Betriebsratswahlen unterliegen einem engen gesetzlichen und zeitlichen Korsett. Fehler im Wahlverfahren können erhebliche Folgen haben – nicht nur für die Legitimation des späteren Betriebsrats, sondern auch für die betriebliche Zusammenarbeit und die Kostenlast des Arbeitgebers. Daher kann – und sollte – unter bestimmten Voraussetzungen bereits im laufenden Wahlverfahren durch einstweilige Verfügung korrigierend eingegriffen werden.
Gerichtlicher Rechtsschutz im laufenden Wahlverfahren
Grundsätzlich gilt: Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können bereits vor Abschluss der Betriebsratswahl gerichtlich überprüft werden. Das Arbeitsgericht kann dem Wahlvorstand aufgeben, konkrete Korrekturen am Wahlverfahren vorzunehmen, etwa an der Wählerliste oder am Wahlausschreiben. In besonders gravierenden Konstellationen sollte es auch möglich sein, die weitere Durchführung der Wahl zu untersagen, wenn dies mit einer Neueinleitung der Wahl verbunden ist.
Nach einer Entscheidung des LAG Berlin‑Brandenburg (Beschl. v. 14.12.2021 – 2TaBVGa 1658/21) können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Wahlfehler korrigiert werden, auch wenn dies zu einer Verschiebung der Wahl und einer vorübergehend betriebsratslosen Zeit führt.
Antragsbefugnis des Arbeitgebers
Auch der Arbeitgeber ist in solchen Verfahren antragsbefugt. Dies ergibt sich zum einen aus seiner Anfechtungsberechtigung nach § 19 Abs. 2 BetrVG, zum anderen aus seiner Kostentragungspflicht nach § 20 Abs. 3 BetrVG. Fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstands berühren regelmäßig auch die betriebsverfassungsrechtliche Position des Arbeitgebers. Die Rechtsprechung des BAG bestätigt, dass der Arbeitgeber nicht darauf verwiesen werden kann, Wahlfehler untätig hinzunehmen und erst nach Abschluss der Wahl im Anfechtungsverfahren geltend zu machen.
Vorrang der Korrektur vor Abbruch und Neueinleitung
Die Berichtigung oder Ergänzung von Wählerliste und Wahlausschreiben stellt regelmäßig das mildere Mittel gegenüber einem vollständigen Abbruch der Wahl dar. Sie ist daher vorrangig anzuordnen, sofern sie noch rechtzeitig erfolgen kann. Dabei ist die Korrekturmöglichkeit nicht auf bloße Schreib‑ oder Rechenfehler beschränkt. Vielmehr sind auch inhaltliche Fehler berichtigungsfähig, etwa bei der Zahl der Betriebsratssitze, der Geschlechterquote oder der Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften.
Berichtigung auch nach Ablauf der Sechs‑Wochen‑Frist
Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob Korrekturen auch nach Ablauf der Sechs‑Wochen‑Frist des § 3 Abs. 1 WO noch zulässig sind. Entscheidend dürfte dabei nicht der formale Fristablauf sein, sondern die Frage, ob die Wahlberechtigten noch ausreichend informiert werden können und das Wahlverfahren nach der Berichtigung ordnungsgemäß fortgeführt werden kann. Wichtig ist: Wahlfristen dürfen nicht verkürzt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die demokratische Willensbildung nicht beeinträchtigt wird.
Abbruch der Wahl nur als ultima ratio
Ein vollständiger Abbruch der Wahl ohne Neueinleitung ist unzulässig (BAG, Beschl. v. 27.7.2011 – ABR 61/10 – siehe dazu Frühzeitiger Abbruch einer Betriebsratswahl bei „bloßer“ Anfechtbarkeit der Wahl? – Kliemt.blog). Ein Abbruch, verbunden mit anschließender Neueinleitung, sollte hingegen in Betracht kommen, wenn eine Korrektur nicht mehr rechtzeitig möglich ist. Obwohl es hierzu noch keine Rechtsprechung gibt, wäre das eine konsequente Fortschreibung der bestehenden Judikatur.
Verfügungsgrund und Eilbedürftigkeit
Der Verfügungsgrund ergibt sich regelmäßig bereits aus dem engen Fristenregime der Wahlordnung. Hinzu kommt die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts, da eine Wahlanfechtung erst mit Rechtskraft wirkt und ein fehlerhaft gewählter Betriebsrat möglicherweise längere Zeit im Amt wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist daher das sachgerechte Instrument, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.










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