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Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer: Welche Fristen sind beim Inklusionsamt zu beachten?

Bei Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer muss zwingend das Inklusionsamt beteiligt werden. Hierbei gilt ein komplexes Fristenregime, welches Risiken für Arbeitgeber birgt. Wir zeigen, wie man typische Fallstricke vermeidet – und warum ein Telefonat am richtigen Tag entscheidend sein kann.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, führt an der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamts kein Weg vorbei (§§ 168 ff. SGB IX). Wirksamkeitsvoraussetzung ist daneben die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Die maßgeblichen gesetzlichen Fristen sind eng getaktet – und Fehler können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dies gilt insbesondere für die fristlose Kündigung, die binnen zweier Wochen seit Kenntniserlangung des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund erfolgen muss (§ 626 Abs. 2 BGB). In der Zustimmung des Inklusionsamts zur fristlosen Kündigung liegt allerdings nicht zugleich die Zustimmung zur fristgemäßen Kündigung; es bedarf vielmehr der gesonderten Zustimmung zur fristlosen und zur fristgemäßen Kündigung. Und genau hier liegt der sprichwörtliche „Hase im Pfeffer“.

Unterschiedliche Fristen für fristlose und fristgemäße Kündigung

Denn die gesetzlichen Fristen unterscheiden sich für beide Kündigungsarten deutlich:

Die Zustimmung zur fristlosen Kündigung muss beim Inklusionsamt binnen zweier Wochen seit Kenntniserlangung des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund beantragt werden (§ 174 Abs. 2 SGB IX). Das Inklusionsamt hat hierüber innerhalb von zwei Wochen seit Antragseingang zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Abs. 3 SGB IX). Nach Eintritt der Zustimmungsfiktion sowie bei positiver Entscheidung muss die Kündigung unverzüglich erklärt werden (§ 174 Abs. 5 SGB IX). „Unverzüglich“ meint dabei: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), d.h. so schnell wie möglich. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Abschluss des Verfahrens vor dem Inklusionsamt regelmäßig bereits abgelaufen ist.

Beim Zustimmungsantrag zur fristgemäßen Kündigung muss der Arbeitgeber keine Frist einhalten. Über diesen Zustimmungsantrag „soll“ das Inklusionsamt innerhalb eines Monats seit Eingang des Antrags entscheiden (§ 171 Abs. 1 SGB IX). Diese Frist wird in der Praxis vom Inklusionsamt häufig „gerissen“, was nicht verwundert, da es hier – außer bei Betriebsschließung und Insolvenz – keine Zustimmungsfiktion gibt (§ 171 Abs. 5 SGB IX). Nach der Zustimmung hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit, die fristgemäße Kündigung auszusprechen (§ 171 Abs. 3 SGB IX).

Unterschiedliche Szenarien – je nach Reaktion des Inklusionsamts

In der Praxis sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar, je nachdem, wie die Reaktion des Inklusionsamts innerhalb der ersten beiden Wochen seit dem Zustimmungsantrag ausfällt:

Fall 1: Zustimmung zu beiden Kündigungen

Im Idealfall erhält der Arbeitgeber den Zustimmungsbescheid des Inklusionsamts innerhalb von zwei Wochen seit Antragstellung zugestellt und erstreckt sich die Zustimmung sowohl auf die fristlose als auch auf die hilfsweise fristgemäße Kündigung. Dann können die fristlose und die fristgemäße Kündigung in einem einheitlichen Kündigungsschreiben erklärt werden. Dies muss unverzüglich nach förmlicher Zustellung des Bescheids geschehen.

Fall 2: Zustimmung nur zur fristlosen Kündigung

Erfolgt die Zustimmung zunächst nur zur fristlosen Kündigung, müssen die Kündigungen getrennt ausgesprochen werden: Die fristlose Kündigung ist unverzüglich nach Zustimmung des Inklusionsamts zur fristlosen Kündigung auszusprechen, die fristgemäße Kündigung hingegen erst nach Zustellung des entsprechenden Bescheids. Wichtig ist: Die Zustimmung zur fristlosen Kündigung ist nicht formgebunden. Sie kann vom Inklusionsamt z.B. auch telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt werden. In diesem Fall darf nicht die förmliche Zustellung des Zustimmungsbescheids abgewartet, sondern muss die fristlose Kündigung unverzüglich nach der Mitteilung der Zustimmung erfolgen. Wichtig ist auch: Die bloße Mitteilung, dass beabsichtigt ist, die beantragte Zustimmung zu erteilen, stellt noch keine Zustimmung dar.

Fall 3: Keine Rückmeldung des Inklusionsamts

Liegt nach Ablauf der Zwei‑Wochen‑Frist noch keine Rückmeldung des Inklusionsamts vor, kann eine Zustimmungsfiktion zur fristlosen Kündigung eintreten – aber nur, wenn tatsächlich keine Entscheidung getroffen wurde. Den Arbeitgeber trifft in diesem Fall eine Obliegenheit, sich beim Inklusionsamt zu erkundigen. Daher sollte am ersten Tag nach Fristablauf beim Inklusionsamt telefonisch nachgefragt werden:

Variante 1: Ist nach Auskunft des Inklusionsamts keine Entscheidung über den Zustimmungsantrag ergangen, wird die Zustimmung zur fristlosen Kündigung fingiert und muss die fristlose Kündigung unverzüglich nach der Auskunftserteilung ausgesprochen werden. Der Ausspruch der hilfsweisen fristgemäßen Kündigung muss hingegen zurückgestellt werden, bis ein entsprechender Zustimmungsbescheid zugestellt ist.

Variante 2: Erklärt das Inklusionsamt, dass eine Entscheidung ergangen ist, ohne jedoch den Inhalt mitzuteilen, greift die Zustimmungsfiktion nicht. Mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung muss dann bis zur Zustellung des Zustimmungsbescheids zugewartet werden. Das Gleiche gilt für die hilfsweise fristgemäße Kündigung.

Variante 3: Teilt das Inklusionsamt hingegen mit, dass es der fristlosen Kündigung zustimmt, muss der Arbeitgeber handeln und die fristlose Kündigung unverzüglich aussprechen – d.h. ohne die Zustellung des schriftlichen Bescheids abzuwarten. Die fristgemäße Kündigung bleibt davon unberührt und darf auch in diesem Fall erst nach Zustellung des entsprechenden Bescheids ausgesprochen werden, selbst wenn das Inklusionsamt mitteilt, dass es auch der fristgemäßen Kündigung zustimmt.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Der Beginn der Zwei‑Wochen‑Frist für die Zustimmungsfiktion zur fristlosen Kündigung bestimmt sich nach dem Eingang des Antrags beim Inklusionsamt. Daher sollte sich der Arbeitgeber vom Inklusionsamt den genauen Zeitpunkt des Antragseingangs bestätigen lassen, um die Zwei-Wochen-Frist berechnen zu können. Unmittelbar nach Fristablauf sollte er – idealerweise telefonisch – beim Inklusionsamt wegen der ergangenen Entscheidung nachfassen. Wichtig ist auch eine verlässliche interne Weiterleitung eingehender Bescheide an den zuständigen Personalsachbearbeiter, damit keine wertvolle Zeit verloren geht, weil der Zustimmungsbescheid irgendwo im Unternehmen „liegenbleibt“. Auch sollte generell – je nach Reaktion des Inklusionsamts – geklärt werden, ob die fristlose Kündigung und die hilfsweise fristgemäße Kündigung in zwei gesonderte Kündigungsschreiben aufgeteilt werden müssen oder in einem einheitlichen Schreiben ausgesprochen werden können. Schließlich ist darauf zu achten, dass die Verfahren zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats so rechtzeitig eingeleitet werden, dass diese abgeschlossen sind, sobald das Inklusionsamt den Weg für die Kündigung freimacht.

Dr. Christoph Bergwitz

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Christoph Bergwitz unterstützt Arbeit­ge­ber ins­be­son­dere bei Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes, im Rahmen von Umstruk­tu­rie­rungs­pro­jekten sowie beim Schutz vor wett­be­werbs­wid­ri­gem Verhalten durch Arbeit­neh­mer. Darüber hinaus berät Christoph Bergwitz Füh­rungs­kräfte und Organ­mit­glie­der.
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