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Transfergesellschaften in der wertschätzenden Restrukturierung – ein Blick auf die Möglichkeiten zur finanziellen Absicherung

Ist ein Personalabbau erforderlich, gibt es viele Wege, diesen umzusetzen. Eine Möglichkeit ist der Wechsel der Belegschaft bzw. eines Teils der Belegschaft in eine sogenannte Transfergesellschaft, deren Ziel die Weitervermittlung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt ist – „von der Arbeit in die Arbeit“. Doch was kostet das den Arbeitgeber und wie wird die Finanzierung in der Praxis sichergestellt?

Vorab: Was ist eine Transfergesellschaft?

Transfergesellschaften sind ein beliebtes arbeitsmarktpolitisches Instrument, in die von einem Arbeitsplatzabbau bedrohte Beschäftigte eines Betriebes im Rahmen eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses meist im Wege eines dreiseitigen Vertrages übergeleitet werden können. Ziel ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und die Betroffenen durch Qualifizierung und Vermittlungsunterstützung möglichst direkt aus der Arbeit in ein neues Arbeitsverhältnis zu bringen. Daher sind sie im Rahmen von Restrukturierungen sehr sozialverträglich. Arbeitnehmer erhalten anstelle einer eventuell drohenden Arbeitslosigkeit vorübergehend eine sozialverträgliche Absicherung und Betreuung. Der Vorteil aus Sicht der Arbeitgeberseite liegt in der besonderen Sozialverträglichkeit dieser Maßnahme, der Akzeptanz auf Seiten der Arbeitnehmervertretung und der finanziellen Unterstützung durch die Agentur für Arbeit.

Ein Wechsel der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft kann allerdings nicht erzwungen werden, sondern erfolgt auf freiwilliger Basis.

Wer finanziert eine Transfergesellschaft und welche Kosten kommen auf den Arbeitgeber zu?

Die Finanzierung der Transfergesellschaft erfolgt gemeinsam durch den bisherigen Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit gewährt unter den Voraussetzungen des § 111 SGB III Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Durch Beteiligung des bisherigen Arbeitgebers wird das Transferkurzarbeitergeld in der Praxis oftmals auf einen bestimmten Nettobetrag aufgestockt. Die Agentur für Arbeit bezuschusst außerdem einzelne Kosten des Arbeitgebers wie beispielsweise die Profilingkosten, Kosten für Seminare, die gezielte Hilfe bei Bewerbung und Stellensuche bieten sowie Beratung zur beruflichen Neuorientierung.

Zu den Eigenleistungspositionen des Arbeitgebers zählen die sog. Remanenzkosten (z.B. Entgeltfortzahlung während Urlaub und an Feiertagen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung), der Arbeitgeberanteil an den Weiterbildungs-/Qualifizierungskosten gemäß § 111 Abs. 7 SGB III (entfällt regelmäßig bei Insolvenz des Arbeitgebers), eine Verwaltungskostenpauschale für Dienstleistungen der Transfergesellschaft und ggf. Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld. Ferner können auch sogenannte Mobilitäts- oder Sprinterprämien für Mitarbeiter vereinbart werden, die vorzeitig aus der Transfergesellschaft in ein neues Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden konnten.

Bringen die Arbeitnehmer ihre Kündigungsfristen in die Transfergesellschaft ein, wird die Transfergesellschaft aus Unternehmenssicht wirtschaftlich besonders attraktiv. Der Arbeitgeber spart sich die Gehaltszahlungen während der Kündigungsfristen und kann diese zur Finanzierung seiner Eigenleistungspositionen in der Transfergesellschaft verwenden. Weil Arbeitnehmer in der Regel für die doppelte Zeit ihrer Kündigungsfrist in die Transfergesellschaft wechseln und ein reguläres Bruttomonatsgehalt in der Regel ausreicht, um zwei Monate des Arbeitnehmers in der Transfergesellschaft zu finanzieren, entstehen dem Arbeitgeber neben den Verwaltungskosten der Transfergesellschaft „quasi“ keine zusätzlichen Kosten.

Finanzielle Absicherung der Transfergesellschaft

Unabhängig von dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise geht es beim Einsatz von Transfergesellschaften – je nach Anzahl der übergehenden Arbeitnehmer – allerdings schnell um sehr viel Geld. Die ausreichende Mittelausstattung der Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit) ist dabei eine betriebliche Voraussetzung nach § 111 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB III zur Gewährung des Transferkurzarbeitergeldes. Möglich ist entweder die Vorfinanzierung durch den Arbeitgeber oder zumindest eine ausreichende finanzielle Absicherung. Kommt eine Vorfinanzierung nicht in Betracht, haben sich in der Praxis vor allem die Absicherung der Forderungen durch eine Transfergesellschaft oder über eine (sichernde) Treuhand etabliert.

Die Vorfinanzierung

Die Vorfinanzierung durch Hinterlegung der Eigenleistungsposition bzw. des Absicherungsbetrages bei der Transfergesellschaft stellt einen unmittelbaren Liquiditätsabfluss für den Arbeitgeber dar. Die Liquidität steht dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung. Kommt es auf Seiten der Transfergesellschaft zu finanziellen Problemen bis hin zu einer Insolvenz, droht dem Unternehmen der Verlust dieser Liquidität, soweit die Mittel nicht gesondert gegen Insolvenz abgesichert wurden.

Die eigene Vorfinanzierung kommt damit in der Regel allenfalls dann in Betracht, wenn die bereitzustellenden Mittel überschaubar bleiben, was bei kleineren Projekten der Fall sein kann. Die unternehmerische Entscheidung zum Personalabbau ist aber häufig durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt – die Zahlung hoher Geldbeträge auf einen Schlag ist für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen damit häufig keine Option.

Die Absicherung durch eine Bürgschaft

Möchte man einen solchen unmittelbaren Liquiditätsabfluss auf einen Schlag vermeiden, kommt die Absicherung der Liquiditätssicherheit durch eine Bürgschaft in Betracht – entweder durch Banken oder durch (verbundene) Unternehmen.

Dabei kann eine Bürgschaft in Form einer selbstschuldnerische Höchstbürgschaft aufs erste Anfordern interessengerecht sein. Durch die Übernahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet sich der Bürge, auf einfaches Verlangen des Gläubigers unter einstweiligem Verzicht auf Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis zu leisten. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die ihm an sich nach § 771 BGB zustehende Einrede der Vorausklage, sodass der Gläubiger unmittelbar den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Da die zu sichernden Ansprüchen auf Zahlung der Remanenzkosten im Einzelnen noch unbestimmt sind und es sich insbesondere um künftige Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftsverbindung handelt, empfiehlt sich zudem eine Höchstbürgschaft, die das Risiko des Bürgen durch Vereinbarung eines Höchstbetrags beschränkt.

Je nach finanziellem Volumen der Transfergesellschaft fallen für die Bürgschaft nicht unerhebliche Kosten in Form von Provisionen an. Dabei spielt vor allem die Bonität des Hauptschuldners, also des Arbeitgebers eine wichtige Rolle. Befindet sich dieser in der Krise, sind Banken häufig nicht bereit, Bürgschaften zu stellen. Die Prüfung durch die Bank ist dabei aufwendig und zeitintensiv. Das muss bei der Planung berücksichtigt werden.

Die Absicherung durch eine (sichernde) Treuhand

Ein weiteres in der Praxis gängiges Sicherungsmittel ist die Vereinbarung einer (Sicherungs-) Treuhand. Im Rahmen einer Sicherungstreuhand wird ein Vermögensgegenstand auf einen Treuhänder übertragen, der ihn im eigenen Namen zur Sicherung bestimmter – im Treuhandvertrag genau festgelegter – Forderungen hält. Dagegen handelt der Treuhänder bei einer Verwaltungstreuhand im Interesse des Treugebers, indem er das Treugut für diesen verwaltet.

In der Form der doppelnützigen Treuhand wird der Treuhänder zeitgleich für widerstreitende Interessen verschiedener Personen tätig: Gegenüber dem Treugeber als Verwaltungstreuhänder und zugunsten des Begünstigten als Sicherungstreuhänder. Der Treuhänder kann nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Zahlungsansprüche an den Begünstigten auszahlen und unverbrauchte Mittel nach Wegfall des Sicherungs- und Finanzierungszwecks an den Treugeber zurückzahlen.

Ein Vorteil des Einsatzes einer doppelseitigen Treuhandvereinbarung zur Liquiditätssicherung ist je nach Ausgestaltung der Treuhandvereinbarung die Insolvenzfestigkeit im Verhältnis zum Begünstigten. Jedenfalls dann, wenn die Sicherungstreuhand zugunsten des Gläubigers eine eigenständige und klare Abgrenzung von der Verwaltungstreuhand erfährt, ist diese insolvenzfest, da sie dann nicht nach §§ 115, 116 InsO erlischt und ein Absonderungsrecht begründet.

Ein Nachteil dieses Sicherungsmittels liegt darin, dass die Treuhandvereinbarung insbesondere hinsichtlich der Zweckbindung und den Voraussetzungen des Bedingungseintritts sehr konkret geregelt sein sollte, um Streitigkeiten und Durchsetzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Auch die Kosten des Treuhänders sind zu berücksichtigen und durch die Überweisung des Treuguts fließt die Liquidität unmittelbar ab und steht dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung.

Fazit

Der Einsatz von Transfergesellschaften zur Umsetzung einer Restrukturierungsmaßnahme ist nach wie vor eine sozialpolitisch wirksame Maßnahme, die auf eine hohe Bereitschaft bei Arbeitnehmervertretung und Belegschaft treffen. Der Vorteil dieses „klassischen“ Mittels gegenüber den alternativen Gestaltungsvarianten betriebsinterner Transfereinheiten (wie in unserem Beitrag „Wert(e)schätzende Restrukturierung – ist das möglich?“ dargestellt) ist insbesondere die hohe und bewährte Akzeptanz auf Seiten der Arbeitnehmervertretungen. Die konkrete Art der finanziellen Absicherung hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab – eine Bank- oder Konzernbürgschaft ist hier das gängigste Mittel. Die Bürgschaft hat aber auch Nachteile, weshalb ein Ausweichen auf eine (doppelnützige) Treuhand die Lösung sein kann.

Maximilian Melles

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Maximilian Melles berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät er seine Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Private Equity / M&A".
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