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Matrixorganisation: Mitbestimmungspflichten im Blick behalten

Matrixorganisationen sind in internationalen Konzernen längst Alltag. Sie ermöglichen effizienten Wissenstransfer und den ressourcengenauen Einsatz von Mitarbeitern. Doch arbeitsrechtlich bleibt die Matrix anspruchsvoll: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats enden nicht an der Landesgrenze. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 23. September 2025 (1 ABR 25/24 ) zur Eingliederung konzerninterner Führungskräfte in einen Betrieb deutlich gemacht.

Was macht eine Matrixorganisation aus?

Matrixorganisationen sind komplexe Strukturen, die Unternehmen nutzen, um Aufgaben und Verantwortlichkeiten in mehreren Dimensionen zu steuern. Anders als in der klassischen Einlinienorganisation werden Funktionen wie Einkauf, Produktion oder Vertrieb mit Produkt-, Markt- oder Kundenbereichen kombiniert. Digitale Kommunikation und flexible Arbeitsmodelle ermöglichen es, diese Strukturen oft unabhängig von physischen Betriebsstandorten umzusetzen. Das erleichtert den konzernweiten Personaleinsatz, ohne aufwendige Entsendungen oder Arbeitnehmerüberlassungen. Charakteristisch ist die doppelte Weisungsbindung: Die fachliche Steuerung erfolgt durch den Matrixmanager, während die disziplinarische Verantwortung beim Vertragsarbeitgeber verbleibt.

Die Linie der Rechtsprechung

Das BAG hat seine Rechtsprechung zur Eingliederung in Matrixstrukturen in den letzten Jahren kontinuierlich weiterentwickelt. Bereits 2019 stellte das Gericht klar: Eine  gleichzeitige Eingliederung in mehreren Betrieben ist möglich – mit der Folge, dass bei Einstellungen oder Versetzungen nach § 99 BetrVG mehrere Betriebsräte beteiligt sein können (BAG vom 12. Juni 2019 – 1 ABR 5/18).

Im Mai 2025 folgte eine wichtige Entscheidung: Das BAG entschied, dass Mitarbeitende in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können, sofern sie tatsächlich in die jeweiligen Betriebsorganisationen eingegliedert sind (BAG vom 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24).

Mit dem aktuellen Beschluss vom 23. September 2025 hat das BAG nun die Kriterien für die Eingliederung konzerninterner Führungskräfte im Kontext von Einstellungen präzisiert – und zwar auch dann, wenn der Arbeitsvertrag mit einer ausländischen Konzerngesellschaft besteht und die Tätigkeit vollständig remote aus dem Ausland heraus erfolgt. Damit klärt das BAG erstmals höchstrichterlich die Frage, ob die für nationale Matrixstrukturen entwickelten Grundsätze auch dann gelten, wenn Matrixmanager außerhalb Deutschlands tätig sind, aber für deutsche Betriebe verantwortlich sind.

Prüfung einer Eingliederung

Ob eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt, hängt nach den Maßstäben des BAG von zwei zentralen Fragen ab. Zunächst, ob der Betriebsinhaber gegenüber der eingesetzten Person ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hat und damit zumindest teilweise über Inhalt, Ort oder Zeit der Tätigkeit entscheidet. Fehlt dieses Weisungsrecht, besteht kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

Besteht ein solches Weisungsrecht, folgt die zweite Frage: Wirkt die Person gemeinsam mit den im Betrieb beschäftigten Mitarbeitern an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks mit?

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Die Häufigkeit oder der zeitliche Umfang der Tätigkeit ist unerheblich – auch eine Führungskraft, die ein weitgehend selbständig arbeitendes Team leitet, kann eingegliedert sein.
  • Keine Präsenzpflicht: Eine physische Anwesenheit im Betrieb ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit kann vollständig remote erfolgen – selbst bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland.
  • Vertragsstatut irrelevant: Die rechtliche Anbindung an einen ausländischen Arbeitgeber schließt die Eingliederung nicht aus.
  • Mehrfacheingliederung möglich: Eine Person kann gleichzeitig in mehrere Betriebe eingegliedert sein, wenn sie dort jeweils den arbeitstechnischen Zweck fördert.
Fazit

Unternehmen müssen bei der Einbindung konzerninterner Führungskräfte genau hinsehen. Auch virtuelle Führung durch Führungskräfte im Ausland kann eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG auslösen – unabhängig vom Arbeitsvertrag oder der physischen Präsenz. Eine frühzeitige Klärung schafft Sicherheit und vermeidet unnötige Auseinandersetzungen.

Kim Julia Sadeghian

Rechtsanwältin

Associate
Kim Julia Sadeghian berät nationale und internationale Unternehmen in praktisch allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Sie legt ihren Fokus auf die Beratung ihrer Mandanten hinsichtlich des Betriebsverfassungsrechts und des Kündigungsschutzrechts. Auch die Gestaltung von Arbeits- und Dienstleistungsverträgen gehört zu Ihren Tätigkeiten.
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