eine Sozialberatung an, für deren Tätigkeit ausschließlich Betriebsratsmitglieder eine Ausbildung zur Sozialberaterin/ zum Sozialberater absolvieren und die Beschäftigten des Arbeitgebers entsprechend beraten konnten. Die Klägerin nutzte diese Möglichkeit und erhielt für die Beratungstätigkeit einen Dienstwagen, dessen Privatnutzung vertraglich gestattet war. Mit der Tätigkeit als Verkaufsstellenleiterin geht jedoch kein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens (zur Privatnutzung) einher.
Nach Einstellung bzw. Auslagerung der Sozialberatung gab die Klägerin das Fahrzeug nach Aufforderung durch den Arbeitgeber zurück, verlangte später jedoch Nutzungsausfallentschädigung. Ihrer Auffassung nach habe sie weiterhin Anspruch auf den Dienstwagen nebst Privatnutzungsmöglichkeit.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung stelle eine unzulässige Begünstigung dar, wenn dadurch eine objektive Besserstellung gegenüber vergleichbaren Nichtbetriebsratsmitgliedern eintritt; eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich. Ohne ihre Betriebsratstätigkeit hätte die Klägerin weder die Tätigkeit als Sozialberaterin ausgeübt noch einen Dienstwagen erhalten. Als Verkaufsstellenleiterin stand ihr kein Dienstwagen zu. Die Privatnutzung ging daher über die Vergütung hinaus, die sie nach § 37 Abs. 2 BetrVG beanspruchen kann.
IV. Fazit und Hinweis für die Praxis: Vorsicht bei geldwerten Vorteilen für Betriebsräte
Die Entscheidung unterstreicht erneut, wie strikt die Rechtsprechung Vergütungsfragen rund um Betriebsratsmitglieder handhabt. Arbeitgeber sollten daher unbedingt:
- sämtliche Vergütungsbestandteile regelmäßig prüfen,
- Vergleichsgruppen sauber definieren,
- fiktive Karriereschritte dokumentieren, und vor Gewährung zusätzlicher Vorteile unbedingt rechtliche Beratung einholen.
Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber weiterhin gut beraten sind, die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Betriebsratsvergütung strikt einzuhalten, um Strafbarkeits- und Compliance-Risiken zu vermeiden.










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