open search
close
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Rücken statt Knie – trotzdem kein Geld: Es bleibt bei sechs Wochen

Für Arbeitgeber sind nahtlose Krankschreibungen ein Ärgernis: Die Arbeitsunfähigkeit endet am Sonntag – und am Montag liegt schon die neue Bescheinigung auf dem Tisch, diesmal mit anderer Diagnose. Eine neue Entscheidung des LAG Thüringen (Urteil vom 16.12.2025 – 5 Sa 154/23) zeigt, wie streng die Anforderungen sind, einen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum auszulösen. Die Entscheidung macht deutlich: Ohne eindeutigen Nachweis einer tatsächlichen Gesundung zwischen zwei Diagnosen wird es schwierig.

Worum ging es?

Der Kläger war nach einem Arbeitsunfall bis einschließlich 18. April 2022 wegen Knieproblemen arbeitsunfähig. Noch während dieser Phase kündigte er selbst sein Arbeitsverhältnis zum Monatsende. Am 19. April 2022 erhielt er eine neue Erstbescheinigung – diesmal wegen Rückenschmerzen. Zwischen den Bescheinigungen lag lediglich der Ostermontag als arbeitsfreier Tag. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung ab dem 19. April und berief sich auf einen einheitlichen Verhinderungsfall. Der Kläger argumentierte, er sei am 19. April in der Notaufnahme gewesen und dort sei festgestellt worden, dass die Knieverletzung ausgeheilt sei. Die Rückenschmerzen habe er sich erst später beim Heben einer Kiste zugezogen. Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage ab. Das LAG bestätigte diese Entscheidung in vollem Umfang.

Kernaussage der Entscheidung

Die Entscheidung des LAG Thüringen stellt klar, dass ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann entsteht, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war und der Arbeitnehmer nachweislich wieder arbeitsfähig gewesen ist. Eine bloße Behauptung genügt nicht; vielmehr trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Ende der ersten Erkrankung, sobald sich die Krankheitszeiträume nahtlos aneinander anschließen oder lediglich ein arbeitsfreier Tag dazwischenliegt. In einem solchen eng aufeinanderfolgenden Verlauf sieht das Gericht ein gewichtiges Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall, der die Sechs‑Wochen‑Frist nicht erneut beginnen lässt. Entscheidend ist deshalb, ob zwischen den beiden Diagnosen auch nur ein kurzer Zeitraum tatsächlicher Arbeitsfähigkeit lag. Bleibt der Arbeitnehmer hierzu Vortrag schuldig, ist der Beweiswert der neuen Erstbescheinigung erschüttert und ein erneuter Entgeltfortzahlungszeitraum ausgeschlossen.

Genau daran scheiterte der Kläger: Seine Ausführungen zu angeblichen ärztlichen Feststellungen widersprachen sich nicht nur, sondern ließen auch keine belastbare Feststellung eines Gesundungszeitpunkts zu. Die erste Arbeitsunfähigkeit dauerte daher rechtlich bis zum 18. April an, und die neue Diagnose ab dem 19. April begründete keinen eigenständigen Verhinderungsfall mehr. Das LAG bestätigt damit die strenge Linie der Rechtsprechung zur Einheit des Verhinderungsfalls und stärkt die Position der Arbeitgeber in Fällen nahtlos aufeinanderfolgender Krankschreibungen.

Konsequenzen für die Praxis

Für Arbeitgeber bringt die Entscheidung eine wichtige Klarstellung: Nahtlose AU‑Bescheinigungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wo Krankschreibungen mit neuen Diagnosen ohne zeitliche Lücke aneinandergereiht werden, sollten Arbeitgeber AU‑Bescheinigungen besonders kritisch prüfen.

Die Entscheidung stärkt die Handlungssicherheit der Arbeitgeberseite – und macht deutlich, wie hoch die Anforderungen an den Nachweis einer neuen Erkrankung bei direkt aufeinanderfolgenden Krankschreibungen sind. Allgemeine Behauptungen reichen nicht aus und führen schnell dazu, dass der Beweiswert der neuen AU erschüttert wird.

Dr. Sebastian Verstege 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Sebastian Verstege legt seinen Fokus in der laufenden arbeitsrechtlichen Begleitung von Unternehmen auf die Betreuung von Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren.
Verwandte Beiträge
Abmahnung IndividualarbeitsrechtKrankheit Neueste Beiträge

Klausel zu „dringlichen Arbeiten" bei Krankmeldung: Was Arbeitgeber jetzt ändern sollten

Muss ein erkrankter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilen, welche Aufgaben gerade besonders dringlich sind? Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die genau das verlangen. Für Arbeitgeber ist das organisatorisch nachvollziehbar. Rechtlich ist jedoch zwischen der Krankmeldung nach § 5 EFZG und einer zusätzlichen arbeitsbezogenen Mitwirkung zu unterscheiden. Das LAG Baden-Württemberg hat diese Grenze in einem (Teil-)Urteil vom 19. Februar 2026 (8 Sa 25/25) klar gezogen: Eine arbeitsvertragliche Regelung,…
Compliance Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

„War doch nur ein Witz“ - Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hört der Spaß auf

„So war das doch gar nicht gemeint.“ Mit solchen oder ähnlichen Aussagen werden anzügliche Sprüche, zweideutige Nachrichten oder Kommentare über das Aussehen von Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz noch immer häufig bagatellisiert. Dabei setzt sexuelle Belästigung keinen Körperkontakt voraus. Auch Worte können Grenzen überschreiten und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.   Sexuelle Belästigung beginnt nicht erst mit Körperkontakt Wird über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gesprochen,…
Compliance Datenschutz Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Wenn Neugier zum Problem wird: Der Mitarbeiterexzess im Datenschutz

Beschäftigte verarbeiten jeden Tag personenbezogene Daten – und zwar nicht nur solche von Kunden oder Geschäftspartnern, sondern auch diejenigen der Kollegen. In der Regel wird dies im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich sein. Verantwortlich für diese Datenverarbeitungen ist der Arbeitgeber. Was gilt aber, wenn der Beschäftigte aus der Personalabteilung gerne erfahren möchte, warum die Kollegin aus dem Controlling schon so lange arbeitsunfähig ist oder…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.