Für Arbeitgeber sind nahtlose Krankschreibungen ein Ärgernis: Die Arbeitsunfähigkeit endet am Sonntag – und am Montag liegt schon die neue Bescheinigung auf dem Tisch, diesmal mit anderer Diagnose. Eine neue Entscheidung des LAG Thüringen (Urteil vom 16.12.2025 – 5 Sa 154/23) zeigt, wie streng die Anforderungen sind, einen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum auszulösen. Die Entscheidung macht deutlich: Ohne eindeutigen Nachweis einer tatsächlichen Gesundung zwischen zwei Diagnosen wird es schwierig.
Worum ging es?
Der Kläger war nach einem Arbeitsunfall bis einschließlich 18. April 2022 wegen Knieproblemen arbeitsunfähig. Noch während dieser Phase kündigte er selbst sein Arbeitsverhältnis zum Monatsende. Am 19. April 2022 erhielt er eine neue Erstbescheinigung – diesmal wegen Rückenschmerzen. Zwischen den Bescheinigungen lag lediglich der Ostermontag als arbeitsfreier Tag. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung ab dem 19. April und berief sich auf einen einheitlichen Verhinderungsfall. Der Kläger argumentierte, er sei am 19. April in der Notaufnahme gewesen und dort sei festgestellt worden, dass die Knieverletzung ausgeheilt sei. Die Rückenschmerzen habe er sich erst später beim Heben einer Kiste zugezogen. Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage ab. Das LAG bestätigte diese Entscheidung in vollem Umfang.
Kernaussage der Entscheidung
Die Entscheidung des LAG Thüringen stellt klar, dass ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann entsteht, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war und der Arbeitnehmer nachweislich wieder arbeitsfähig gewesen ist. Eine bloße Behauptung genügt nicht; vielmehr trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Ende der ersten Erkrankung, sobald sich die Krankheitszeiträume nahtlos aneinander anschließen oder lediglich ein arbeitsfreier Tag dazwischenliegt. In einem solchen eng aufeinanderfolgenden Verlauf sieht das Gericht ein gewichtiges Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall, der die Sechs‑Wochen‑Frist nicht erneut beginnen lässt. Entscheidend ist deshalb, ob zwischen den beiden Diagnosen auch nur ein kurzer Zeitraum tatsächlicher Arbeitsfähigkeit lag. Bleibt der Arbeitnehmer hierzu Vortrag schuldig, ist der Beweiswert der neuen Erstbescheinigung erschüttert und ein erneuter Entgeltfortzahlungszeitraum ausgeschlossen.
Genau daran scheiterte der Kläger: Seine Ausführungen zu angeblichen ärztlichen Feststellungen widersprachen sich nicht nur, sondern ließen auch keine belastbare Feststellung eines Gesundungszeitpunkts zu. Die erste Arbeitsunfähigkeit dauerte daher rechtlich bis zum 18. April an, und die neue Diagnose ab dem 19. April begründete keinen eigenständigen Verhinderungsfall mehr. Das LAG bestätigt damit die strenge Linie der Rechtsprechung zur Einheit des Verhinderungsfalls und stärkt die Position der Arbeitgeber in Fällen nahtlos aufeinanderfolgender Krankschreibungen.
Konsequenzen für die Praxis
Für Arbeitgeber bringt die Entscheidung eine wichtige Klarstellung: Nahtlose AU‑Bescheinigungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wo Krankschreibungen mit neuen Diagnosen ohne zeitliche Lücke aneinandergereiht werden, sollten Arbeitgeber AU‑Bescheinigungen besonders kritisch prüfen.
Die Entscheidung stärkt die Handlungssicherheit der Arbeitgeberseite – und macht deutlich, wie hoch die Anforderungen an den Nachweis einer neuen Erkrankung bei direkt aufeinanderfolgenden Krankschreibungen sind. Allgemeine Behauptungen reichen nicht aus und führen schnell dazu, dass der Beweiswert der neuen AU erschüttert wird.










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