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Kurzarbeit in geopolitischen Krisenzeiten – wann wirtschaftliche Unsicherheit einen erheblichen Arbeitsausfall begründet

Die deutsche Wirtschaft sieht sich im Jahr 2026 mit multiplen Krisen konfrontiert: Geopolitische Konflikte, Störungen globaler Lieferketten, volatile Energiepreise, branchenspezifische Nachfragerückgänge sowie ein weiterhin erhöhtes Zinsniveau mit Investitionszurückhaltung. Die Faktoren, die derzeit zu erheblicher Planungsunsicherheit in vielen Unternehmen führen, sind vielfältig. Für solche Situationen steht mit der Kurzarbeit ein bewährtes arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Verfügung. Allerdings rechtfertigt nicht jede wirtschaftliche Unsicherheit die Einführung von Kurzarbeit. Unter welchen Voraussetzungen die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen eine tragfähige Grundlage bilden können, zeigt der folgende Beitrag.

Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist eines der wichtigsten arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Bewältigung vorübergehender Beschäftigungsrückgänge. Es ermöglicht Unternehmen, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre Belegschaft zu halten, indem der Arbeitsausfall durch staatliche Leistungen teilweise kompensiert wird. Während Arbeitnehmer einen Ausgleich für den entstehenden Entgeltausfall erhalten, werden Arbeitgeber von den unmittelbaren Folgen des Wirtschafts- und Betriebsrisikos entlastet.

Das Kurzarbeitergeld schützt Unternehmen jedoch nicht vor jedem Betriebsrisiko. Realisiert sich lediglich das allgemeine Betriebsrisiko, also das unternehmerische Risiko, mit den eingesetzten Produktionsmitteln am Markt erfolgreich zu sein sowie Kostensteigerungen, Nachfrageschwankungen oder veränderte Wettbewerbsbedingungen tragen zu müssen, verbleibt dieses grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Hierzu zählen insbesondere typische Marktrisiken wie steigende Beschaffungskosten oder gewöhnliche Nachfrageschwankungen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kommt nur in Betracht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist und nicht vermieden werden kann. Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Vielkrisenlage kommt es daher entscheidend auf die Abgrenzung zwischen förderfähigen wirtschaftlichen Ursachen und dem allgemeinen Betriebsrisiko an. Zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Beantragung von Kurzarbeitergeld ausführlich auch unser Beitrag „Immer mehr Kurzarbeit in Deutschland – Was es bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu beachten gilt“.

Geopolitische Krisen als wirtschaftlicher Grund für Kurzarbeit?

Geopolitische Krisen können grundsätzlich wirtschaftliche Ursachen für einen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III darstellen. Maßgeblich ist jedoch nicht die Krise als solche, sondern deren konkrete Auswirkungen auf den jeweiligen Betrieb. Kurzarbeit lässt sich daher nicht mit der allgemeinen Weltlage begründen, sondern nur mit den daraus resultierenden betrieblichen Störungen.

Störungen in der Lieferkette und Rohstoffengpässe

Der aktuelle Krieg im Iran und die damit verbundenen Störungen zentraler Handelsrouten wie die Straße von Hormus verdeutlichen erneut die Anfälligkeit internationaler Lieferketten für geopolitische Entwicklungen. Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen im Warenverkehr können sich schnell in Form von Lieferverzögerungen oder Rohstoffengpässen in deutschen Betrieben niederschlagen. Kann beispielsweise der bisherige Lieferant aufgrund der gestörten Schifffahrtswege benötigte Rohstoffe oder Vorprodukte nicht mehr bereitstellen und muss deshalb die Produktion eingeschränkt oder vorübergehend eingestellt werden, kann dies grundsätzlich einen erheblichen Arbeitsausfall infolge wirtschaftlicher Ursachen im Sinne des § 96 SGB III begründen.

Praxisrelevant sind ferner Konstellationen, in denen sich Lieferkettenstörungen nicht unmittelbar, sondern kaskadenartig auswirken. Unternehmen können auch dann betroffen sein, wenn nicht ihre eigenen Zulieferer ausfallen, sondern ihre Abnehmer infolge fehlender Vorprodukte ihre Produktion reduzieren und dadurch Aufträge wegfallen oder verschoben werden. Auch solche mittelbaren Effekte sind Ausdruck der arbeitsteiligen Organisation moderner Wertschöpfungsketten und können einen erheblichen Arbeitsausfall begründen.

Steigende (Energie-)Preise

Steigende Energiepreise infolge geopolitischer Konflikte rechtfertigen für sich genommen regelmäßig nicht die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Reine Preissteigerungen, so auch deutlich erhöhte Kosten für Gas, Strom oder andere Betriebsmittel sind grundsätzlich dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzurechnen. Entscheidet sich ein Unternehmen die Produktion wegen gestiegener Kosten zu reduzieren, genügt dies daher regelmäßig nicht, um einen erheblichen Arbeitsausfall zu begründen. Etwas anderes gilt, wenn nicht nur Preissteigerungen vorliegen, sondern tatsächliche Versorgungsengpässe entstehen. Kommt es etwa infolge staatlicher Eingriffe, wie beispielsweise durch Maßnahmen der Bundesnetzagentur zur Steuerung der Gasversorgung, zu konkreten Einschränkungen der Energiebelieferung, kann hierin ein unabwendbares Ereignis liegen, sofern der Betrieb hierdurch unmittelbar betroffen ist.

Auftragsrückgänge infolge wirtschaftlicher Unsicherheit

Schließlich wirken sich die aktuellen geopolitischen Spannungen sowie die anhaltende Investitionszurückhaltung zunehmend auf die Auftragslage vieler Industrieunternehmen aus. Insbesondere die schwächere Nachfrage nach Investitionsgütern führt in Teilen der Sachgüterproduktion zu spürbaren Auftragseinbrüchen. Solche konjunkturell bedingten Auftragsrückgänge können grundsätzlich einen erheblichen Arbeitsausfall begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Auftragseingänge branchenübergreifend zurückgehen, Projekte verschoben oder storniert werden oder sich ein allgemeiner Investitionsstopp bei Kunden bemerkbar macht. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen sich lediglich das unternehmerische Absatzrisiko verwirklicht. Dauerhafte Nachfragerückgänge, technologische Verdrängung oder Absatzprobleme infolge unternehmerischer Entscheidungen gehören zum allgemeinen Betriebsrisiko und tragen für sich genommen keine Kurzarbeit.

Fazit und Praxishinweise

Kurzarbeit bleibt auch im Jahr 2026 ein zentrales Instrument zur Stabilisierung von Beschäftigung in wirtschaftlich volatilen Zeiten. Lieferkettenstörungen und konjunkturelle Nachfragerückgänge infolge geopolitischer Krisen können geeignete Ursachen für einen erheblichen Arbeitsausfall darstellen. Entscheidend ist eine klare Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Betriebsrisiko und einem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen beruht. In der Praxis kommt es daher maßgeblich auf eine sorgfältige und nachvollziehbare Darstellung der konkreten betrieblichen Auswirkungen gegenüber der Agentur für Arbeit an. Hierzu zählen insbesondere die Entwicklung von Auftragseingängen, Auftragsbeständen und Stornierungen, die Produktionsauslastung, die Materialverfügbarkeit sowie dokumentierte Versuche der Ersatzbeschaffung oder internen Kompensation. Je besser wirtschaftliche Ursachen, zeitliche Prognosen und Vermeidungsmaßnahmen dokumentiert sind, desto größer sind die Erfolgsaussichten im Anzeigeverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit.

Hasret Seker

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Hasret Seker berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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