Kann eine Person in hervorgehobener Leitungsfunktion mit besonderen Freiheiten in der Ausgestaltung ihrer Arbeit trotzdem Arbeitnehmer sein? Mit dieser Frage hat sich das BAG in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25 befasst und dabei Leitlinien für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstvertrag aufgezeigt. Dieser Blogbeitrag zeigt am Beispiel eines Theaterintendanten, welche allgemeinen Maßstäbe Arbeitgeber daraus ableiten können.
Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen Generalintendanten eines städtischen Theaters und der Stadt zugrunde, die das Theater als Eigenbetrieb führt. Anlass war eine außerordentliche Kündigung. Im Rahmen der Entscheidung über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hatte das BAG über die Arbeitnehmereigenschaft des Theaterintendanten zu entscheiden.
Allgemeine Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft
Die Arbeitnehmereigenschaft bestimmt sich nach dem Maß der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit der Tätigkeit sowie dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. Weisungsgebunden ist, wer seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei gestalten kann.
Die rechtliche Einordnung erfolgt stets im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit. Maßgeblich ist dabei nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses.
Bedeutung organisatorischer Einbindung
Auf dieser Grundlage qualifizierte das BAG den Generalintendanten im konkreten Fall als Arbeitnehmer. Zwar verfügte der Generalintendant über erhebliche Verantwortlichkeiten und Freiheiten im künstlerischen Bereich, etwa bei der Spielplangestaltung, der Rollenbesetzung sowie der Verteilung von Regieaufgaben und Dirigaten. Auch der Umstand, dass er weder einer Fachaufsicht unterlag noch zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet war, sprach nach Auffassung des BAG für einen hohen Freiheitsgrad.
Demgegenüber stellte das Gericht jedoch maßgeblich auf die organisatorische Ausrichtung des Theaters ab. Der Generalintendant musste in zentralen Aufgabenbereichen gemeinsam mit dem Verwaltungsdirektor agieren und Entscheidungen treffen sowie sich mit dem Werkausschuss abstimmen und unterlag der Rechtsaufsicht des Oberbürgermeisters. Der Oberbürgermeister verfügte zudem über ein Eingriffsrecht und konnte im Konfliktfall Entscheidungen des Generalintendanten ersetzen.
In der Gesamtabwägung standen der Tätigkeit des Generalintendanten im durch die Kunstfreiheit geprägten Bereich das Weisungsrecht und die Eintrittsmöglichkeit des Oberbürgermeisters entgegen, da diese das künstlerische Wirken des Generalintendanten einschränkten.
Praxishinweis
Die arbeitsrechtliche Einordnung von Führungskräften mit großem Gestaltungsspielraum stellt Arbeitgeber regelmäßig vor Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für Positionen, die von künstlerischer, wissenschaftlicher oder fachlicher Autonomie geprägt sind. Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass selbst weitreichende – sogar verfassungsrechtlich geschützte – Freiheiten einer Einstufung als Arbeitnehmer nicht entgegenstehen müssen.
Arbeitgeber sollten daher bei der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Durchführung sorgfältig prüfen, ob leitende Positionen tatsächlich als freie Dienstverhältnisse ausgestaltet sind oder ob die organisatorische Realität eher für ein Arbeitsverhältnis spricht.
Besondere Risiken bestehen dort, wo Verträge zwar große Freiheiten vorsehen, die Zusammenarbeit in der Praxis jedoch durch Gremienstrukturen, Berichtspflichten, Eintrittsrechte oder Genehmigungsvorbehalte geprägt ist. In solchen Fällen drohen neben arbeitsrechtlichen auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.










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