Während der „fünften Jahreszeit“ herrscht im Rheinland Ausnahmezustand. Besonders zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch wird viel gefeiert – oft draußen bei niedrigen Temperaturen, in luftiger Kostümierung und nicht selten ist zusätzlich Alkohol im Spiel. Für Arbeitgeber zeigt sich dies Jahr für Jahr in einer auffälligen Entwicklung. Mit dem Ende der Karnevalstage schießt die Zahl der Krankmeldungen traditionell nach oben.
Zentral stellt sich dabei die Frage: Ist in diesen Fällen das Entgelt fortzuzahlen oder kann der Anspruch auf die Vergütung entfallen, wenn „Selbstverschulden“ des Arbeitnehmers im Spiel ist?
Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
3 EFZG verpflichtet Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, ohne dass sie die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet haben. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht im Grundsatz nur für die Dauer von sechs Wochen.
Maßstab für das Selbstverschulden
Es stellt sich die Frage, wann ein Fall des Selbstverschuldens vorliegt, der den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließt. Selbstverschulden liegt vor bei einem gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten. Es muss sich um ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten handeln. Ob ein solches grobes Verschulden vorliegt, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Typische Krankheitsfälle zur Karnevalszeit
Bei klassischen Erkältungs- und Infektionskrankheiten wird ein grobes Verschulden regelmäßig nicht vorliegen. Feiern im Freien bei kalten Temperaturen unter Alkoholeinfluss oder luftige Kostümierungen zur Karnevalszeit gelten noch als sozialadäquates Freizeitverhalten, sofern der Betroffene nicht besonders leichtfertig gehandelt hat. Im Regelfall kann der Arbeitnehmer daher bei einer Erkältung nach Karneval Entgeltfortzahlung verlangen.
Ähnlich verhält es sich bei Zufallsverletzungen am Karnevalszug – etwa wenn Wurfmaterial oder Rempler im Gedränge Verletzungen zur Folge haben, die zur Arbeitsunfähigkeit führen. Auch Verletzungen durch das Mitwirken bei einer Tanzgruppe lassen den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich unberührt.
Anders liegt der Fall, wenn Beschäftigte durch ihr Verhalten den Schadenseintritt maßgeblich provozieren. Klassisches Beispiel hierfür ist die Schlägerei. Wer eine tätliche Auseinandersetzung selbst anstachelt, handelt schuldhaft und die Entgeltfortzahlung kann entfallen. Wird jemand hingegen ohne eigenes Zutun in eine Schlägerei verwickelt, liegt kein grobes Verschulden vor. Die bloße Anwesenheit „zur falschen Zeit am falschen Ort“ reicht nicht aus. Ein grobes Verschulden wird dann verneint.
Ähnlich streng prüft die Rechtsprechung das grobe Verschulden bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr: Ist Alkohol die Ursache eines Unfalls, liegt ein besonders leichtfertiger Verstoß nahe und die Entgeltfortzahlung kann entfallen. Das gilt im Einzelfall auch für das Mitfahren bei einem erkennbar alkoholisierten Fahrer.
Fazit
3 EFZG hält den Vergütungsanspruch von Arbeitnehmern für die Dauer von sechs Wochen aufrecht, wenn diese ohne ihr Verschulden krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind. Arbeitgeber müssen es aber nicht hinnehmen, wenn Arbeitnehmer durch grobes Verschulden ihre eigene Arbeitsunfähigkeit selbst herbeiführen. In diesen Fällen können Arbeitgeber die Fortzahlung der Vergütung verweigern, weil kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dies sollten Arbeitgeber im Blick behalten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet wurde. Losgelöst von karnevalstypischen Erkrankungen kann ein grobes Verschulden beispielsweise auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer Tätowierung eine Arbeitsunfähigkeit entsteht (vgl. unseren Blogbeitrag zu dieser Thematik).










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