127 SGB IV besteht bisher den Praxis-Check: Die Norm schützt Bildungsunternehmen vor potenziell existenzbedrohenden Rückforderungen. Die von der Regierungskoalition versprochene Reform der sozialrechtlichen Statusprüfung ist zwar angekündigt, aber noch nicht konkret absehbar. Daher sieht der Gesetzgeber weiterhin Bedarf für eine Absicherung des Bildungssektors bis zum Ende des Jahres 2027.
Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber Anfang 2025 auf die verschärfte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Lehrtätigkeiten seit dem Herrenberg-Urteil und die weiterhin strengere Prüfungspraxis der DRV-Bund reagiert. Über Bildungsunternehmen schwebte das Damoklesschwert der Scheinselbstständigkeit mit massiven Beitragsnachforderungen und strafrechtlichen Risiken (Blogbeitrag vom 9. Januar 2025 – Solo-Freelancer weiter im Fadenkreuz der DRV Bund). Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber eine ursprünglich bis Ende 2026 befristete Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen, die die Zwischenzeit zu einer größeren Reform der sozialrechtlichen Statusprüfung überbrücken soll (Blogbeitrag vom 26. Juni 2025 – Rentenversicherung Schachmatt: Was § 127 SGB IV für Bildungsunternehmen bedeutet). Diese Übergangsregelung wird nun bis Ende 2027 verlängert.
Praxis-Check: § 127 SGB IV in Betriebsprüfungen der DRV
In Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung zeigt sich bis zuletzt weit überwiegend ein großzügiger Umgang mit § 127 SGB IV. In den Betriebsprüfungen wird regelmäßig lediglich eine Stichprobe konkret geprüft und dort, ob in jedem Fall der Stichprobe eine Zustimmung der Lehrkraft zur Anwendung des § 127 SGB IV vorliegt. Einzelne Prüfer erwägen teilweise strengere Maßstäbe, etwa mit Blick auf formale Anforderungen an die entscheidenden Zustimmungserklärungen. Solche strengeren Auffassungen schlagen sich bisher jedoch nicht im Prüfungsergebnis nieder, sondern werden zwischenzeitlich aufgegeben oder nicht weiter verfolgt.
Praxis-Check: § 127 SGB IV in Statusfeststellungsverfahren
In Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der DRV-Bund wird § 127 SGB bisher ignoriert. Die Clearingstelle entscheidet weiterhin allein über den Status (selbstständig oder abhängig beschäftigt) und trennt davon die durch § 127 SGB IV geregelte Versicherungspflicht. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 127 SGB IV erfüllt sind, soll vielmehr erst bei der „Vollziehung“ des Statusbescheids durch die zuständige Einzugsstelle erfolgen. In der Praxis tun sich die Einzugsstellen mit dieser Aufgabenteilung noch schwer.
Verlängerung des § 127 SGB IV bis zum 31. Dezember 2027
Ursprünglich war die Regelung bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Der Gesetzgeber wird die Übergangsregelung nun bis zum 31. Dezember 2027 verlängern. Der Bundestag hat der Verlängerung bereits am 5. März 2026 zugestimmt. Hintergrund der Verlängerung ist, dass der Gesetzgeber die angekündigte Reform der sozialrechtlichen Statusprüfung derzeit noch ausarbeitet und nicht mit einer Verabschiedung der Reform bis Ende des Jahres 2026 rechnet.
Fazit und Ausblick
127 SGB IV bleibt eine wichtige Zwischenlösung für den gesamten Bildungssektor. Die Norm schützt Bildungsunternehmen weiterhin vor potenziell existenzbedrohenden Rückforderungen für die Vergangenheit und ermöglicht nun bis Ende des Jahres 2027 Maßnahmen zur Risikominimierung einzuleiten. Bislang ist über eine größere Reform der sozialrechtlichen Statusprüfung nicht viel bekannt. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers im Rahmen der Verlängerung des § 127 SGB IV ist es, auch zukünftig eine rechtssichere Gestaltungsmöglichkeit zum Einsatz von selbstständigen Lehrkräften sicherzustellen.










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